Nicht beigepflichtet kann den Beschwerdeführern werden, soweit sie in den Rechtsrügen (§ 281 Abs 1 Z. 10, teils irrig auch Z. 9 lit a StPO.) die Auffassung vertreten, daß schon das Fehlen des Nummeraufdrucks die Annahme der Vollendung der Nachmachung der Dollarnoten ausschließe.Nicht beigepflichtet kann den Beschwerdeführern werden, soweit sie in den Rechtsrügen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10,, teils irrig auch Ziffer 9, Litera a, StPO.) die Auffassung vertreten, daß schon das Fehlen des Nummeraufdrucks die Annahme der Vollendung der Nachmachung der Dollarnoten ausschließe.
'Nachmachen' ist die Herstellung eines Papiers mit dem Anschein einer echten Banknote, so zwar, daß es mit einer solchen verwechselt werden kann (Leukauf-Steininger2, RN. 3 zu § 232; auch schon Rittler2 II. Bd. S. 454 zum Begriff des 'Nachmachens' in den §§ 106 ff. StG. 1945).'Nachmachen' ist die Herstellung eines Papiers mit dem Anschein einer echten Banknote, so zwar, daß es mit einer solchen verwechselt werden kann (Leukauf-Steininger2, RN. 3 zu Paragraph 232,; auch schon Rittler2 römisch zwei. Bd. S. 454 zum Begriff des 'Nachmachens' in den Paragraphen 106, ff. StG. 1945).
Hohe Anforderungen sind dabei nicht zu stellen. Auch eine Fälschung, die der Fachmann auf den ersten Blick als solche erkennen würde, kann das Tatbild verwirklichen; es genügt, wenn das Falschgeld zur Täuschung eines Arglosen oder Sehbehinderten geeignet ist (vgl. Foregger-Serini, MKK. Seite 391 f.). Von diesen Kriterien ausgehend konnte das Erstgericht, gestützt auf die Aussage des von der Österreichischen Nationalbank als informierter Vertreter entsandten sachkundigen Zeugen Josef J (Seiten 308 und 384/II) sowie gedeckt durch die Überprüfungsberichte der Kommission zur Begutachtung von Banknoten und Wertpapieren in der Österreichischen Nationalbank (Seiten 217 ff./II), zu Recht annehmen, daß das Fehlen der Nummern auf den Dollar-Falsifikaten der Eignung derselben als echt und unverfälscht in den Verkehr gebracht zu werden, keinen Abbruch tun konnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Angeklagten als weiteren Arbeitsvorgang noch den Aufdruck von Nummern in Aussicht genommen hatten; damit wäre nur noch eine Vervollkommnung der auch ohnedem bereits verwechslungsfähigen Erzeugnisse erreicht worden.Hohe Anforderungen sind dabei nicht zu stellen. Auch eine Fälschung, die der Fachmann auf den ersten Blick als solche erkennen würde, kann das Tatbild verwirklichen; es genügt, wenn das Falschgeld zur Täuschung eines Arglosen oder Sehbehinderten geeignet ist vergleiche Foregger-Serini, MKK. Seite 391 f.). Von diesen Kriterien ausgehend konnte das Erstgericht, gestützt auf die Aussage des von der Österreichischen Nationalbank als informierter Vertreter entsandten sachkundigen Zeugen Josef J (Seiten 308 und 384/II) sowie gedeckt durch die Überprüfungsberichte der Kommission zur Begutachtung von Banknoten und Wertpapieren in der Österreichischen Nationalbank (Seiten 217 ff./II), zu Recht annehmen, daß das Fehlen der Nummern auf den Dollar-Falsifikaten der Eignung derselben als echt und unverfälscht in den Verkehr gebracht zu werden, keinen Abbruch tun konnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Angeklagten als weiteren Arbeitsvorgang noch den Aufdruck von Nummern in Aussicht genommen hatten; damit wäre nur noch eine Vervollkommnung der auch ohnedem bereits verwechslungsfähigen Erzeugnisse erreicht worden.
