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Entscheidung 13 Os 66/89×

Entscheidung 13 Os 66/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os66/89

Entscheidungsdatum

15.06.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juni 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman C*** wegen des Verbrechens des Betrugs nach Paragraphen 146, f. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufungen des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems/Donau als Schöffengerichts vom 19. April 1989, GZ. 10 a römisch fünf r 697/88-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung werden zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 285, i StPO. hat über die Berufung wegen Strafe das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Text

Gründe:

Als nichtig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.) bekämpft der 74jährige Sozialrentner Roman C*** den Schuldspruch nach Paragraphen 146, 148,, erster Fall, StGB., weil er wohl Betrug (Paragraph 146, StGB.), diesen aber nicht gewerbsmäßig (Paragraphen 70, 148, StGB.) begangen habe. In der Rechtsrüge behauptet der Angeklagte jedoch keine unrichtige Gesetzesauslegung: Prozeßordnungswidrig wendet er sich vielmehr gegen die Urteilskonstatierung (S. 195 f), daß er die acht Einmietbetrügereien in der Absicht ihrer wiederkehrenden Begehung verübt hat. Die weitere Beschwerdeausführung, wonach für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit die aus finanzieller Not entsprungene Absicht bloßer Tatwiederholung nicht ausreiche, übergeht die zusätzliche Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte sich eine fortlaufende Einnahme (S. 196) durch Einsparung von Quartier- und Nahrungskosten zu verschaffen beabsichtigte.

Rechtliche Beurteilung

Damit präsentiert sich die dem Urteilssachverhalt entrückte Rechtsrüge samt und sonders als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weshalb sie schon in nichtöffentlicher Beratung nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. zurückzuweisen war. Dieses Schicksal teilt die Berufung des Angeklagten, soweit sie neben der inhaltlich ausgeführten Strafberufung auch formell als Schuldberufung erhoben wurde, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Kollegialgerichte nicht zulässig ist (Paragraphen 280, 283,; 344, 346 StPO.). Die Schuldberufung war vom Obersten Gerichtshof zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (12 Os 36/88, 13 Os 46/88 u.a.).

Anmerkung

E17637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00066.89.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19890615_OGH0002_0130OS00066_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung