Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 9 lit a und 10 StPO; indes zu Unrecht.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO; indes zu Unrecht.
Das Vorbringen zu den beiden erstgenannten Nichtigkeitsgründen (inhaltlich jedoch nur Z 4) behauptet, über den Antrag auf Vernehmung von Zeugen sei nicht prozeßordnungsgemäß erkannt worden. Dies ist jedoch gar wohl geschehen (AS 127). Dabei wiesen die Tatrichter begründetermaßen darauf hin, daß keinerlei Gründe zu finden sind, die begehrten Zeugen könnten Wahrnehmungen über eine Beeinflussung der Minderjährigen angeben. Da außerdem nicht einmal im Beweisantrag (S 226) behauptet wurde, daß die Beeinflussung in Richtung einer wahrheitswidrigen Anschuldigung stattgefunden haben soll, konnten somit vorweg schon Verteidigungsrechte nicht verletzt werden.Das Vorbringen zu den beiden erstgenannten Nichtigkeitsgründen (inhaltlich jedoch nur Ziffer 4,) behauptet, über den Antrag auf Vernehmung von Zeugen sei nicht prozeßordnungsgemäß erkannt worden. Dies ist jedoch gar wohl geschehen (AS 127). Dabei wiesen die Tatrichter begründetermaßen darauf hin, daß keinerlei Gründe zu finden sind, die begehrten Zeugen könnten Wahrnehmungen über eine Beeinflussung der Minderjährigen angeben. Da außerdem nicht einmal im Beweisantrag (S 226) behauptet wurde, daß die Beeinflussung in Richtung einer wahrheitswidrigen Anschuldigung stattgefunden haben soll, konnten somit vorweg schon Verteidigungsrechte nicht verletzt werden.
Die Hinweise der Mängelrüge (Z 5) auf Widersprüche zwischen der Befundaufnahme des Gutachtens der kinderpsychologischen Sachverständigen und der Aussage des Tatopfers in der Hauptverhandlung bekämpfen in einer dem Nichtigkeitsverfahren fremden Art die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin. Die Beschwerde behauptet Beeinflussung und, dem psychologischen Sachverständigengutachten zuwider (S 124), eine Verschiebung der Beendigung des Alters des magischen Denkens der Zeugin bis zum 9.Lebensjahr. Sie richtet sich damit ein weiteres Mal gegen die vom Schöffengericht gemäß § 258 Abs 2 StPO vorgenommene (ausführliche, US 6 bis 9) freie Würdigung der Beweisergebnisse.Die Hinweise der Mängelrüge (Ziffer 5,) auf Widersprüche zwischen der Befundaufnahme des Gutachtens der kinderpsychologischen Sachverständigen und der Aussage des Tatopfers in der Hauptverhandlung bekämpfen in einer dem Nichtigkeitsverfahren fremden Art die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin. Die Beschwerde behauptet Beeinflussung und, dem psychologischen Sachverständigengutachten zuwider (S 124), eine Verschiebung der Beendigung des Alters des magischen Denkens der Zeugin bis zum 9.Lebensjahr. Sie richtet sich damit ein weiteres Mal gegen die vom Schöffengericht gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO vorgenommene (ausführliche, US 6 bis 9) freie Würdigung der Beweisergebnisse.
