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Entscheidung 13 Os 67/02×

Entscheidung 13 Os 67/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os67/02

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2002 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Holzweber, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragisa O***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und weiterer Finanzvergehen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. März 2002, GZ 124 Hv 20.002/01a-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dragisa O***** zieht seinen Schuldspruch (zu 2) wegen der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera b, FinStrG in Beschwerde. Danach hat er in Wien und anderen Orten Österreichs

  1. Ziffer eins
    ....
  2. Ziffer 2
    am 6. November 2001 durch Beschaffung und Zurverfügungstellung eines Klein-LWK zum Zwecke des Transportes weiterer in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingeschmuggelter 255.200 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, sohin von Sachen die zugleich Gegenstand des Tabakmonopols sind, bisher unbekannte Täter, welche an diesen Sachen einen Schmuggel und vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols begangen haben, nach der Tat dabei unterstützt, diese Sachen zu verhandeln.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sind die Aussprüche des Erstgerichts, der Angeklagte habe den bezeichneten LKW vorsätzlich zum Weitertransport der genannten geschmuggelten Zigarettenmenge und zur weiteren Verhandlung zur Verfügung gestellt und auch um die Eigenschaft des Schmuggelgutes gewusst, durchaus ausreichend begründet. Die unstrittige Tatsache, dass der Angeklagte sich den Klein-LKW zur Tatzeit ausgeborgt hatte, in diesem sein Mobiltelefon entdeckt wurde und beim Umladen des Schmuggelgutes in diesen LKW beim Erscheinen einer Polizeistreife alle Täter geflüchtet sind, sind durchaus tragfähige Grundlagen des vom Erstgericht beweismäßig gezogenen Schlusses auf seine Täterschaft und seine überstürzte Flucht bei Einschreiten der Gendarmerie. Nicht das fehlende Alibi des Angeklagten hat von seiner Täterschaft überzeugt, sondern die genannten Umstände. Wenn im Rechtsmittelverfahren die Beschwerde erneut der Verantwortung des Angeklagten, er habe sich mit einer unbekannten Frau getroffen und das Fahrzeug unversperrt zurückgelassen, zum Durchbruch verhelfen will, so bekämpft sie nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter. ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285 d, StPO zurückzuweisen. Über die Berufung hat demnach gemäß Paragraph 285 i, StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Anmerkung

E66382 13Os67.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00067.02.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20020626_OGH0002_0130OS00067_0200000_000