Gründe:
Die am 18.März 1971 geborene Rosemarie (richtig: Rosmarie, siehe S. 209) F*** wurde von der Anklage der Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB. und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4, erster Fall, StGB., gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen. Die Anklagebehörde hatte ihr vorgeworfen, sie habe am 27.Juni 1988 auf der Drautal-Bundesstraße B 100 bei Straßenkilometer 80,2 in Gröfelhof als Lenkerin eines Fahrrads durch unvorsichtiges Fahren, insbesondere dadurch, daß sie ihr beabsichtigtes Linksabbiegemanöver weder durch vorschriftsmäßiges Einordnen zur Fahrbahnmitte noch durch ein rechtzeitiges Handzeichen anzeigte, es überdies unterließ, sich unmittelbar vor dem Linksabbiegen durch Zurückschauen zu vergewissern, daß sie keinen nachkommenden Verkehrsteilnehmer behindere, wodurch es zuerst zur Kollision zwischen ihr und dem nachkommenden, vom gesondert Verfolgten Franz Josef W*** gelenkten Personenkraftwagen kam, Franz Josef W*** infolge der Kollision die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und schleudernd den nächsten, vorschriftsmäßig am äußersten Fahrbahnrand entgegenkommenden Fahrradlenker Bernhard M*** und schließlich den den rechten Fahrbahnrand in Richtung Dellach/Drau einhaltenden Radfahrer Dr. Gerold G*** niederstieß, fahrlässig den Tod des Bernhard M***, eine schwere Verletzung des Dr. Gerold G*** und eine leichte Verletzung des Franz Josef W*** herbeigeführt. Das Erstgericht stellte demgegenüber fest, daß die Angeklagte etwa 35 m vor der späteren Unfallstelle zurückblickte und dabei das Fahrzeug des Zeugen W*** wahrnahm, das zu diesem Zeitpunkt etwa 370 m entfernt war. Die Angeklagte wollte nach links einbiegen, gab mit der linken Hand ein Zeichen, ordnete sich im Bereich der Leitlinie parallel zur Fahrbahnachse ein und legte sodann in dieser Position eine Strecke von ca. 32 m zurück, wobei sie während dieser Fahrt die Lenkstange wieder mit beiden Händen hielt und den Gegenverkehr beobachtete. Sodann bog sie - ohne nochmals nach rückwärts zu blicken - nach links ab. Der mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h nachkommende PKW-Lenker W*** reagierte etwa 65 m vor der späteren Unfallstelle und der zu diesem Zeitpunkt in der Fah17ahnmitte und in einer Entfernung von etwa 52 m fahrenden Angeklagten dadurch, daß er bremste und sein Fahrzeug nach links verriß. Zu diesem Zeitpunkt hatte er den in gleicher Richtung fahrenden Radfahrer Dr. G***, nicht aber den Gegenverkehr (bestehend aus dem später getöteten Radfahrer M*** und dem Kraftwagen des Gerhard B***) wahrgenommen. In der Folge kam der Wagen W*** ins Schleudern und kollidierte mit der zu diesem Zeitpunkt bereits nach links abbiegenden Angeklagten und sodann mit den beiden anderen Radfahrern.Die am 18.März 1971 geborene Rosemarie (richtig: Rosmarie, siehe S. 209) F*** wurde von der Anklage der Vergehen der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB. und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, erster Fall, StGB., gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen. Die Anklagebehörde hatte ihr vorgeworfen, sie habe am 27.Juni 1988 auf der Drautal-Bundesstraße B 100 bei Straßenkilometer 80,2 in Gröfelhof als Lenkerin eines Fahrrads durch unvorsichtiges Fahren, insbesondere dadurch, daß sie ihr beabsichtigtes Linksabbiegemanöver weder durch vorschriftsmäßiges Einordnen zur Fahrbahnmitte noch durch ein rechtzeitiges Handzeichen anzeigte, es überdies unterließ, sich unmittelbar vor dem Linksabbiegen durch Zurückschauen zu vergewissern, daß sie keinen nachkommenden Verkehrsteilnehmer behindere, wodurch es zuerst zur Kollision zwischen ihr und dem nachkommenden, vom gesondert Verfolgten Franz Josef W*** gelenkten Personenkraftwagen kam, Franz Josef W*** infolge der Kollision