Der Angeklagte B*** macht diese Begründungs- und Feststellungsmängel (§ 281 Abs. 1 Z. 5 und Z. 9 lit. a, 10 StPO.) daher zu Recht geltend (Mayerhofer-Rieder 2 , E. 93 a, 94 zu § 270 StPO.) was - ohne Notwendigkeit des Eingehens auf die übrigen Beschwerdeausführungen - die sofortige Urteilsaufhebung und Verfahrenserneuerung gebietet (§ 285 e StPO.).Der Angeklagte B*** macht diese Begründungs- und Feststellungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a,, 10 StPO.) daher zu Recht geltend (Mayerhofer-Rieder 2 , E. 93 a, 94 zu Paragraph 270, StPO.) was - ohne Notwendigkeit des Eingehens auf die übrigen Beschwerdeausführungen - die sofortige Urteilsaufhebung und Verfahrenserneuerung gebietet (Paragraph 285, e StPO.).
Da dieselben Gründe, auf denen diese Verfügung zugunsten des Rechtsmittelwerbers beruht, auch den Mitangeklagten E*** und N*** zustatten kommen, die beide keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben, war gemäß § 290 Abs. 1 StPO. von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der oben bezeichnete Nichtigkeitsgrund auch von ihnen geltend gemacht worden und demgemäß der auch diese Angeklagten betreffende Schuldspruch I (samt den Strafaussprüchen) aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.Da dieselben Gründe, auf denen diese Verfügung zugunsten des Rechtsmittelwerbers beruht, auch den Mitangeklagten E*** und N*** zustatten kommen, die beide keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben, war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der oben bezeichnete Nichtigkeitsgrund auch von ihnen geltend gemacht worden und demgemäß der auch diese Angeklagten betreffende Schuldspruch römisch eins (samt den Strafaussprüchen) aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Mit seiner Berufung war B*** auf die Kassierung der Strafaussprüche zu verweisen.
Die Berufung des Angeklagten E*** war gemäß §§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO. zurückzuweisen, weil er bei deren Anmeldung keine Berufungspunkte bezeichnet hat und dieses Rechtsmittel (siehe § 294 Abs. 2 StPO.) verspätet ausgeführt wurde (Urteilszustellung an den Verteidiger am 7.März 1986, Berufungsausführung am 8.April 1986:Die Berufung des Angeklagten E*** war gemäß Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO. zurückzuweisen, weil er bei deren Anmeldung keine Berufungspunkte bezeichnet hat und dieses Rechtsmittel (siehe Paragraph 294, Absatz 2, StPO.) verspätet ausgeführt wurde (Urteilszustellung an den Verteidiger am 7.März 1986, Berufungsausführung am 8.April 1986:
S. 72/II und S. 97 f./II).