Dagegen richtet sich die auf Z 5, 9 (richtig) lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 9, (richtig) Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a), worauf auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme hinweist, in Bezug auf den Schuldspruch wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 iVm § 161 Abs 1 StGB (III) einen Rechtsfehler auf, weil die angefochtene Entscheidung zur Frage der Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung wenigstens eines der Gläubiger nach Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit keine Feststellungen enthält (vgl dazu Kirchbacher in WK2 StGB § 159 Rz 79).Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), worauf auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme hinweist, in Bezug auf den Schuldspruch wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB (römisch drei) einen Rechtsfehler auf, weil die angefochtene Entscheidung zur Frage der Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung wenigstens eines der Gläubiger nach Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit keine Feststellungen enthält vergleiche dazu Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 159, Rz 79).
Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich sowie die Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO).Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich sowie die Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO).
Im Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu:
Nach dem insoweit ungerügt gebliebenen Protokoll wurden in der Hauptverhandlung am 12. Februar 2019 einverständlich und solcherart gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO zulässig „sämtliche HV-Protokolle“ (ON 92 S 4) verlesen. Dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider durfte sich das Erstgericht somit bei der Urteilsfällung auch auf sämtliche in früheren Protokollen festgehaltene Aussagen stützen. Nach dem insoweit ungerügt gebliebenen Protokoll wurden in der Hauptverhandlung am 12. Februar 2019 einverständlich und solcherart gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zulässig „sämtliche HV-Protokolle“ (ON 92 S 4) verlesen. Dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider durfte sich das Erstgericht somit bei der Urteilsfällung auch auf sämtliche in früheren Protokollen festgehaltene Aussagen stützen.
Die beweiswürdigende Verwertung des Sachverständigengutachtens ON 49 ist aufgrund der Erklärung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung am 12. Februar 2019, seine schriftliche Expertise aufrechtzuerhalten (ON 92 S 12 ff [§ 258 Abs 1 StPO]), ebenso wenig zu beanstanden.Die beweiswürdigende Verwertung des Sachverständigengutachtens ON 49 ist aufgrund der Erklärung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung am 12. Februar 2019, seine schriftliche Expertise aufrechtzuerhalten (ON 92 S 12 ff [§ 258 Absatz eins, StPO]), ebenso wenig zu beanstanden.
Zum Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) betreffend den Schuldspruch I:Zum Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) betreffend den Schuldspruch I:
Die Verantwortung des Angeklagten wurde vom Erstgericht erörtert (US 15), weshalb der darauf bezogene Einwand der
Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Leere geht (RIS-Justiz RS0118316).Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ins Leere geht (RIS-Justiz RS0118316).
Der aus dem äußeren Tatgeschehen (US 16), also dem Begleichen eigener Verbindlichkeiten mit Mitteln der Gesellschaft (vgl dazu US 6), gezogene Schluss der Tatrichter auf das Wissen und Wollen des Angeklagten bei der Tatbegehung (US 7 und 16) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671).Der aus dem äußeren Tatgeschehen (US 16), also dem Begleichen eigener Verbindlichkeiten mit Mitteln der Gesellschaft vergleiche dazu US 6), gezogene Schluss der Tatrichter auf das Wissen und Wollen des Angeklagten bei der Tatbegehung (US 7 und 16) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671).
Die vermisste Begründung der Feststellungen zur Gläubigermehrheit findet sich im Urteil (siehe insbesonders US 17, wo das Erstgericht unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall mängelfrei auf das Anmeldungsverzeichnis [Beilage ./13 zu ON 17] und andere Verfahrensergebnisse verweist).Die vermisste Begründung der Feststellungen zur Gläubigermehrheit findet sich im Urteil (siehe insbesonders US 17, wo das Erstgericht unter dem Aspekt der Ziffer 5, vierter Fall mängelfrei auf das Anmeldungsverzeichnis [Beilage ./13 zu ON 17] und andere Verfahrensergebnisse verweist).
Soweit sich die Mängelrüge nicht an den Entscheidungsgründen orientiert, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
Wenn es trotz Gelingens der Vermögensverringerung nicht zur Gläubigerschädigung kommt, kann – bei wie hier mängelfrei festgestelltem Vorsatz des Angeklagten (US 7 und 16) – strafbarer Versuch vorliegen (RIS-Justiz RS0115184 [T1]; Kirchbacher in WK² StGB § 156 Rz 19 ff; Rainer SbgK § 156 Rz 2, 29 ff, 42).Wenn es trotz Gelingens der Vermögensverringerung nicht zur Gläubigerschädigung kommt, kann – bei wie hier mängelfrei festgestelltem Vorsatz des Angeklagten (US 7 und 16) – strafbarer Versuch vorliegen (RIS-Justiz RS0115184 [T1]; Kirchbacher in WK² StGB Paragraph 156, Rz 19 ff; Rainer SbgK Paragraph 156, Rz 2, 29 ff, 42).