Anders verhält es sich mit dem von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Umstand, daß die Druckbägen der Dollarnoten, von einigen wenigen Scheinen abgesehen, noch nicht geschnitten worden waren. Ausgehend von der vorstehend wiedergegebenen Begriffsbestimmung des 'Nachmachens' versteht es sich, daß Papierbägen, die nicht in der Größe echter Banknoten geschnitten sind, von niemandem mit letzteren verwechselt werden können. Folglich war das Nachmachen der Dollarnoten noch nicht vollendet und erweisen sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A, B, C und D sowie insoweit auch jene des Angeklagten E im Grund des § 281 Abs 1 Z. 10 StPO. als berechtigt.Anders verhält es sich mit dem von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Umstand, daß die Druckbägen der Dollarnoten, von einigen wenigen Scheinen abgesehen, noch nicht geschnitten worden waren. Ausgehend von der vorstehend wiedergegebenen Begriffsbestimmung des 'Nachmachens' versteht es sich, daß Papierbägen, die nicht in der Größe echter Banknoten geschnitten sind, von niemandem mit letzteren verwechselt werden können. Folglich war das Nachmachen der Dollarnoten noch nicht vollendet und erweisen sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A, B, C und D sowie insoweit auch jene des Angeklagten E im Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. als berechtigt.
Ist aber in der Herstellung der Dollarnoten nur der Versuch des Verbrechens nach § 232 Abs 1 StGB. zu erblicken, so kann es dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang sich unter den Dollar-Falsifikaten etwa für die Verwendung im Geldverkehr unbrauchbare Exemplare befunden haben. Sind doch auch solche Stücke in einem Vorgang angefertigt, in welchem sonst Papiere mit dem Anschein echter Banknoten, also mit Täuschungseignung, produziert werden. Hinsichtlich der für die kriminelle Verwendung unbrauchbaren Exemplare fiele darum den Angeklagten gleichermaßen versuchte Geldfälschung (§§ 15, 232 Abs 1 StGB.) zur Last. Das gilt übrigens auch für die nicht vom Schuldspruch I 1 erfaßten, für eine Begebung unbrauchbaren, weiteren (4.700) gefälschten Hundert-Gulden-Noten; der in der Vernachlässigung dieser 4.700 Stück Hundert-Gulden-Noten liegende Rechtsirrtum wirkt sich zum Vorteil der Angeklagten aus und muß deshalb auf sich beruhen.Ist aber in der Herstellung der Dollarnoten nur der Versuch des Verbrechens nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB. zu erblicken, so kann es dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang sich unter den Dollar-Falsifikaten etwa für die Verwendung im Geldverkehr unbrauchbare Exemplare befunden haben. Sind doch auch solche Stücke in einem Vorgang angefertigt, in welchem sonst Papiere mit dem Anschein echter Banknoten, also mit Täuschungseignung, produziert werden. Hinsichtlich der für die kriminelle Verwendung unbrauchbaren Exemplare fiele darum den Angeklagten gleichermaßen versuchte Geldfälschung (Paragraphen 15, 232, Absatz eins, StGB.) zur Last. Das gilt übrigens auch für die nicht vom Schuldspruch römisch eins 1 erfaßten, für eine Begebung unbrauchbaren, weiteren (4.700) gefälschten Hundert-Gulden-Noten; der in der Vernachlässigung dieser 4.700 Stück Hundert-Gulden-Noten liegende Rechtsirrtum wirkt sich zum Vorteil der Angeklagten aus und muß deshalb auf sich beruhen.
Der Angeklagte E vertritt in seiner Nichtigkeitsbeschwerde auch die Auffassung, daß er im Faktum Dollarnoten (I 2) überhaupt freizusprechen gewesen wäre, weil es infolge des Einschreitens der Polizei zu seiner Mitwirkung an der Herstellung der Dollarnoten gar nicht mehr gekommen sei und er zudem gar nicht in der Lage gewesen wäre, den an ihn diesbezüglich gestellten Anforderungen nachzukommen.Der Angeklagte E vertritt in seiner Nichtigkeitsbeschwerde auch die Auffassung, daß er im Faktum Dollarnoten (römisch eins 2) überhaupt freizusprechen gewesen wäre, weil es infolge des Einschreitens der Polizei zu seiner Mitwirkung an der Herstellung der Dollarnoten gar nicht mehr gekommen sei und er zudem gar nicht in der Lage gewesen wäre, den an ihn diesbezüglich gestellten Anforderungen nachzukommen.
