Die dagegen aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Subsumtionsrüge (Z 10, nominell verfehlt auch Z 5) leitet den Einwand, das Erstgericht habe den Beschwerdeführer zu Unrecht nach der Qualifikationsnorm des § 206 Abs 3 erster Fall StGB schuldig gesprochen, weil der Eintritt einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) nicht von dessen Vorsatz umfasst gewesen sei, nicht aus dem Gesetz ab und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell verfehlt auch Ziffer 5,) leitet den Einwand, das Erstgericht habe den Beschwerdeführer zu Unrecht nach der Qualifikationsnorm des Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB schuldig gesprochen, weil der Eintritt einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) nicht von dessen Vorsatz umfasst gewesen sei, nicht aus dem Gesetz ab und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die angesprochene Bestimmung eine Erfolgsqualifikation darstellt (Schick in WK2 § 206 Rz 15; Hinterhofer SbgK § 206 Rz 38), für deren Verwirklichung gemäß § 7 Abs 2 StGB Fahrlässigkeit genügt. Die dementsprechenden Feststellungen finden sich auf US 8.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die angesprochene Bestimmung eine Erfolgsqualifikation darstellt (Schick in WK2 Paragraph 206, Rz 15; Hinterhofer SbgK Paragraph 206, Rz 38), für deren Verwirklichung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StGB Fahrlässigkeit genügt. Die dementsprechenden Feststellungen finden sich auf US 8.
Die Herleitung dieser Konstatierungen aus dem äußeren Tatgeschehen (US 15), also dem rund zweieinhalb Jahre hindurch laufend wiederholten schweren sexuellen Missbrauch eines zu Beginn der Tathandlungen 11-jährigen Mädchens (US 7, 8), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.Die Herleitung dieser Konstatierungen aus dem äußeren Tatgeschehen (US 15), also dem rund zweieinhalb Jahre hindurch laufend wiederholten schweren sexuellen Missbrauch eines zu Beginn der Tathandlungen 11-jährigen Mädchens (US 7, 8), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) orientiert sich nicht am Prozessrecht: Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes bedeutet, dass die Beschwerde konkrete, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel bezeichnen und aus diesen - gemessen an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter - die aus ihrer Sicht bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen entwickeln muss (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481, 487). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde mit der unsubtantiierten Behauptung, die Aussage der Zeugin Isabella W***** sei „über weite Strecken so unpräzise gehalten, dass sie tatsächlich mit der für das Strafverfahren nötigen Sicherheit nicht den Feststellungen zu Grunde zu legen gewesen wäre“, nicht gerecht.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) orientiert sich nicht am Prozessrecht: Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes bedeutet, dass die Beschwerde konkrete, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel bezeichnen und aus diesen - gemessen an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter - die aus ihrer Sicht bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen entwickeln muss (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481, 487). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde mit der unsubtantiierten Behauptung, die Aussage der Zeugin Isabella W***** sei „über weite Strecken so unpräzise gehalten, dass sie tatsächlich mit der für das Strafverfahren nötigen Sicherheit nicht den Feststellungen zu Grunde zu legen gewesen wäre“, nicht gerecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB verwirklicht hat (US 9, vgl auch US 4). Da der diesbezügliche Schuldspruch ausschließlich nach Z 1 der genannten Gesetzesstelle (US 5, vgl auch US 18) dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht, hat dieser Subsumtionsfehler auf sich zu beruhen.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB verwirklicht hat (US 9, vergleiche auch US 4). Da der diesbezügliche Schuldspruch ausschließlich nach Ziffer eins, der genannten Gesetzesstelle (US 5, vergleiche auch US 18) dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht, hat dieser Subsumtionsfehler auf sich zu beruhen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt gemäß § 285i StPO dem Oberlandesgericht zu.Die Entscheidung über die Berufung kommt gemäß Paragraph 285 i, StPO dem Oberlandesgericht zu.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.