Die Frage, ob die Gläubiger einen Befriedigungsausfall erlitten, ist somit hier bloß für die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung von Bedeutung und solcherart einer Anfechtung aus Z 5 entzogen (RIS-Justiz RS0117499). Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann wiederum nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts (RIS-Justiz RS0099869).Die Frage, ob die Gläubiger einen Befriedigungsausfall erlitten, ist somit hier bloß für die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung von Bedeutung und solcherart einer Anfechtung aus Ziffer 5, entzogen (RIS-Justiz RS0117499). Aus dem zweiten Anwendungsfall der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO kann wiederum nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts (RIS-Justiz RS0099869).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Daran orientiert sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht, indem sie zu I Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, gleichzeitig aber die insoweit getroffenen Urteilskonstatierungen übergeht, wonach der Angeklagte eine Schädigung der Gläubigerinteressen durch seine Handlungen zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 16).Daran orientiert sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht, indem sie zu römisch eins Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, gleichzeitig aber die insoweit getroffenen Urteilskonstatierungen übergeht, wonach der Angeklagte eine Schädigung der Gläubigerinteressen durch seine Handlungen zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 16).
Das weitere Vorbringen zu I, eine Gläubigerschädigung sei nicht eingetreten, betrifft – wie dargelegt – bloß die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung und demzufolge keine entscheidende Tatsache. Im Übrigen findet sich die Feststellung eines (tatsächlich eingetretenen) Gläubigerschadens im Urteil (US 7).Das weitere Vorbringen zu römisch eins, eine Gläubigerschädigung sei nicht eingetreten, betrifft – wie dargelegt – bloß die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung und demzufolge keine entscheidende Tatsache. Im Übrigen findet sich die Feststellung eines (tatsächlich eingetretenen) Gläubigerschadens im Urteil (US 7).
Die Verursachung der Zahlungsunfähigkeit durch das tatbestandsmäßige Handeln wurde zu II festgestellt (US 8). Soweit sich die Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen (Z 9 lit a) nicht an diesen Feststellungen orientiert, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung. Welche Konstatierungen über die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 9) hinaus zu rechtsrichtiger Subsumtion erforderlich sein sollten, leitet die Rechtsrüge nicht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565).Die Verursachung der Zahlungsunfähigkeit durch das tatbestandsmäßige Handeln wurde zu römisch zwei festgestellt (US 8). Soweit sich die Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) nicht an diesen Feststellungen orientiert, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung. Welche Konstatierungen über die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 9) hinaus zu rechtsrichtiger Subsumtion erforderlich sein sollten, leitet die Rechtsrüge nicht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565).
Im dargestellten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Im dargestellten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aufgrund der Aufhebung des Sanktionsausspruchs erübrigt sich ein Eingehen auf die Sanktionsrüge (Z 11).Aufgrund der Aufhebung des Sanktionsausspruchs erübrigt sich ein Eingehen auf die Sanktionsrüge (Ziffer 11,).
Zu einem Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO in Bezug auf den Schuldspruch IV – wie von der Generalprokuratur vorgeschlagen – sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, weil der Wille der Tatrichter, die insoweit relevierten Feststellungen zur vorsätzlichen illegalen gleichzeitigen Beschäftigung von zumindest 10 erwerbstätigen Personen zu treffen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), in den Entscheidungsgründen klar genug zum Ausdruck kommt (vgl dazu insbesondere US 12 und 20, wonach im Prüfungszeitraum 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2014 45 Personen mit je 20 Wochenstunden angemeldet waren, die nach den Feststellungen des Erstgerichts 39 Stunden in der Woche arbeiteten und vom Angeklagten dafür 90.000 Euro pro Jahr, im relevanten Tatzeitraum [bis 31. August 2016] insgesamt zumindest 220.000 Euro „schwarz“ ausbezahlt erhielten). Auch die diesbezüglichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind dem Urteil hinreichend deutlich zu entnehmen (vgl dazu US 8 und 9).Zu einem Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO in Bezug auf den Schuldspruch römisch vier – wie von der Generalprokuratur vorgeschlagen – sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, weil der Wille der Tatrichter, die insoweit relevierten Feststellungen zur vorsätzlichen illegalen gleichzeitigen Beschäftigung von zumindest 10 erwerbstätigen Personen zu treffen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), in den Entscheidungsgründen klar genug zum Ausdruck kommt vergleiche dazu insbesondere US 12 und 20, wonach im Prüfungszeitraum 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2014 45 Personen mit je 20 Wochenstunden angemeldet waren, die nach den Feststellungen des Erstgerichts 39 Stunden in der Woche arbeiteten und vom Angeklagten dafür 90.000 Euro pro Jahr, im relevanten Tatzeitraum [bis 31. August 2016] insgesamt zumindest 220.000 Euro „schwarz“ ausbezahlt erhielten). Auch die diesbezüglichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind dem Urteil hinreichend deutlich zu entnehmen vergleiche dazu US 8 und 9).
Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung war der Angeklagte auf die insoweit kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Der den Schuldspruch I betreffende Zuspruch an die Privatbeteiligte Konkursmasse Ko***** GmbH blieb von der Aufhebung unberührt, sodass die Akten zur Entscheidung über die dagegen gerichtete Berufung vorerst dem Oberlandesgericht zuzuleiten waren (§ 285i StPO).Der den Schuldspruch römisch eins betreffende Zuspruch an die Privatbeteiligte Konkursmasse Ko***** GmbH blieb von der Aufhebung unberührt, sodass die Akten zur Entscheidung über die dagegen gerichtete Berufung vorerst dem Oberlandesgericht zuzuleiten waren (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.