Die ferner gerügte mangelnde Erörterung der Frage, ob das Opfer den Angeklagten und seine Mutter beim Geschlechtsverkehr beobachtet habe, betrifft keine entscheidende, also auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes (EvBl 1972/17) Einfluß übende Tatsache (Mayerhofer/Rieder, aaO, § 281 Z 5 E 18).Die ferner gerügte mangelnde Erörterung der Frage, ob das Opfer den Angeklagten und seine Mutter beim Geschlechtsverkehr beobachtet habe, betrifft keine entscheidende, also auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes (EvBl 1972/17) Einfluß übende Tatsache (Mayerhofer/Rieder, aaO, Paragraph 281, Ziffer 5, E 18).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a und 10) bemängelt, das Erstgericht sei ungeachtet der Urteilsfeststellungen, wonach eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und der Mutter des Opfers nicht bestand (US 3), von einer aus faktischen Verhältnissen abgeleiteten Pflicht zur Aufsicht bzw seiner tatsächlichen Aufsicht über das Tatopfer ausgegangen. Demgegenüber wurde jedoch dazu zutreffend auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung Bezug genommen, wonach es bei der angelasteten Tat auf das Bestehen eines faktischen Schutzverhältnisses ankommt und die Beaufsichtigung der Minderjährigen sich nicht nur auf Grund ausdrücklicher Erklärungen, sondern auch aus bloß tatsächlichen Verhältnissen und lediglich vorübergehend ergeben kann (Leukauf/Steininger, Komm3, RN 5; Mayerhofer/Rieder, StGB4, E 16 bis 18; jeweils zu § 212).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und 10) bemängelt, das Erstgericht sei ungeachtet der Urteilsfeststellungen, wonach eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und der Mutter des Opfers nicht bestand (US 3), von einer aus faktischen Verhältnissen abgeleiteten Pflicht zur Aufsicht bzw seiner tatsächlichen Aufsicht über das Tatopfer ausgegangen. Demgegenüber wurde jedoch dazu zutreffend auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung Bezug genommen, wonach es bei der angelasteten Tat auf das Bestehen eines faktischen Schutzverhältnisses ankommt und die Beaufsichtigung der Minderjährigen sich nicht nur auf Grund ausdrücklicher Erklärungen, sondern auch aus bloß tatsächlichen Verhältnissen und lediglich vorübergehend ergeben kann (Leukauf/Steininger, Komm3, RN 5; Mayerhofer/Rieder, StGB4, E 16 bis 18; jeweils zu Paragraph 212,).
Eine solche Aufsicht des Angeklagten kann aus den Urteilsfeststellungen abgeleitet werden. Sie ergibt sich insbesondere aus der mehrmonatigen, über kurzfristige sexuelle Kontakte erheblich hinausgehenden Beziehung des Angeklagten zur Mutter des Opfers, während der er ihren Kindern zeitweise bei den Hausaufgaben half (US 3 f), insbesondere aber daraus, daß das damals nicht ganz neun Jahre alte Opfer auch allein mit dem Angeklagten in dessen Wohnung in W***** bleiben durfte und von diesem solcherart beaufsichtigt wurde (US 4 f und 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 207 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf ein Vorurteil (Bezirksgericht W***** vom 19.Oktober 1994, ***** wegen § 125 StGB, 20 Tagessätze zu je 100 S) zu einer zweijährigen (Zusatz-)Freiheitsstrafe, wobei es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die dreifache Tatbegehung, als mildernd jedoch keinen Umstand annahm.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 207, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf ein Vorurteil (Bezirksgericht W***** vom 19.Oktober 1994, ***** wegen Paragraph 125, StGB, 20 Tagessätze zu je 100 S) zu einer zweijährigen (Zusatz-)Freiheitsstrafe, wobei es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die dreifache Tatbegehung, als mildernd jedoch keinen Umstand annahm.
Die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung des Angeklagten bekämpft unter Hinweis auf zu starke Betonung generalpräventiver Aspekte die Strafhöhe sowie die Nichtanwendung bedingter Strafnachsicht.
Die Berufung ist zum Teil berechtigt. Zwar kommt im Hinblick auf die mehrfache Tatwiederholung und die Verwirklichung von zwei Delikten insbesondere unter Bedachtnahme auf jenen des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses eine Strafreduktion nicht in Betracht. Der Umstand, daß bisher Freiheitsstrafen am Angeklagten nicht vollzogen werden mußten und die ihm nunmehr zur Last fallenden Straftaten schon zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens etwa drei Jahre zurücklagen rechtfertigen die Annahme, daß der Vollzug bloß eines Teiles der Strafe genügt, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Generalpräventive Erwägungen stehen dem - infolge Vollzuges eines spürbaren Teils der Freiheitsstrafe - nicht entgegen.