Bei letzterer Behauptung handelt es sich um eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Neuerung, weil sich E weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung in diesem Sinn verantwortet hat. Vielmehr hat er angegeben, daß er über eine geeignete Maschine für den Aufdruck der Nummernkombinationen verfügte und die Numerierung der Dollarnoten mit seiner Heidelberger-Zylinderdruckmaschine vorgenommen hätte, die mit Nummernwerk eingerichtet werden kann (Seiten 181-182 und 249 b/I sowie 380/II). Im übrigen ist festgestellt, daß die Angeklagten A, B, C, D und E bei der Nachmachung der Dollarnoten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken, demnach als Mittäter gehandelt haben. Mittäter haften aber nach ständiger Rechtsprechung jeweils wechselseitig auch für die Tathandlungen der anderen Mittäter. Dabei spielt es keine Rolle, daß die mehreren Mittäter ihre Beiträge nicht gleichzeitig, sondern sukzessive geleistet haben bzw. leisten sollten.
Schon allein durch die Übernahme der ihm vereinbarungsgemäß zum Aufdruck der Nummernkombination übergebenen Druckbogen hat sich der Angeklagte E im Ausführungsstadium an der Tatverübung beteiligt. Soweit schließlich der Angeklagte C unter Anrufung der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. bemängelt, das Erstgericht habe sich nicht ausreichend mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt, daß der Gedanken der Geldfälschung vom Mitangeklagten A stamme, der auch allein für die Spesen aufgekommen sei, so handelt es sich hiebei nicht um entscheidende (nämlich ein Tatbestandsmerkmal betreffende) Tatsachen in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrunds. Es war daher das Ersturteil dahingehend zu modifizieren, daß die Angeklagten A, B, C, D und E zu I 2 nicht der vollendeten, sondern nur der versuchten Geldfälschung schuldig zu erkennen waren. Dies hat auch die Kassierung der diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüche zur Folge und führt insoweit zu einer Neubemessung der nach § 232 Abs 1 StGB. zu verhängenden Strafen, die sich in den Relationen zueinander im wesentlichen an den schon vom Erstgericht auch auf Grund des persönlichen Eindrucks von diesen fünf Angeklagten ausgesprochenen, wenngleich angesichts von Falsifikaten, die den Gegenwert von über vierzig Millionen Schilling vortäuschen sollten, etwas zu mild bemessenen Freiheitsstrafen orientierte. Es konnten dazu die zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe des Ersturteils herangezogen werden, wonach erschwerend die Tatwiederholung, mildernd hingegen in jedem Fall das reumütige Geständnis und der Umstand waren, daß bloß ein geringer Schaden eingetreten ist und alle (bis auf Gerhard E) einen bisher ordentlichen Lebenswandel zeigten. Als weiterer Milderungsgrund tritt nun freilich noch hinzu, daß die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist. Dieser mildernde Umstand kann aber hier kaum mehr als eine äußerliche Bedeutung beanspruchen; denn einerseits war die Tat der Vollendung unmittelbar nahegerückt (es fehlte hiefür ja nur mehr das Zerschneiden der Druckbogen), andererseits wirkt sich der Milderungsgrund lediglich partiell aus. Bei Kurt A war ferner gemäß § 31 StGB. darauf Bedacht zu nehmen, daß er mit Urteil des Strafbezirksgerichts Wien vom 27.Oktober 1980, AZ. 11 U 991/80, wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 4 StGB. zu einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen verurteilt worden ist, was bei Bemessung der Zusatzstrafe Berücksichtigung fand (§ 40 StGB.).Schon allein durch die Übernahme der ihm vereinbarungsgemäß zum Aufdruck der Nummernkombination übergebenen Druckbogen hat sich der Angeklagte E im Ausführungsstadium an der Tatverübung beteiligt. Soweit schließlich der Angeklagte C unter Anrufung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. bemängelt, das Erstgericht habe sich nicht ausreichend mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt, daß der Gedanken der Geldfälschung vom Mitangeklagten A stamme, der auch allein für die Spesen aufgekommen sei, so handelt es sich hiebei nicht um entscheidende (nämlich ein Tatbestandsmerkmal betreffende) Tatsachen in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrunds. Es war daher das Ersturteil dahingehend zu modifizieren, daß die Angeklagten A, B, C, D und E zu römisch eins 2 nicht der vollendeten, sondern nur der versuchten Geldfälschung