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Entscheidung 13 Os 66/99×

Entscheidung 13 Os 66/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os66/99

Entscheidungsdatum

09.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexandra R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Feber 1999, GZ 24 römisch fünf r 2889/98-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, und des Verteidigers Dr. Richter zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Freispruch der Angeklagten R***** und F***** vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung, soweit er Kreditkarten betrifft, und in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche enthaltenden Urteil wurden - abweichend von der Anklage - Alexandra R***** des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 15, StGB (II/1 bis 14) und Manfred F***** des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in einem Fall (II/14) schuldig erkannt. Danach haben sie am 25. Juni 1998, R***** überdies am 16. und 17. Juni 1998 in Innsbruck mit auf unrechtmäßige Bereichung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte von Unternehmen durch Täuschung über die berechtigte Verwendung von Kreditkarten zur Ausfolgung von Waren verleitet (II/1 bis 12) oder zu verleiten versucht (II/13 und 14), wobei zur Täuschung Kreditkartenbelege mit gefälschten Unterschriften verwendet wurden und der R***** zuzurechnende Schaden 25.000 S übersteigt. Von weiteren Betrugsvorwürfen wurde Manfred F***** ebenso gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wie beide Angeklagte vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft diese Freisprüche und die Nichtannahme der Betrugsqualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die nur zum Teil berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Eine behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5,) der Begründung von Feststellungen, die beim Schuldspruch römisch zwei zum Unterbleiben einer Annahme gewerbsmäßiger Begehung führten (US 12), wird in der Beschwerde nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Dazu hätte es konkreter Hinweise auf Umstände bedurft, die mit Urteilserwägungen über das Fehlen gewerbsmäßiger Absicht beim Betrug unvereinbar sind und mit Stillschweigen übergangen wurden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 74). Der im Rechtsmittel geforderten "weitreichenden Begründung" steht Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ("gedrängte Darstellung") entgegen.

Die auf Anwendung des Paragraph 148, zweiter Fall StGB zielende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) stellt inhaltlich nur einen prozeßordnungswidrigen Angriff auf die Beweiswürdigung dar.

Den Freispruch des Manfred F***** von weiteren Betrugsvorwürfen kritisiert die Staatsanwaltschaft rechtlich (Ziffer 9, Litera a,) unter Annahme urteilsfremder Sachverhaltselemente, indem eine vom Erstgericht auf der Tatsachenebene verneinte (US 12) psychische Unterstützung der unmittelbaren Täterin durch den Angeklagten zugrundegelegt wird. Damit entspricht auch diese Anfechtung nicht dem Gesetz.

Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) verlangt subjektiv einen Vorsatz auf Verhinderung des Urkundengebrauchs im Rechtsverkehr. Diesbezüglich ist dem Urteil, wie (nur) in Ansehung der Kreditkarten zutreffend gerügt wird (Ziffer 9, Litera a,), nichts zu entnehmen, obwohl die konstatierte Verwendung der "gestohlenen" Kreditkarten zum Betrug (US 11) Anlaß zu Feststellungen über einen Gebrauchsverhinderungsvorsatz gab und rechtlich echte Konkurrenz des Vergehens nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB mit Betrug möglich ist (ÖJZ-LSK 1998/196). Die Aufhebung dieses einen Freispruchsfaktums (betreffend Paragraph 229, StGB) zwingt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs, worauf die Staatsanwaltschaft mit ihrer jeweils eine Erhöhung der nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB (bei R***** mit 14 Monaten und bei F***** mit 10 Monaten) verhängten Freiheitsstrafen fordernden Berufung zu verweisen war.

Zur Entscheidung über Paragraph 229, StGB wäre zwar - worauf die Generalprokuratur verweist - das Bezirksgericht zuständig (Mayerhofer StPO4 Paragraph 288, E 48), dem aber nur eine Strafbefugnis bis zu einem Jahr zusteht (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Da bei R***** überdies die Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO vorliegen (s S 17 und 265), muß (zufolge Berufung der Staatsanwaltschaft) erneut das Schöffengericht befaßt werden (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Anmerkung

E54524 13D00669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00066.99.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19990609_OGH0002_0130OS00066_9900000_000