[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider zu Recht abgewiesen (ON 83 S 42 f) wurde der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag (ON 83 S 32) des Beschwerdeführers auf „ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten“ zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte aufgrund von körperlichen Gebrechen und erheblichen Schmerzen im Schulterbereich den Feuerlöscher am 22. 12. 2024 weder tragen, noch bedienen konnte“. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider zu Recht abgewiesen (ON 83 S 42 f) wurde der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag (ON 83 S 32) des Beschwerdeführers auf „ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten“ zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte aufgrund von körperlichen Gebrechen und erheblichen Schmerzen im Schulterbereich den Feuerlöscher am 22. 12. 2024 weder tragen, noch bedienen konnte“.
[5] Inwieweit die (erkennbar) beantragte Beweisaufnahme zum Nachweis eines Tatsachensubstrats taugen sollte, auf Basis dessen der Beschwerdeführer – der die vom Schuldspruch I umfasste Tat im Übrigen weder dem Anklage- noch dem Urteilssachverhalt zufolge unter Verwendung eines Feuerlöschers begangen haben soll – „die ihm in Faktum I vorgeworfenen Tatbestände nicht erfüllt haben konnte“, machte der Antrag nicht klar. Er war solcherart – im Hauptverfahren unzulässig – auf Erkundungsbeweisführung gerichtet. Inwieweit die (erkennbar) beantragte Beweisaufnahme zum Nachweis eines Tatsachensubstrats taugen sollte, auf Basis dessen der Beschwerdeführer – der die vom Schuldspruch römisch eins umfasste Tat im Übrigen weder dem Anklage- noch dem Urteilssachverhalt zufolge unter Verwendung eines Feuerlöschers begangen haben soll – „die ihm in Faktum römisch eins vorgeworfenen Tatbestände nicht erfüllt haben konnte“, machte der Antrag nicht klar. Er war solcherart – im Hauptverfahren unzulässig – auf Erkundungsbeweisführung gerichtet.
[6] Soweit er auf den Nachweis zielte, dass der Beschwerdeführer „in weiterer Folge“ – also im Anschluss an die Tat – „auch nicht durch Bedienen des Feuerlöschers Beweise hätte vernichten können“, ließ er einen Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage nicht deutlich und bestimmt erkennen (siehe aber RIS-Justiz RS0118444).
[7] Hinzugefügt sei, dass dem Beweisbegehren eine (allfällige) Erheblichkeit schon deshalb fehlt, weil dafür die Richtigkeit der vom Schöffengericht als unglaubhaft abgelehnten (ON 83 S 43 und US 18) Behauptung Voraussetzung wäre, der Beschwerdeführer habe zur betreffenden Tatzeit (überhaupt) an Schulterbeschwerden gelitten (RIS-Justiz RS0099721 und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342). Hinzugefügt sei, dass dem Beweisbegehren eine (allfällige) Erheblichkeit schon deshalb fehlt, weil dafür die Richtigkeit der vom Schöffengericht als unglaubhaft abgelehnten (ON 83 S 43 und US 18) Behauptung Voraussetzung wäre, der Beschwerdeführer habe zur betreffenden Tatzeit (überhaupt) an Schulterbeschwerden gelitten (RIS-Justiz RS0099721 und Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 342).
[8] Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich gegen den Schuldspruch I und II. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich gegen den Schuldspruch römisch eins und römisch zwei.
[9] In der Beweiswürdigung zur diesbezüglichen Schuldfrage hat das Schöffengericht sachverhaltsmäßig bejaht, dass es sich bei einem Pkw, den Bildaufnahmen einer beim „Infra-Center-Parkplatz in L*“ installierten Überwachungskamera zeigen, um eben jenen handelt, der seit 1. März 2024 auf den Beschwerdeführer zugelassen ist (US 12).