schuldig zu erkennen waren. Dies hat auch die Kassierung der diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüche zur Folge und führt insoweit zu einer Neubemessung der nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB. zu verhängenden Strafen, die sich in den Relationen zueinander im wesentlichen an den schon vom Erstgericht auch auf Grund des persönlichen Eindrucks von diesen fünf Angeklagten ausgesprochenen, wenngleich angesichts von Falsifikaten, die den Gegenwert von über vierzig Millionen Schilling vortäuschen sollten, etwas zu mild bemessenen Freiheitsstrafen orientierte. Es konnten dazu die zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe des Ersturteils herangezogen werden, wonach erschwerend die Tatwiederholung, mildernd hingegen in jedem Fall das reumütige Geständnis und der Umstand waren, daß bloß ein geringer Schaden eingetreten ist und alle (bis auf Gerhard E) einen bisher ordentlichen Lebenswandel zeigten. Als weiterer Milderungsgrund tritt nun freilich noch hinzu, daß die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist. Dieser mildernde Umstand kann aber hier kaum mehr als eine äußerliche Bedeutung beanspruchen; denn einerseits war die Tat der Vollendung unmittelbar nahegerückt (es fehlte hiefür ja nur mehr das Zerschneiden der Druckbogen), andererseits wirkt sich der Milderungsgrund lediglich partiell aus. Bei Kurt A war ferner gemäß Paragraph 31, StGB. darauf Bedacht zu nehmen, daß er mit Urteil des Strafbezirksgerichts Wien vom 27.Oktober 1980, AZ. 11 U 991/80, wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 4, StGB. zu einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen verurteilt worden ist, was bei Bemessung der Zusatzstrafe Berücksichtigung fand (Paragraph 40, StGB.).
Die Angeklagten A, B, C, D und E waren mit ihren Berufungen und die Staatsanwaltschaft mit ihrer diese Angeklagten betreffenden Berufung (die gemäß §§ 290 Abs 2, 295 Abs 2 StPO. die Grundlage für die Verhängung strengerer Strafen abgegeben hat) auf diese Strafneubemessung zu verweisen.Die Angeklagten A, B, C, D und E waren mit ihren Berufungen und die Staatsanwaltschaft mit ihrer diese Angeklagten betreffenden Berufung (die gemäß Paragraphen 290, Absatz 2, 295, Absatz 2, StPO. die Grundlage für die Verhängung strengerer Strafen abgegeben hat) auf diese Strafneubemessung zu verweisen.
Überdies haben der Angeklagte Franz F und die Staatsanwaltschaft, letztere diesen Angeklagten sowie die Angeklagten Peter G und Andreas H betreffend, Berufungen ergriffen.
Über diese drei Angeklagten hat das Schöffengericht nach § 232 Abs 1 StGB. je ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt, wobei es den Angeklagten G und H gemäß § 43 StGB. eine bedingte Strafnachsicht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gewährte. Von diesen Angeklagten nahm das Schöffengericht nur bei F einen erschwerenden Umstand an, nämlich seine einschlägige Vorstrafe; als mildernd wertete es bei ihnen ihr reumütiges Geständnis sowie bei F und G, daß kein bzw. nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, bei H seinen bisher ordentlichen Lebenswandel.Über diese drei Angeklagten hat das Schöffengericht nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB. je ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt, wobei es den Angeklagten G und H gemäß Paragraph 43, StGB. eine bedingte Strafnachsicht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gewährte. Von diesen Angeklagten nahm das Schöffengericht nur bei F einen erschwerenden Umstand an, nämlich seine einschlägige Vorstrafe; als mildernd wertete es bei ihnen ihr reumütiges Geständnis sowie bei F und G, daß kein bzw. nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, bei H seinen bisher ordentlichen Lebenswandel.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte F eine Herabsetzung des Strafausmaßes auf acht Monate und die bedingte Nachsicht der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die ins Treffen geführten Umstände sind vom Erstgericht schon berücksichtigt worden. Die einschlägige Vorstrafe liegt zwar schon längere Zeit zurück; sie war mit zwei Jahren schwerem Kerker allerdings empfindlich und hat dennoch den Angeklagten vor dem Rückfall in eine einschlägige Delinquenz nicht abgehalten. Eine bloße Androhung der Strafe hätte, wie das Erstgericht zutreffend erkannte (S. 420, 421), nicht die gebotene spezialpräventive Wirkung.
