Entscheidung 13 Os 69/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.06.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Karl H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 12. März 2002, AZ 9 Bs 63/02, GZ 38 Vr 20/00-145, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Karl H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 12. März 2002, AZ 9 Bs 63/02, GZ 38 römisch fünf r 20/00-145, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz die Anrechnung einer vom Verurteilten in einem anderen Verfahren (AZ 25 Ur 1035/01a) erlittenen Untersuchungshaft auf den (im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits vollzogenen) unbedingten Teil der verhängten Freiheitsstrafe abgelehnt.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung betrifft den Vollzug einer Freiheitsstrafe. Eine Grundrechtsbeschwerde dagegen ist ausgeschlossen (§ 1 Abs 2 GRBG).Die Entscheidung betrifft den Vollzug einer Freiheitsstrafe. Eine Grundrechtsbeschwerde dagegen ist ausgeschlossen (Paragraph eins, Absatz 2, GRBG).
Anmerkung
E66304
13Os69.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00069.02.0626.000
Dokumentnummer
JJT_20020626_OGH0002_0130OS00069_0200000_000