Der vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Im Vorverfahren wurde neben dem nunmehrigen Angeklagten Dietmar G***** auch Wolfgang L***** als Beschuldigter verantwortlich abgehört (ON 13). Mit der Einbringung der Anklageschrift gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gab die Staatsanwaltschaft Linz hinsichtlich Wolfgang L***** die Erklärung ab, dass kein Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung des Wolfgang L***** gefunden wird (§ 90 Abs 1 StPO; S 3b verso). In der Hauptverhandlung vom 4. November 2003 wurde Wolfgang L***** als Zeuge vernommen. Nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 (richtig 1) StPO machte er von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch. Darauf beantragte der Verteidiger die Verlesung der Angaben dieses Zeugen als Beschuldigter (S 365). Über diesen Antrag erging weder in dieser Hauptverhandlung, noch in den (teilweise ungeachtet fehlenden Zeitablaufs oder geänderter Senatsbesetzung gemäß § 276a StPO) fortgesetzten Hauptverhandlungen vom 9. Dezember 2003 und vom 3. Februar 2004 (in welcher die damalige Verteidigerin "den gestellten Beweisantrag" aufrecht hielt - S 390) eine formelle Entscheidung. Vor Schluss des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung vom 1. März 2004 verlas der Vorsitzende gemäß § 252 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO - unter ausdrücklicher Ausnahme der Angaben des Zeugen Wolfgang L***** - alle bisherigen Beweisergebnisse (S 402) und sprach damit inhaltlich über diesen Antrag mit dem Ergebnis der Nichtstattgebung ab. Da der Verteidiger zu dieser seinen Antrag abweisenden prozessleitenden Verfügung des Vorsitzenden kein Zwischenerkenntnis iSd § 238 Abs 1 StPO begehrte, fehlt es der Beschwerde an der nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO erforderlichen formellen Voraussetzung (vgl Ratz in WK § 281 Rz 318; zuletzt 14 Os 42/03).Der vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Im Vorverfahren wurde neben dem nunmehrigen Angeklagten Dietmar G***** auch Wolfgang L***** als Beschuldigter verantwortlich abgehört (ON 13). Mit der Einbringung der Anklageschrift gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gab die Staatsanwaltschaft Linz hinsichtlich Wolfgang L***** die Erklärung ab, dass kein Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung des Wolfgang L***** gefunden wird (Paragraph 90, Absatz eins, StPO; S 3b verso). In der Hauptverhandlung vom 4. November 2003 wurde Wolfgang L***** als Zeuge vernommen. Nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, (richtig 1) StPO machte er von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch. Darauf beantragte der Verteidiger die Verlesung der Angaben dieses Zeugen als Beschuldigter (S 365). Über diesen Antrag erging weder in dieser Hauptverhandlung, noch in den (teilweise ungeachtet fehlenden Zeitablaufs oder geänderter Senatsbesetzung gemäß Paragraph 276 a, StPO) fortgesetzten Hauptverhandlungen vom 9. Dezember 2003 und vom 3. Februar 2004 (in welcher die damalige Verteidigerin "den gestellten Beweisantrag" aufrecht hielt - S 390) eine formelle Entscheidung. Vor Schluss des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung vom 1. März 2004 verlas der Vorsitzende gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, StPO - unter ausdrücklicher Ausnahme der Angaben des Zeugen Wolfgang L***** - alle bisherigen Beweisergebnisse (S 402) und sprach damit inhaltlich über diesen Antrag mit dem Ergebnis der Nichtstattgebung ab. Da der Verteidiger zu dieser seinen Antrag abweisenden prozessleitenden Verfügung des Vorsitzenden kein Zwischenerkenntnis iSd Paragraph 238, Absatz eins, StPO begehrte, fehlt es der Beschwerde an der nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erforderlichen formellen Voraussetzung vergleiche Ratz in WK Paragraph 281, Rz 318; zuletzt 14 Os 42/03).
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seinem Antrag auf Verlesung der Angaben des ehemaligen Mitbeschuldigten, nunmehr als Zeuge die Aussage verweigernden Wolfgang L***** im Hinblick auf die Rechtsprechung zu § 252 Abs 1 Z 3 StPO stattzugeben gewesen wäre, ist im Übrigen nicht berechtigt. Denn die Judikatur vor Inkrafttreten des StPÄG 1993, wonach die Aussage eines vormals als (Mit-)Beschuldigter vernommenen Zeugen, der sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlägt, nach § 252 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StPO verlesen werden darf (EvBl 1989/141; JBl 1981, 277; SSt 30/88; 26/68; 22/38; 15 Os 5/91) ist angesichts der Neugestaltung der §§ 152 f, 252 StPO obsolet.Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seinem Antrag auf Verlesung der Angaben des ehemaligen Mitbeschuldigten, nunmehr als Zeuge die Aussage verweigernden Wolfgang L***** im Hinblick auf die Rechtsprechung zu Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO stattzugeben gewesen wäre, ist im Übrigen nicht berechtigt. Denn die Judikatur vor Inkrafttreten des StPÄG 1993, wonach die Aussage eines vormals als (Mit-)Beschuldigter vernommenen Zeugen, der sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlägt, nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StPO verlesen werden darf (EvBl 1989/141; JBl 1981, 277; SSt 30/88; 26/68; 22/38; 15 Os 5/91) ist angesichts der Neugestaltung der Paragraphen 152, f, 252 StPO obsolet.
Verweigert wie im vorliegenden Fall eine ehemals als Mitbeschuldigter vernommene Person nunmehr als Zeuge - im Hinblick auf § 152 Abs 1 Z 1 StPO berechtigt - die Aussage, steht einer Verlesung seiner früheren Angaben § 252 Abs 1 StPO entgegen, zumal § 252 Abs 4 StPO eine Umgehung des bei berechtigter Aussageverweigerung eines Zeugen bestehenden Verlesungsverbots mit Nichtigkeit bedroht. Die nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den gem § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Widerrufsbeschluss folgt (§ 285i, § 498 Abs 3 StPO).Verweigert wie im vorliegenden Fall eine ehemals als Mitbeschuldigter vernommene Person nunmehr als Zeuge - im Hinblick auf Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO berechtigt - die Aussage, steht einer Verlesung seiner früheren Angaben Paragraph 252, Absatz eins, StPO entgegen, zumal Paragraph 252, Absatz 4, StPO eine Umgehung des bei berechtigter Aussageverweigerung eines Zeugen bestehenden Verlesungsverbots mit Nichtigkeit bedroht. Die nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den gem Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Widerrufsbeschluss folgt (Paragraph 285 i,, Paragraph 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.