Der aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Tatsache einer Barabhebung mit einer Bankomatkarte des Angeklagten am Tag der zu I. genannten Tat wurde in den Entscheidungsgründen erörtert (US 17), weshalb Nichtigkeit aus Z 5 (zweiter Fall) nicht vorliegt. Unklar bleibt, was aus dem Umstand, dass das Erstgericht offen ließ, wo sich Z***** und E***** vor der Tat getroffen haben, unter dem Aspekt der geltend gemachten Mängelrüge folgen soll (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit E*****s in Zweifel zu ziehen sucht, bekämpft er nur - aus Z 5 unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter. Mit der in den Entscheidungsgründen erwähnten Tatsache, dass zwar an der Wohnzimmertüre und an einem Wohnzimmerkasten, nicht aber am Bett Blutspuren sichergestellt hatten werden konnten (US 10), brauchte sich das Erstgericht nicht gesondert auseinanderzusetzen, zumal es ohnehin davon ausging, dass E***** sich die blutende Verletzung an der rechten Hand „erst am Ende des Geschlechtsverkehrs" zuzog, „als der Angeklagte von ihr abließ und vom Bett aufstand" (US 9).Der aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Tatsache einer Barabhebung mit einer Bankomatkarte des Angeklagten am Tag der zu römisch eins. genannten Tat wurde in den Entscheidungsgründen erörtert (US 17), weshalb Nichtigkeit aus Ziffer 5, (zweiter Fall) nicht vorliegt. Unklar bleibt, was aus dem Umstand, dass das Erstgericht offen ließ, wo sich Z***** und E***** vor der Tat getroffen haben, unter dem Aspekt der geltend gemachten Mängelrüge folgen soll (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO). Soweit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit E*****s in Zweifel zu ziehen sucht, bekämpft er nur - aus Ziffer 5, unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter. Mit der in den Entscheidungsgründen erwähnten Tatsache, dass zwar an der Wohnzimmertüre und an einem Wohnzimmerkasten, nicht aber am Bett Blutspuren sichergestellt hatten werden konnten (US 10), brauchte sich das Erstgericht nicht gesondert auseinanderzusetzen, zumal es ohnehin davon ausging, dass E***** sich die blutende Verletzung an der rechten Hand „erst am Ende des Geschlechtsverkehrs" zuzog, „als der Angeklagte von ihr abließ und vom Bett aufstand" (US 9).
Dass der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen P***** diesem gegenüber nichts von einem widerrechtlich erlangten Schlüssel erwähnt hatte, steht nicht im Widerspruch zu den Angaben der Entscheidungsgründe, wonach Z***** sehr wohl zum Ausdruck gebracht habe, „eine Autofahrt des A***** nicht ausdrücklich erlaubt" zu haben (Z 5a, der Sache nach Z 5 letzter Fall).Dass der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen P***** diesem gegenüber nichts von einem widerrechtlich erlangten Schlüssel erwähnt hatte, steht nicht im Widerspruch zu den Angaben der Entscheidungsgründe, wonach Z***** sehr wohl zum Ausdruck gebracht habe, „eine Autofahrt des A***** nicht ausdrücklich erlaubt" zu haben (Ziffer 5 a,, der Sache nach Ziffer 5, letzter Fall).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.