Dagegen richten sich die - aus Z 3, 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Georgi G***** und die - lediglich angemeldete (ON 113), unausgeführt gebliebene (vgl ON 119) - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kia P*****.Dagegen richten sich die - aus Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Georgi G***** und die - lediglich angemeldete (ON 113), unausgeführt gebliebene vergleiche ON 119) - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kia P*****.
Zutreffend macht der Angeklagte Georgi G***** im Rahmen der Mängelrüge Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Entscheidungsgründe dahingehend geltend, dass es das Erstgericht unterlassen habe, sich mit den insofern übereinstimmenden Angaben der drei übrigen Angeklagten beweiswürdigend auseinanderzusetzen, wonach der Beschwerdeführer G***** - im Gegensatz zu den Urteilskonstatierungen (US 8 und 10 f) - zu den gegenständlichen Diebstählen keinerlei Beitrag geleistet habe (vgl ON 97 S 7, 18 und 32 ff). Dies wäre - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur selbst in Anbetracht des Gebots zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Schöffensenat zumindest in Ansehung des Schuldspruchs B von der Glaubwürdigkeit der (geständigen) Verantwortung der drei übrigen Angeklagten ausging und diese (ansonsten) den Feststellungen zugrunde legte (US 14). Weshalb es demgegenüber bloß den den Beschwerdeführer betreffenden Teilen dieser Depositionen, welchen Erheblichkeit (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409 und 421) auch unter Berücksichtigung der in den Entscheidungsgründen ausführlich erörterten, belastenden Beweisergebnisse (US 17 ff) nicht von vornherein abgesprochen werden kann, keinen Glauben schenkte, ließ das Erstgericht hingegen unbegründet.Zutreffend macht der Angeklagte Georgi G***** im Rahmen der Mängelrüge Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) der Entscheidungsgründe dahingehend geltend, dass es das Erstgericht unterlassen habe, sich mit den insofern übereinstimmenden Angaben der drei übrigen Angeklagten beweiswürdigend auseinanderzusetzen, wonach der Beschwerdeführer G***** - im Gegensatz zu den Urteilskonstatierungen (US 8 und 10 f) - zu den gegenständlichen Diebstählen keinerlei Beitrag geleistet habe vergleiche ON 97 S 7, 18 und 32 ff). Dies wäre - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur selbst in Anbetracht des Gebots zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Schöffensenat zumindest in Ansehung des Schuldspruchs B von der Glaubwürdigkeit der (geständigen) Verantwortung der drei übrigen Angeklagten ausging und diese (ansonsten) den Feststellungen zugrunde legte (US 14). Weshalb es demgegenüber bloß den den Beschwerdeführer betreffenden Teilen dieser Depositionen, welchen Erheblichkeit vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409 und 421) auch unter Berücksichtigung der in den Entscheidungsgründen ausführlich erörterten, belastenden Beweisergebnisse (US 17 ff) nicht von vornherein abgesprochen werden kann, keinen Glauben schenkte, ließ das Erstgericht hingegen unbegründet.
Da der aufgezeigte Mangel eine gänzliche Kassation des den Angeklagten Georgi G***** betreffenden Schuldspruchs erfordert, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeargumente. Der Angeklagte Kia P***** hat zwar - ohne gleichzeitige Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (§ 285a Z 2 StPO) - die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet, in der Folge jedoch nur Berufung und Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ausgeführt, ohne die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen, sodass diese schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) zurückzuweisen war. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Alexander S*****, Schota M***** und Kia P***** sowie die Beschwerden der beiden Letztgenannten (§ 285i StPO).Da der aufgezeigte Mangel eine gänzliche Kassation des den Angeklagten Georgi G***** betreffenden Schuldspruchs erfordert, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeargumente. Der Angeklagte Kia P***** hat zwar - ohne gleichzeitige Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) - die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet, in der Folge jedoch nur Berufung und Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ausgeführt, ohne die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen, sodass diese schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) zurückzuweisen war. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Alexander S*****, Schota M***** und Kia P***** sowie die Beschwerden der beiden Letztgenannten (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.