Entscheidung 13 Os 67/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache Mag. Gerda D***** wegen Ablehnung der bedingten Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme über die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 17. April 2000, AZ 23 Bs 119/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Betroffenen gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nicht Folge gegeben.
Gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz ist ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00067..0628.000
Dokumentnummer
JJT_20000628_OGH0002_0130OS00067_0000000_000