die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und schleudernd den nächsten, vorschriftsmäßig am äußersten Fahrbahnrand entgegenkommenden Fahrradlenker Bernhard M*** und schließlich den den rechten Fahrbahnrand in Richtung Dellach/Drau einhaltenden Radfahrer Dr. Gerold G*** niederstieß, fahrlässig den Tod des Bernhard M***, eine schwere Verletzung des Dr. Gerold G*** und eine leichte Verletzung des Franz Josef W*** herbeigeführt. Das Erstgericht stellte demgegenüber fest, daß die Angeklagte etwa 35 m vor der späteren Unfallstelle zurückblickte und dabei das Fahrzeug des Zeugen W*** wahrnahm, das zu diesem Zeitpunkt etwa 370 m entfernt war. Die Angeklagte wollte nach links einbiegen, gab mit der linken Hand ein Zeichen, ordnete sich im Bereich der Leitlinie parallel zur Fahrbahnachse ein und legte sodann in dieser Position eine Strecke von ca. 32 m zurück, wobei sie während dieser Fahrt die Lenkstange wieder mit beiden Händen hielt und den Gegenverkehr beobachtete. Sodann bog sie - ohne nochmals nach rückwärts zu blicken - nach links ab. Der mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h nachkommende PKW-Lenker W*** reagierte etwa 65 m vor der späteren Unfallstelle und der zu diesem Zeitpunkt in der Fah17ahnmitte und in einer Entfernung von etwa 52 m fahrenden Angeklagten dadurch, daß er bremste und sein Fahrzeug nach links verriß. Zu diesem Zeitpunkt hatte er den in gleicher Richtung fahrenden Radfahrer Dr. G***, nicht aber den Gegenverkehr (bestehend aus dem später getöteten Radfahrer M*** und dem Kraftwagen des Gerhard B***) wahrgenommen. In der Folge kam der Wagen W*** ins Schleudern und kollidierte mit der zu diesem Zeitpunkt bereits nach links abbiegenden Angeklagten und sodann mit den beiden anderen Radfahrern.
Den Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Den Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Mängelrüge (Z. 5) wendet sich gegen die Annahme des Erstgerichts, daß der Zeuge W*** nicht wegen einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung der Angeklagten, sondern deshalb sein Fahrzeug nach links verriß, weil er infolge des sich in seiner Fahrtrichtung bewegenden Radfahrers Dr. G*** nicht rechts an der Angeklagten vorbeifahren konnte. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die dieser Schlußfolgerung zugrundeliegende Feststellung, daß der Zeuge W*** zu dem Zeitpunkt, als er die Bremsen betätigte und sein Fahrzeug nach links verriß, den Gegenverkehr nicht gesehen hat, wohl aber den in gleicher Richtung etwa 15 m östlich der späteren Unfallstelle ungefähr 50 cm vom rechten Fahrbahnrand entfernt fahrenden Dr. G***, als unzureichend begründet und als durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht gedeckt; hat doch der Zeuge W*** deponiert, er könne auf die Frage, ob er Dr. G*** gesehen habe, keine Angaben machen (S. 233).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Annahme des Erstgerichts, daß der Zeuge W*** nicht wegen einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung der Angeklagten, sondern deshalb sein Fahrzeug nach links verriß, weil er infolge des sich in seiner Fahrtrichtung bewegenden Radfahrers Dr. G*** nicht rechts an der Angeklagten vorbeifahren konnte. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die dieser Schlußfolgerung zugrundeliegende Feststellung, daß der Zeuge W*** zu dem Zeitpunkt, als er die Bremsen betätigte und sein Fahrzeug nach links verriß, den Gegenverkehr nicht gesehen hat, wohl aber den in gleicher Richtung etwa 15 m östlich der späteren Unfallstelle ungefähr 50 cm vom rechten Fahrbahnrand entfernt fahrenden Dr. G***, als unzureichend begründet und als durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht gedeckt; hat doch der Zeuge W*** deponiert, er könne auf die Frage, ob er Dr. G*** gesehen habe, keine Angaben machen (S. 233).