Eine behauptete Unvollständigkeit (Z 5) der Begründung von Feststellungen, die beim Schuldspruch II zum Unterbleiben einer Annahme gewerbsmäßiger Begehung führten (US 12), wird in der Beschwerde nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Dazu hätte es konkreter Hinweise auf Umstände bedurft, die mit Urteilserwägungen über das Fehlen gewerbsmäßiger Absicht beim Betrug unvereinbar sind und mit Stillschweigen übergangen wurden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 74). Der im Rechtsmittel geforderten "weitreichenden Begründung" steht § 270 Abs 1 Z 5 StPO ("gedrängte Darstellung") entgegen.Eine behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5,) der Begründung von Feststellungen, die beim Schuldspruch römisch zwei zum Unterbleiben einer Annahme gewerbsmäßiger Begehung führten (US 12), wird in der Beschwerde nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Dazu hätte es konkreter Hinweise auf Umstände bedurft, die mit Urteilserwägungen über das Fehlen gewerbsmäßiger Absicht beim Betrug unvereinbar sind und mit Stillschweigen übergangen wurden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 74). Der im Rechtsmittel geforderten "weitreichenden Begründung" steht Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ("gedrängte Darstellung") entgegen.
Die auf Anwendung des § 148 zweiter Fall StGB zielende Subsumtionsrüge (Z 10) stellt inhaltlich nur einen prozeßordnungswidrigen Angriff auf die Beweiswürdigung dar.Die auf Anwendung des Paragraph 148, zweiter Fall StGB zielende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) stellt inhaltlich nur einen prozeßordnungswidrigen Angriff auf die Beweiswürdigung dar.
Den Freispruch des Manfred F***** von weiteren Betrugsvorwürfen kritisiert die Staatsanwaltschaft rechtlich (Z 9 lit a) unter Annahme urteilsfremder Sachverhaltselemente, indem eine vom Erstgericht auf der Tatsachenebene verneinte (US 12) psychische Unterstützung der unmittelbaren Täterin durch den Angeklagten zugrundegelegt wird. Damit entspricht auch diese Anfechtung nicht dem Gesetz.Den Freispruch des Manfred F***** von weiteren Betrugsvorwürfen kritisiert die Staatsanwaltschaft rechtlich (Ziffer 9, Litera a,) unter Annahme urteilsfremder Sachverhaltselemente, indem eine vom Erstgericht auf der Tatsachenebene verneinte (US 12) psychische Unterstützung der unmittelbaren Täterin durch den Angeklagten zugrundegelegt wird. Damit entspricht auch diese Anfechtung nicht dem Gesetz.
Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) verlangt subjektiv einen Vorsatz auf Verhinderung des Urkundengebrauchs im Rechtsverkehr. Diesbezüglich ist dem Urteil, wie (nur) in Ansehung der Kreditkarten zutreffend gerügt wird (Z 9 lit a), nichts zu entnehmen, obwohl die konstatierte Verwendung der "gestohlenen" Kreditkarten zum Betrug (US 11) Anlaß zu Feststellungen über einen Gebrauchsverhinderungsvorsatz gab und rechtlich echte Konkurrenz des Vergehens nach § 229 Abs 1 StGB mit Betrug möglich ist (ÖJZ-LSK 1998/196). Die Aufhebung dieses einen Freispruchsfaktums (betreffend § 229 StGB) zwingt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs, worauf die Staatsanwaltschaft mit ihrer jeweils eine Erhöhung der nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB (bei R***** mit 14 Monaten und bei F***** mit 10 Monaten) verhängten Freiheitsstrafen fordernden Berufung zu verweisen war.Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) verlangt subjektiv einen Vorsatz auf Verhinderung des Urkundengebrauchs im Rechtsverkehr. Diesbezüglich ist dem Urteil, wie (nur) in Ansehung der Kreditkarten zutreffend gerügt wird (Ziffer 9, Litera a,), nichts zu entnehmen, obwohl die konstatierte Verwendung der "gestohlenen" Kreditkarten zum Betrug (US 11) Anlaß zu Feststellungen über einen Gebrauchsverhinderungsvorsatz gab und rechtlich echte Konkurrenz des Vergehens nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB mit Betrug möglich ist (ÖJZ-LSK 1998/196). Die Aufhebung dieses einen Freispruchsfaktums (betreffend Paragraph 229, StGB) zwingt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs, worauf die Staatsanwaltschaft mit ihrer jeweils eine Erhöhung der nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB (bei R***** mit 14 Monaten und bei F***** mit 10 Monaten) verhängten Freiheitsstrafen fordernden Berufung zu verweisen war.
Zur Entscheidung über § 229 StGB wäre zwar - worauf die Generalprokuratur verweist - das Bezirksgericht zuständig (Mayerhofer StPO4 § 288 E 48), dem aber nur eine Strafbefugnis bis zu einem Jahr zusteht (§ 9 Abs 1 Z 1 StPO). Da bei R***** überdies die Voraussetzungen des § 39 StPO vorliegen (s S 17 und 265), muß (zufolge Berufung der Staatsanwaltschaft) erneut das Schöffengericht befaßt werden (§ 13 Abs 2 Z 1 StPO).Zur Entscheidung über Paragraph 229, StGB wäre zwar - worauf die Generalprokuratur verweist - das Bezirksgericht zuständig (Mayerhofer StPO4 Paragraph 288, E 48), dem aber nur eine Strafbefugnis bis zu einem Jahr zusteht (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Da bei R***** überdies die Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO vorliegen (s S 17 und 265), muß (zufolge Berufung der Staatsanwaltschaft) erneut das Schöffengericht befaßt werden (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).