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Entscheidung 13 Os 68/95×

Entscheidung 13 Os 68/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os68/95

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus H***** und Günter V***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Februar 1995, GZ 9 a römisch fünf r 11448/94-88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Markus H***** und Günter V***** wurden des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach haben sie in der Nacht zum 24. September 1994 in Wien als Mittäter (römisch eins) fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert anderen durch Einbruch und Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, nämlich verantwortlichen Personen der Firma AMC zwei Stangen Zigaretten Marlboro, einen Kochtopf, eine blaue Vertretertasche und einen Kugelschreiber Cartier (Wert desselben ca 3.000 S) sowie verantwortlichen Personen der Firma BHB 70 S Bargeld und Waren- und Benzingutscheine im Wert von 80.000 S, und (römisch zwei) Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich den Duplikatführerschein und den Zulassungsschein des Herbert P*****, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt.

Rechtliche Beurteilung

Ihre getrennt ausgeführten, von Markus H***** auf die Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a,, von Günter V***** auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, (zu römisch zwei) bzw 10 (zu römisch eins) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Markus H*****:

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der Einvernahme der Polizeibeamten P***** und K***** (69 f, 72) nicht in seinen Verteidigungsrechten beschnitten. Kommt doch dem in der Beschwerde monierten Beweisthema, er habe vor der Polizei behauptet, auf zwei vorgelegten Fotos mit hoher Wahrscheinlichkeit jene beiden Männer wiedererkannt zu haben, von denen er - seiner Verantwortung zufolge - in der Tatnacht die Benzingutscheine gekauft habe, für die Frage der Richtigkeit des Diebstahlsvorwurfs erkennbar keine Bedeutung zu, ganz abgesehen davon, daß das Schöffengericht ohnedies die unter Beweis zu stellende Behauptung vor der Polizei, im Urteil wiedergegeben (US 10), deren inhaltliche Richtigkeit (von Zeugen nicht geführt und auch nichts sagen konnten) aber aus anderen Gründen als widerlegt erachtete. Nur der Vollständigkeit halber sei der Beschwerde auch entgegengehalten, daß ein Widerspruch im polizeilichen Aktenvermerk vom 28.September 1994 (309/I) nicht besteht, weil das Fehlen eindeutiger Identifizierung der Behauptung einer Ähnlichkeit nicht zuwiderläuft.

Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe, wonach sich die Tatrichter in ihrer Beweiswürdigung nicht mit den Aussagen von Christian S***** (119/I, ON 10) und Ingrid W***** (65ff/II) auseinandergesetzt hätten, liegt nicht vor, weil diesen Aussagen kein Alibi für den Beschwerdeführer in dem in Betracht kommenden Zeitraum zu entnehmen ist und ihnen daher die entscheidungswesentliche Bedeutung fehlt. Die sonstigen Ausführungen der Mängelrüge behaupten der Sache nach keinen formellen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, sondern erschöpfen sich in einer Anfechtung der Beweiswürdigung nach Art einer - hier im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen - Schuldberufung.

Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermögen keine, geschweige denn erhebliche, Bedenken gegen die maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen zu erzeugen. Ist doch - ausgehend von der auf gewichtigen Ermittlungsergebnissen und der Verantwortung der Angeklagten selbst basierenden Annahme, daß sich der Großteil der Beute schon in der Nacht des Einbruches, und zwar wenige Stunden später, in den Händen der beiden jeweils schon wegen Einbruchsdiebstahls vorbestraften Angeklagten befand, die zudem über geeignetes Tatwerkzeug verfügten - die beweiswürdigende Schlußfolgerung der Tatrichter nachvollziehbar, die beiden Angeklagten hätten nicht bloß (ihrem Geständnis folgend) die Diebsbeute verhehlt, sondern selbst den Diebstahl verübt.

Im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) setzt sich die Beschwerde neuerlich mit der Tatfrage auseinander und weicht damit von den subsumtionsrelevanten Urteilsannahmen ab. Sie ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Günter V*****:

In den undifferenziert auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, gestützten Ausführungen gegen den Schuldspruch römisch zwei (Urkundenunterdrückung) meint der Beschwerdeführer zu Unrecht zunächst, der Urteilshinweis, es könnten keine Feststellungen dahin getroffen werden, "welche Tathandlungen im einzelnen welcher der beiden Angeklagten setzte", stehe dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Urkundenunterdrückung entgegen. Ein formeller Begründungsmangel (Ziffer 5,) kann darin jedoch nicht erblickt werden, zumal das Erstgericht von der Annahme einverständlichen Zusammenwirkens der beiden Angeklagten als Mittäter ausgeht und es auf dieser Basis für die Verantwortlichkeit des einzelnen Angeklagten unerheblich ist, wer von beiden die Urkunde an sich nahm.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist zur Urkundenunterdrückung der Sache nach überhaupt unausgeführt geblieben und muß daher von vornherein unerörtert bleiben.

Mit dem nicht näher substantiierten Einwand, es fehlten die Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Urkundenunterdrückung, übersieht die Beschwerde die diesbezüglichen Ausführungen der Urteilsgründe (US 9). Sie weicht damit von den Urteilsannahmen ab und ist insoweit ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Soweit die Beschwerde zum Schuldspruch römisch eins (Einbruchsdiebstahl) - ebenfalls ohne Differenzierung der Nichtigkeitsgründe - eine Aktenwidrigkeit darin erblickt, daß die Tatrichter in US 12 - durch die Darlegung, die beiden Angeklagten hätten den Besitz der Benzingutscheine und der blauen Tasche nicht in Abrede gestellt - darauf hingewiesen hätten, daß beide Angeklagten den "Besitz" der blauen Tasche mit der Aufschrift "AMC" nicht geleugnet haben, vermag sie ebenfalls nicht durchzuschlagen.

Zwar hat V***** - anders als H*****, der Manipulationen mit Tasche und Gutscheinen ausdrücklich einbekannte - nur zugegeben, H***** mit den Benzingutscheinen im PKW gefahren zu haben, nicht jedoch den Besitz oder die Kommission der Tasche. Bei der kritisierten Sequenz der Urteilsgründe handelt es sich aber bloß um eine gekürzte und dementsprechend summarische Pauschalwiedergabe, die ausdrücklich auf die vorangegangene ausführlichere und zutreffende Darstellung der Verantwortung der beiden Angeklagten (US 10 f) verweist, und daher keinen erheblichen Widerspruch (wie von einer Nichtigkeit begründenden Aktenwidrigkeit gefordert) darstellt.

Die weitergehenden Beschwerdeausführungen V*****s zum Schuldspruchfaktum römisch zwei erschöpfen sich inhaltlich in einer auf verschiedene Einzelerwägungen gestützte Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, eignen sich aber keineswegs dazu, auf der Aktenlage basierende erhebliche Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen wesentlichen Feststellungen zu erzeugen (Ziffer 5, a). Mit seinem Anliegen, nur wegen Hehlerei verurteilt zu werden (Ziffer 10,), weicht die Beschwerde vom Urteilssachverhalt ab, sodaß die Ausführungen insoweit nicht gesetzmäßig sind.

Die teils unbegründeten, teils nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Über die von den Angeklagten erhobenen Berufungen wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E40510 13D00685

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00068.95.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19950712_OGH0002_0130OS00068_9500000_000