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Entscheidung 13 Os 69/05d×

Entscheidung 13 Os 69/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os69/05d

Entscheidungsdatum

01.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Abdul Mobin Z***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 2005, GZ 034 Hv 163/04v-36, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo) den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Abdul Mobin Z***** wurde der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

römisch eins. am 28. August 2004 Queenless E***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie jedenfalls an den Haaren zerrte, würgte, auf das Bett und ihre Beine auseinander drückte (Faustschläge und das Zuhalten des Mundes werden nur im Spruch, nicht aber in den Entscheidungsgründen erwähnt);

römisch zwei. Jawid A***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich der Begehung des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch war, indem er am 9. März 2004 in einem Schreiben an die Bundespolizeidirektion Wien und am 3. August 2004 gegenüber dem Untersuchungsrichter angab, Jawid A***** habe den PKW, mit welchem er am 8. August 2003 einen Unfall mit einem 2.000 Euro übersteigenden Schaden (gemeint wohl:) am Fahrzeug verursachte, unbefugt mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in Betrieb genommen.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Tatsache einer Barabhebung mit einer Bankomatkarte des Angeklagten am Tag der zu römisch eins. genannten Tat wurde in den Entscheidungsgründen erörtert (US 17), weshalb Nichtigkeit aus Ziffer 5, (zweiter Fall) nicht vorliegt. Unklar bleibt, was aus dem Umstand, dass das Erstgericht offen ließ, wo sich Z***** und E***** vor der Tat getroffen haben, unter dem Aspekt der geltend gemachten Mängelrüge folgen soll (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO). Soweit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit E*****s in Zweifel zu ziehen sucht, bekämpft er nur - aus Ziffer 5, unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter. Mit der in den Entscheidungsgründen erwähnten Tatsache, dass zwar an der Wohnzimmertüre und an einem Wohnzimmerkasten, nicht aber am Bett Blutspuren sichergestellt hatten werden konnten (US 10), brauchte sich das Erstgericht nicht gesondert auseinanderzusetzen, zumal es ohnehin davon ausging, dass E***** sich die blutende Verletzung an der rechten Hand „erst am Ende des Geschlechtsverkehrs" zuzog, „als der Angeklagte von ihr abließ und vom Bett aufstand" (US 9).

Dass der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen P***** diesem gegenüber nichts von einem widerrechtlich erlangten Schlüssel erwähnt hatte, steht nicht im Widerspruch zu den Angaben der Entscheidungsgründe, wonach Z***** sehr wohl zum Ausdruck gebracht habe, „eine Autofahrt des A***** nicht ausdrücklich erlaubt" zu haben (Ziffer 5 a,, der Sache nach Ziffer 5, letzter Fall).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78352 13Os69.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00069.05D.0801.000

Dokumentnummer

JJT_20050801_OGH0002_0130OS00069_05D0000_000