Entscheidung 13 Os 68/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.06.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Aschot C***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 37 BE 83/02p des Landesgerichtes Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Jänner 2003, AZ 18 Bs 20/03 (ON 9 des BE-Aktes), nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Aschot C***** verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau die über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 19. September 2002 wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten.Aschot C***** verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau die über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 19. September 2002 wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 2. Jänner 2002, GZ 37 BE 83/02p-5, mit welchem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach zwei Dritteln der Strafzeit abgelehnt wurde, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen erhob der Strafgefangene die vorliegende an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde, welche jedoch unzulässig ist, weil sie den Prozessgesetzen fremd ist.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Anmerkung
E69896
13Os68.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00068.03.0604.000
Dokumentnummer
JJT_20030604_OGH0002_0130OS00068_0300000_000