[10] Weder ist dieser Umstand selbst eine entscheidende – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsame – Tatsache noch erblickte das Schöffengericht darin erkennbar eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer solchen. Der (bloß isoliert) gegen diese Urteilsaussage gerichtete Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) verfehlt daher von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0106268 und RS0116737). Weder ist dieser Umstand selbst eine entscheidende – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsame – Tatsache noch erblickte das Schöffengericht darin erkennbar eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer solchen. Der (bloß isoliert) gegen diese Urteilsaussage gerichtete Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) verfehlt daher von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0106268 und RS0116737).
[11] Die von der weiteren Rüge vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Die von der weiteren Rüge vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zum
- von § 142 Abs 1 StGB verlangten Tatvorsatz (US 8 f),- von Paragraph 142, Absatz eins, StGB verlangten Tatvorsatz (US 8 f),
- von § 229 Abs 1 StGB verlangten erweiterten (Gebrauchsverhinderungs-)Vorsatz (US 9),- von Paragraph 229, Absatz eins, StGB verlangten erweiterten (Gebrauchsverhinderungs-)Vorsatz (US 9),
- von § 241e Abs 1 erster Fall StGB verlangten erweiterten (vorgelagerten Verwendungs- und Bereicherungs-)Vorsatz (US 9) und- von Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB verlangten erweiterten (vorgelagerten Verwendungs- und Bereicherungs-)Vorsatz (US 9) und
- von § 127 StGB verlangten Tat- und erweiterten (Bereicherungs-)Vorsatz (US 9)- von Paragraph 127, StGB verlangten Tat- und erweiterten (Bereicherungs-)Vorsatz (US 9)
findet sich – von ihr prozessordnungswidrig missachtet (RIS-Justiz RS0119370) – auf der US 18.
[12] Die Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft (erkennbar) die Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers, und zwar Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft (erkennbar) die Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers, und zwar
- in Bezug auf die vom Schuldspruch I und II umfassten Taten mit dem Hinweis auf zwei gerichtsmedizinische Gutachten, wonach DNA-Spuren, die an einer Sessellehne (ON 40, 6), an einem Schlauchschal und an einer Weste (ON 46, 16) im Haus des Opfers gesichert worden waren, (diesem und) nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten (vgl im Übrigen US 7 f, wonach dieser vor dem endgültigen Verlassen des Hauses des Opfers in sämtlichen Räumen den Inhalt zweier Feuerlöscher versprühte, wodurch das Innere des Hauses vollständig mit Löschpulver bedeckt wurde), und- in Bezug auf die vom Schuldspruch römisch eins und römisch zwei umfassten Taten mit dem Hinweis auf zwei gerichtsmedizinische Gutachten, wonach DNA-Spuren, die an einer Sessellehne (ON 40, 6), an einem Schlauchschal und an einer Weste (ON 46, 16) im Haus des Opfers gesichert worden waren, (diesem und) nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten vergleiche im Übrigen US 7 f, wonach dieser vor dem endgültigen Verlassen des Hauses des Opfers in sämtlichen Räumen den Inhalt zweier Feuerlöscher versprühte, wodurch das Innere des Hauses vollständig mit Löschpulver bedeckt wurde), und
- in Bezug auf die vom Schuldspruch III, IV und V umfassten Taten mit dem Hinweis auf das – übrigens von früheren Angaben desselben Zeugen abweichende und daher vom Schöffengericht eingehend erörterte (US 16) – Detail der Zeugenaussage des * S*, der Täter habe „dunkle“, „schulterlange Haare“ gehabt (ON 83 S 31).- in Bezug auf die vom Schuldspruch römisch drei, römisch vier und römisch fünf umfassten Taten mit dem Hinweis auf das – übrigens von früheren Angaben desselben Zeugen abweichende und daher vom Schöffengericht eingehend erörterte (US 16) – Detail der Zeugenaussage des * S*, der Täter habe „dunkle“, „schulterlange Haare“ gehabt (ON 83 S 31).
Indem sie die angesprochenen Beweisdetails isoliert hervorkehrt, ohne sie in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu messen, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0118780 [insbesondere T1]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – wie schon die Generalprokuratur zutreffend ausführte – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – wie schon die Generalprokuratur zutreffend ausführte – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.