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Entscheidung 13 Os 67/99×

Entscheidung 13 Os 67/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os67/99 (13Os68/99)

Entscheidungsdatum

09.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Branislav K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, ff StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dalibor J***** sowie über die Berufung des Angeklagten Branislav K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7. Juli 1998, GZ 26 römisch fünf r 363/98-58, sowie über die (implizierte) Beschwerde des Dalibor J***** (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Dalibor J***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem noch weitere Angeklagte betreffenden Urteil wurde unter anderem der Angeklagte Dalibor J***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, (erster und) vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (zu römisch eins.1.a bis c des Urteilsspruches) mit Branislav K***** und Amir A***** in der Nacht zum 22. November 1997 jeweils Verfügungsberechtigten gewerbsmäßig durch Einbruch insgesamt 10.145 S weggenommen, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar in Pasching der Firma M***** sowie der Volksschule L***** und in Traun der Firma C*****-GesmbH.

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die auch als Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bezeichnete Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet vorerst eine widersprüchliche Feststellung zur subjektiven Tatseite der Gewerbsmäßigkeit, meint aber eine unzureichende Begründung des konstatierten gewerbsmäßigen Handelns. Es genügt jedoch, auf das ausdrückliche Geständnis des Angeklagten auch zu diesem Punkt hinzuweisen (S 417/I).

Ob Dalibor J***** anläßlich des Einbruchsdiebstahls in die Volksschule L***** (Faktum römisch eins.1.b) mit in das Gebäude einstieg (so die Urteilsfeststellungen und die Aussage des deswegen ebenfalls verurteilten Branislav K***** - S 519/I) oder als Aufpasser vor dem Schulgebäude gewartet hat (wie der Beschwerdeführer behauptet), ist - entgegen der Beschwerde - zufolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen nach Paragraph 12, StGB nicht entscheidungswesentlich.

Soweit die unpräzise formulierten Ausführungen der Mängelrüge überhaupt eine sachliche Behandlung zulassen, ist ihnen eine Kritik an der Feststellung einer Diebsbeute aus dem Einbruch in die Volksschule L***** zu entnehmen, weil der Beschwerdeführer hievon nichts wisse; diese Konstatierung sei daher "... ebenfalls widersprüchlich und es wurden auch überhaupt keine Feststellungen darüber getroffen, daß hinsichtlich dieses Faktums zwar ein Bereicherungs- und Zueignungsvorsatz vorliegt, es jedoch beim bloßen Versuch geblieben ist". Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) kritisiert (insoweit als Unvollständigkeit nach Ziffer 5,) die in den Gründen nicht berücksichtigte Aussage des Angeklagten über sein Nichtwissen von der (auf Grund der Aussage des Mitangeklagten A***** festgestellten) Diebsbeute.

Abgesehen davon, daß der behauptete Nichtigkeitsgrund eines Widerspruchs schon deshalb nicht vorliegt, weil ein solcher im Sinne der Ziffer 5, nur die Feststellung nebeneinander nicht bestehen könnender Tatsachen zum Gegenstand hat und nicht einander angeblich widersprechende Aussagen, steht die Verantwortung des Beschwerdeführers jener des Angeklagten A***** keineswegs entgegen, weil ersterer zufolge seiner behaupteten Unwissenheit zu der Diebsbeute ohnedies nichts beitrug, während zweiterer eine solche dezidiert behauptete. Die Aussage des Beschwerdeführers hiezu konnte daher zu Recht in den Gründen unerwähnt bleiben, ohne daß dadurch eine Unvollständigkeit gegeben ist.

Da die einen bloßen Deliktsversuch behauptende Subsumtionsrüge die somit mängelfrei gebliebene Feststellung einer Diebsbeute unberücksichtigt läßt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, bekämpft die festgestellte Gewerbsmäßigkeit unzulässig nach Art einer Schuldberufung, indem sie die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zieht und dies auch unverhohlen ("bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse") zeigt.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) schließlich läßt unerwähnt, gegen welche entscheidende, den Schuldspruch stützende Tatsache sich aus den Akten ergebende Bedenken bestehen würden, und entbehrt somit ebenfalls einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die Berufung (samt implizierter Beschwerde) dieses Angeklagten sowie des Angeklagten Branislav K***** (der seine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat - S 335a/II) das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E54406 13D00679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00067.99.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19990609_OGH0002_0130OS00067_9900000_000