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Entscheidung 13 Os 67/00×

Entscheidung 13 Os 67/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os67/00

Entscheidungsdatum

28.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache Mag. Gerda D***** wegen Ablehnung der bedingten Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme über die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 17. April 2000, AZ 23 Bs 119/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Betroffenen gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nicht Folge gegeben.

Gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz ist ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen.

Anmerkung

E58590 13D00670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00067..0628.000

Dokumentnummer

JJT_20000628_OGH0002_0130OS00067_0000000_000