Im vorliegenden Verfahren wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 12.Juni 1996, GZ 13 Os 53,54/96-7, von dem im ersten Rechtsgang ergangenen Schuldspruch lediglich der Ausspruch, daß der Wert der verhehlten Sachen 500.000 S übersteige und demgemäß auch das Verbrechen nach § 164 Abs 4 erster Fall StGB von den Angeklagten begangen worden sei, aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Im vorliegenden Verfahren wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 12.Juni 1996, GZ 13 Os 53,54/96-7, von dem im ersten Rechtsgang ergangenen Schuldspruch lediglich der Ausspruch, daß der Wert der verhehlten Sachen 500.000 S übersteige und demgemäß auch das Verbrechen nach Paragraph 164, Absatz 4, erster Fall StGB von den Angeklagten begangen worden sei, aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Beide Subsumtionsrügen wenden sich gegen die nunmehr vom Erstgericht (neuerlich) angenommene Wertqualifikation.
Eine auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie nicht an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils festhält. Ausführungen, die mit den Urteilsfeststellungen im Widerspruch stehen, können keine Beachtung finden (Mayerhofer StPO4 §§ 281 Z 1 E 9, 285 a E 61).Eine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie nicht an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils festhält. Ausführungen, die mit den Urteilsfeststellungen im Widerspruch stehen, können keine Beachtung finden (Mayerhofer StPO4 Paragraphen 281, Ziffer eins, E 9, 285 a E 61).
Gerade dies unternehmen jedoch die beiden Beschwerden. Das Schöffengericht stellte fest, daß der Wert der von den beiden Angeklagten an sich gebrachten Sachen, die verschiedene (bekannte und unbekannt gebliebene) Täter durch Verbrechen und Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, 500.000 S übersteigt und die Angeklagten über den Wert der Gegenstände Bescheid wußten (US 4).
Indem die Beschwerden dies außer acht lassen und behaupten, solche Feststellungen seien nicht getroffen worden (Beschwerde des Erstangeklagten) bzw der Wert der verhehlten Gegenstände liege unter 500.000 S (Beschwerde der Zweitangeklagten), verfehlen sie die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Die weiteren Beschwerdeausführungen (die verhehlten Gegenstände stammten nicht bzw nur teilweise aus strafbaren Handlungen, die Angeklagten hätten nicht gewerbsmäßig gehandelt) sind gemäß § 293 Abs 4 StPO unbeachtlich.Die weiteren Beschwerdeausführungen (die verhehlten Gegenstände stammten nicht bzw nur teilweise aus strafbaren Handlungen, die Angeklagten hätten nicht gewerbsmäßig gehandelt) sind gemäß Paragraph 293, Absatz 4, StPO unbeachtlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).