Die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5) zu I.2. übersieht bei ihrem Einwand der angeblichen "aktenwidrigen Verwendung" der Aussage der Zeugin Belinda P*****, dass eine Aktenwidrigkeit im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes nur dann vorliegt, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Urkunde oder einer Aussage in wesentlichen Teilen im Urteil unrichtig wiedergegeben wird. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung zum Tathergang (US 4) findet jedoch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in den Beweisergebnissen ihre Grundlage (S 142) und wurde auch logisch fehlerfrei begründet (US 9, wobei nur die Zeugin falsch benannt wurde), sodass das diesbezügliche Vorbringen nach Art und Zielsetzung einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes darstellt.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zu römisch eins.2. übersieht bei ihrem Einwand der angeblichen "aktenwidrigen Verwendung" der Aussage der Zeugin Belinda P*****, dass eine Aktenwidrigkeit im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes nur dann vorliegt, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Urkunde oder einer Aussage in wesentlichen Teilen im Urteil unrichtig wiedergegeben wird. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung zum Tathergang (US 4) findet jedoch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in den Beweisergebnissen ihre Grundlage (S 142) und wurde auch logisch fehlerfrei begründet (US 9, wobei nur die Zeugin falsch benannt wurde), sodass das diesbezügliche Vorbringen nach Art und Zielsetzung einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes darstellt.
Soweit die Beschwerde Feststellungen über die Auspreisung von Videokassetten in Libro- und Donaulandfilialen sowie einen vom Angeklagten am Tattag getätigten Besuch einer Donaulandfiliale behauptet, bekämpft sie so gar nicht getroffene Feststellungen.
Der Einwand einer unvollständigen Auseinandersetzung mit der Aussage der Zeugin Maria P***** "da sei irgend etwas gewesen, das war jetzt komisch", bezieht sich im Ergebnis auf keine für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache im Sinne des behaupteten Nichtigkeitsgrundes, sondern wendet sich nach Art einer Schuldberufung und somit in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Anzumerken ist lediglich, dass die Aussage der Zeugin Maria P***** sowie deren Relevanz - entgegen den Beschwerdeausführungen - keineswegs unerörtert blieb (US 7 und 8).
Die Behauptung mangelhafter Begründung des Bereicherungsvorsatzes betreffend II. vermag im Hinblick auf die ohnedies dargelegten Erwägungen des Erstgerichtes (US 7 bis 9) ebenfalls nicht den angezogenen Nichtigkeitsgrund darzustellen, sondern trachtet abermals prozeßordnungswidrig die Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen und Ergebnisse des Beweisverfahrens selbst zu deuten.Die Behauptung mangelhafter Begründung des Bereicherungsvorsatzes betreffend römisch zwei. vermag im Hinblick auf die ohnedies dargelegten Erwägungen des Erstgerichtes (US 7 bis 9) ebenfalls nicht den angezogenen Nichtigkeitsgrund darzustellen, sondern trachtet abermals prozeßordnungswidrig die Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen und Ergebnisse des Beweisverfahrens selbst zu deuten.
Die zu III. erhobene Mängelrüge vermisst eine zureichende Begründung zur subjektiven Tatseite. Die Tatrichter haben sich jedoch - unter Berücksichtigung des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - mit der inneren Tatseite hinreichend auseinandergesetzt (US 9), wobei die Glaubwürdigkeit des Zeugen Hermann W***** (US 6 und 9) ebenso wie jene des Angeklagten (US 6) in der Begründung ihren Niederschlag fand, und nicht zuletzt auch die nachträgliche Zahlung des Angeklagten in Höhe von 1.000,-- S keineswegs unerwähnt blieb (US 9). Dass aus den ermittelten Prämissen für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, ist ein Ausfluss der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), die einer Bekämpfung durch Mängelrüge nicht zugänglich ist.Die zu römisch drei. erhobene Mängelrüge vermisst eine zureichende Begründung zur subjektiven Tatseite. Die Tatrichter haben sich jedoch - unter Berücksichtigung des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - mit der inneren Tatseite hinreichend auseinandergesetzt (US 9), wobei die Glaubwürdigkeit des Zeugen Hermann W***** (US 6 und 9) ebenso wie jene des Angeklagten (US 6) in der Begründung ihren Niederschlag fand, und nicht zuletzt auch die nachträgliche Zahlung des Angeklagten in Höhe von 1.000,-- S keineswegs unerwähnt blieb (US 9). Dass aus den ermittelten Prämissen für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, ist ein Ausfluss der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), die einer Bekämpfung durch Mängelrüge nicht zugänglich ist.
Entgegen der Beschwerdemeinung leitet das Schöffengericht den Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz nicht aus Ereignissen ab, die nach dem Tatzeitpunkt liegen, das Urteil führte lediglich illustrativ (und den Denkgesetzen keinesfalls widersprechend) auch das nachfolgende Verhalten des Angeklagten als mit dem bei der Tat gezeigten korrespondierend an.
Soweit das Rechtsmittel Aktenwidrigkeiten zu den Zahlungsmodalitäten bezeichnet, ist grundsätzlich auf das zu Faktum I.2. Gesagte zu verweisen.Soweit das Rechtsmittel Aktenwidrigkeiten zu den Zahlungsmodalitäten bezeichnet, ist grundsätzlich auf das zu Faktum römisch eins.2. Gesagte zu verweisen.
Im Übrigen kann als nicht entscheidungswesentlich dahingestellt bleiben, welche Ratenzahlungsvereinbarung schließlich der Angeklagte mit dem Zeugen Hermann W***** getroffen hat.
Die Behauptung von Widersprüchlichkeiten übersieht, dass der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen nur dann mit sich selbst in Widerspruch steht, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können. Widersprüchliche Feststellungen werden jedoch nicht dargetan, vielmehr legt die Beschwerde den Beweisergebnissen - neben den an sich folgerichtig gezogenen Schluss des Erstgerichtes - seine eigene, für den Angeklagten günstigere Auslegung zugrunde.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zu I:2. und II. kann keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dartun, wobei die Beschwerde unter Bezugnahme auf das vom Angeklagten behauptete Aufsuchen einer Donaulandfiliale unmittelbar vor der Tat abermals unverkennbar das Ziel hat, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten einmal mehr selbst beweiswürdigend doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu I:2. und römisch zwei. kann keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dartun, wobei die Beschwerde unter Bezugnahme auf das vom Angeklagten behauptete Aufsuchen einer Donaulandfiliale unmittelbar vor der Tat abermals unverkennbar das Ziel hat, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten einmal mehr selbst beweiswürdigend doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen. Über die Berufung gegen den Strafausspruch wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen. Über die Berufung gegen den Strafausspruch wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).