Entscheidung 13 Os 69/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
13Os69/00 (13Os70/00)
Entscheidungsdatum
19.07.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gabriele G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nacn §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 13. April 2000, GZ 12 Vr 99/00-16, ferner über die Beschwerde der Angeklagten (§ 494a Abs 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gabriele G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nacn Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 13. April 2000, GZ 12 römisch fünf r 99/00-16, ferner über die Beschwerde der Angeklagten (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Gabriele G***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Gabriele G***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie zwischen 10. April 1999 und August 1999 in Micheldorf mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Herbert H***** durch Vortäuschung akut auftretender Zahlungsverpflichtungen und Täuschung über ihre Rückzahlungsfähigkeit aus einer angeblich bevorstehenden Erbschaft sowie dadurch, dass sie sich jeweils mit dem Falschnamen "Magdalena H*****" ausgab und mit diesem Falschnamen diverse Bestätigungen unterfertigte, sohin unter Benützung falscher Urkunden, zur Gewährung von Darlehen in einem jeweils 25.000 S übersteigenden Betrag, sohin zu Handlungen verleitet, welche Herbert H***** in der Höhe von 1,437.000 S am Vermögen schädigten, wobei sie die Handlungen in der Absicht vornahm, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Diesen Schuldspruch bekämpft Gabriele G***** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechigt ist.Diesen Schuldspruch bekämpft Gabriele G***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde rügt die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Wilhelm K*****, welcher zum Beweis dafür geführt worden war, dass die Angeklagte und der Geschädigte letztmals Ende Oktober/Anfang 1999 Kontakt gehabt hätten und nicht - wie dies der Zeuge H***** behauptete - letztmalig im Sommer (30. August) 1999.
Wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung dieses formellen Nichtigkeitsgrundes ist die Bezugnahme auf eine erhebliche Tatsache. Zutreffend hat das Erstgericht zu diesem Beweisantrag, der nach seinem dem erkennenden Gericht zur Beurteilung vorliegenden Wortlaut bloß die Klärung eines unerheblichen, den einzelnen Angriffen zeitlich nachfolgenden und mit diesen gar nicht in Zusammenhang stehenden Umstands anstrebte, erkannt, "dass es vollkommen egal ist, ob sie sich allenfalls auch noch im Oktober getroffen haben oder nicht", womit überdies der unter Beweis zu stellende Umstand ohnehin für möglich erachtet wurde. Die weitwendigen Ausführungen der Beschwerde über das weitere und eigentliche, dem Antrag nicht entnehmbare Beweisziel, nämlich die Überprüfung der Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen (dessen Angaben unter anderem über die Geldbeträge, deren unterlassene Rückzahlung und die Verwendung eines Falschnamens durch die Angeklagte diese gar nicht bestreitet) sind prozessual verspätet und demnach unbeachtlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00069..0719.000
Dokumentnummer
JJT_20000719_OGH0002_0130OS00069_0000000_000