Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 69/06f×

Entscheidung 13 Os 69/06f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os69/06f

Entscheidungsdatum

23.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil eines Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. Februar 2006, GZ 17 Hv 126/05a-17, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil eines Einzelrichters wurde Peter H***** des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt. Der Angeklagte hat dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 19) und die Berufung nachfolgend in Richtung vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruchs über die Schuld ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen, weil dieses Rechtsmittel gegen Urteile von Einzelrichtern nicht offen steht (Paragraph 489, Absatz eins, erster Satz StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81773 13Os69.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00069.06F.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20060823_OGH0002_0130OS00069_06F0000_000