Andererseits muß aber auch der Berufung der Staatswaltschaft, die bei den Angeklagten F, G und H eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafen und bei den beiden letztgenannten Angeklagten auch die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht begehrt, mit Ausnahme des Verlangens nach Aufhebung der dem Angeklagten G gewährten bedingten Strafnachsicht ein Erfolg versagt bleiben. Richtig ist, daß die von H, G und F übernommenen Falsifikate Geld mit einem hohen Wert vortäuschten. Indes spricht die Staatsanwaltschaft hier irrig von einem Wert von 5 Millionen Schilling, statt von einem solchen von etwa eineinhalb Millionen Schilling (S. 455). Die vom Erstgericht über H, G und F verhängten Strafen sind zwar trotzdem äußerst maßvoll;
sie stellen sich aber, den Darlegungen im Urteil zufolge, als das Ergebnis einer vertretbaren Kombination der für die Strafbemessung bedeutsamen Aspekte dar. Der Oberste Gerichtshof sieht daher keine Veranlassung, die Freiheitsstrafen, die die, vom Umfang des Falschgelds her gesehen, weniger belasteten Angeklagten F, G und H betreffen, in ihrem Ausmaß zu erhöhen.
Schließlich bietet der bisher ordentliche Lebenswandel des durch Übernahme eines Teils der Guldenfalsifikate kriminell weniger tief verstrickten, zudem aber auch unbescholtenen Angeklagten H in Verbindung mit der in dieser Strafsache erlittenen Haft auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs eine ausreichende Erwartung für dessen künftiges Wohlverhalten. Darnach mußte auch der gegen die ihm gewährte bedingte Strafnachsicht ergriffenen Berufung der Staatsanwaltschaft ein Erfolg versagt bleiben.
Dies gilt allerdings nicht für den Angeklagten G, der vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ. 4 b E Vr 4872/78 am 1. August 1978 wegen Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs 1 StGB., sohin wegen eines einschlägigen Delikts, schuldig erkannt worden war und dem daher in teilweiser Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Berufung die bedingte Strafnachsicht zu versagen war.Dies gilt allerdings nicht für den Angeklagten G, der vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ. 4 b E römisch fünf r 4872/78 am 1. August 1978 wegen Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach Paragraph 225, Absatz eins, StGB., sohin wegen eines einschlägigen Delikts, schuldig erkannt worden war und dem daher in teilweiser Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Berufung die bedingte Strafnachsicht zu versagen war.
Damit ist aber auch erklärt, warum außer den vorbestraften Angeklagten F und G auch den Angeklagten A, B, C, D und E eine bedingte Strafnachsicht nicht gewährt werden kann. Darnach findet die Anwendung bzw. Verweigerung der Rechtswohltat des § 43 StGB. im vorletzten Satz des dortigen Absatzes 1 ihre evidente und darum hinreichende Grundlage.Damit ist aber auch erklärt, warum außer den vorbestraften Angeklagten F und G auch den Angeklagten A, B, C, D und E eine bedingte Strafnachsicht nicht gewährt werden kann. Darnach findet die Anwendung bzw. Verweigerung der Rechtswohltat des Paragraph 43, StGB. im vorletzten Satz des dortigen Absatzes 1 ihre evidente und darum hinreichende Grundlage.