Während der Schuldspruch des (geständigen) Angeklagten Dr.L***** rechtskräftig wurde, bekämpft der Angeklagte Mag.Hans Peter S***** seinen, mit einer nominell, jedoch undifferenziert auf die Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die indes unberechtigt ist.Während der Schuldspruch des (geständigen) Angeklagten Dr.L***** rechtskräftig wurde, bekämpft der Angeklagte Mag.Hans Peter S***** seinen, mit einer nominell, jedoch undifferenziert auf die Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die indes unberechtigt ist.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpft die Fest- stellungen zum inneren Vorhaben des Angeklagten und zu seinen Bestimmungshandlungen, ohne jedoch sich aus den Akten ergebende Bedenken, geschweige solcher erheblicher Art, gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken. Sie erschöpft sich dabei im wesentlichen in Erwägungen, daß ein Schluß auf ein vorsätzliches Verhalten des Rechtsmittelwerbers nicht zutreffend sei. Der Beschwer- deführer stellt dabei insbesondere auf ein vertragsgemäßes und korrektes Vorgehen des Erstangeklagten, gegen dessen Person "er keine Bedenken" gehegt hätte, sowie auf sein eigenes Bemühen um eine "Minimierung" des Schadens ab. Letzteres ist - abgesehen von seiner tatsächlich weitgehenden Erfolglosigkeit - im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens recht- lich unbeachtlich (Leukauf-Steininger Komm3 § 153 RN 28) und damit unentscheidend, was auch die Wiederholung in den Berufungsausführungen zeigt. Der erste Hinweis wiederum verschweigt die zahlreichen, auch vom Beschwerdeführer gefertigten Dokumente und Urkunden im Akt die vom Erstgericht auch (zutreffend) berücksichtigt wurden und keinerlei Bedenken gegen dessen Feststellungen erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bekämpft die Fest- stellungen zum inneren Vorhaben des Angeklagten und zu seinen Bestimmungshandlungen, ohne jedoch sich aus den Akten ergebende Bedenken, geschweige solcher erheblicher Art, gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken. Sie erschöpft sich dabei im wesentlichen in Erwägungen, daß ein Schluß auf ein vorsätzliches Verhalten des Rechtsmittelwerbers nicht zutreffend sei. Der Beschwer- deführer stellt dabei insbesondere auf ein vertragsgemäßes und korrektes Vorgehen des Erstangeklagten, gegen dessen Person "er keine Bedenken" gehegt hätte, sowie auf sein eigenes Bemühen um eine "Minimierung" des Schadens ab. Letzteres ist - abgesehen von seiner tatsächlich weitgehenden Erfolglosigkeit - im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens recht- lich unbeachtlich (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 153, RN 28) und damit unentscheidend, was auch die Wiederholung in den Berufungsausführungen zeigt. Der erste Hinweis wiederum verschweigt die zahlreichen, auch vom Beschwerdeführer gefertigten Dokumente und Urkunden im Akt die vom Erstgericht auch (zutreffend) berücksichtigt wurden und keinerlei Bedenken gegen dessen Feststellungen erwecken.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien nicht getroffen worden (und insoweit der solche Konstatierungen bekämpfenden Mängelrüge widerstreitet), negiert sie den Urteilsinhalt (US 16, 25, 26).Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien nicht getroffen worden (und insoweit der solche Konstatierungen bekämpfenden Mängelrüge widerstreitet), negiert sie den Urteilsinhalt (US 16, 25, 26).
Das Vorbringen, die Schadenshöhe sei "lediglich auf Grund rechnerisch bestehender Kredite" festgestellt worden, ohne zu berücksichtigen, daß die Banken zur Minderung der ausstehenden Forderungen Verwertungsmöglichkeiten offenbar nicht zweckentsprechend genutzt hätten, ist unsubstantiiert, zumal das Schöffengericht ohnehin Feststellungen zur Schadenshöhe ausdrücklich nicht getroffen hat, soweit bankmäßige Verwertungsverfahren noch anhängig sind (s US 22), und übersieht außerdem den bei den Wohnungskäufern entstandenen, vielfach über 500.000 S liegenden Schaden. Der unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten von der Beschwerde vermißte (weitere) Gutachter aus dem Liegenschaftswesen (ohne Nennung eines konkreten Beweisthemas hiezu) wurde in erster Instanz gar nicht releviert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.