Bei der weiteren Urteilsfeststellung, daß auch er ebenso wie A und D die (von A mit einem Schlüssel geäffnete) Lenkerkabine eines Lastwagens (Mercedes) zwecks Nachschau bestiegen habe, seien die Angaben des D im Vorverfahren übergangen worden, der damals bekundete, daß nur A allein in dieses Fahrzeug eingedrungen sei. Beim ersten Einwand übersieht der Beschwerdeführer, daß D in der Hauptverhandlung seine ursprüngliche Behauptung, B habe an den Türen nicht probiert, nach Vorhalt der anders lautenden Darstellung des Mitangeklagten A (S. 110) nicht aufrechterhielt, sondern vielmehr eingestand, daß alle drei Angeklagten (sohin auch der Beschwerdeführer) 'probiert' haben (S. 113).
Manfred D war aber in der Hauptverhandlung auch geständig, daß alle drei Angeklagten die Lenkerkabine des Lastkraftwagens bestiegen hatten (S. 113 und 114), wobei D seine anders lautende Darstellung vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich als unrichtig bezeichnete (S. 114). Darauf konnte sich das Schöffengericht gemäß § 258 Abs 1 StPO. stützen, zumal die Angaben D in allen wesentlichen Punkten mit denen A übereinstimmen.Manfred D war aber in der Hauptverhandlung auch geständig, daß alle drei Angeklagten die Lenkerkabine des Lastkraftwagens bestiegen hatten (S. 113 und 114), wobei D seine anders lautende Darstellung vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich als unrichtig bezeichnete (S. 114). Darauf konnte sich das Schöffengericht gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO. stützen, zumal die Angaben D in allen wesentlichen Punkten mit denen A übereinstimmen.
Dasselbe gilt für die als erwiesen angenommenen Aufpasserdienste des Beschwerdeführers, die das Erstgericht nicht nur denkrichtig aus dessen (unbestritten gebliebenen) äußerem Verhalten (S. 132 und 133), sondern auch aus den wiederum den Rechtsmittelwerber eindeutig belastenden Angaben der Mitangeklagten ableitete (S. 111 und 113 in Verbindung mit S. 130/131). Von einer in der Nichtigkeitsbeschwerde behaupteten bloßen Scheinbegründung betreffend die Aufpasserdienste kann daher keine Rede sein.
Ein näheres Eingehen auf jene in der Beschwerde zusammenhanglos herausgegriffene Passage der Verantwortung des A in der Hauptverhandlung, in welcher dieser über Vorhalt der einen Diebstahlsvorsatz leugnenden Darstellung des Beschwerdeführers meinte, darüber nicht Bescheid zu wissen (S. 112), war nicht geboten. Dies schon deshalb, weil A - abgesehen davon, daß er hiebei erneut betonte, der Beschwerdeführer habe damals mitgemacht - auch sonst in der Hauptverhandlung bei seinen den B belastenden Angaben keinen Zweifel an dem damals beim letzteren vorgelegenen Diebstahlsvorsatz ließ (siehe Absprache und aktives Verhalten S. 110 und 111).
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO.) schlägt ebensowenig durch. Wenn auch die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Tatfolgen noch als unbedeutend zu bezeichnen sind, kann angesichts der von ihm zu verantwortenden Faktenmehrheit (zwei vollendete Diebstähle aus Fahrzeugen, mehrfache Diebstahlsversuche bei weiteren abgestellten Fahrzeugen) von einer geringen Schuld nicht mehr gesprochen werden, sodaß die im § 42 Abs 1 Z. 1Die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO.) schlägt ebensowenig durch. Wenn auch die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Tatfolgen noch als unbedeutend zu bezeichnen sind, kann angesichts der von ihm zu verantwortenden Faktenmehrheit (zwei vollendete Diebstähle aus Fahrzeugen, mehrfache Diebstahlsversuche bei weiteren abgestellten Fahrzeugen) von einer geringen Schuld nicht mehr gesprochen werden, sodaß die im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins
StGB. - kumulativ mit den übrigen im § 42 Abs 1 StGB. angeführten Erfordernissen - normierte Voraussetzung zur Annahme dieses Strafausschließungsgrunds nicht gegeben ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.StGB. - kumulativ mit den übrigen im Paragraph 42, Absatz eins, StGB. angeführten Erfordernissen - normierte Voraussetzung zur Annahme dieses Strafausschließungsgrunds nicht gegeben ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Franz B nach § 127 Abs 2 StGB. unter Anwendung des § 37 StGB.Das Schöffengericht verhängte über Franz B nach Paragraph 127, Absatz 2, StGB. unter Anwendung des Paragraph 37, StGB.
eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es den einzelnen Tagessatz mit 70 S bemaß. Hiebei wertete es als erschwerend die Wiederholung der diebischen Angriffe, wogegen es als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, daß er sich zu den strafbaren Handlungen erst durch Betreiben der beiden anderen Angeklagten habe hinreißen lassen, daß er zur Wahrheitsfindung beigetragen habe und schließlich den Umstand in Betracht zog, daß es teilweise beim Versuch geblieben war. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze und die bedingte Nachsicht der Geldstrafe anstrebt, ist nicht begründet.
Dem Umstand, daß die Tat mit dem Vorleben des Berufungswerbers nicht in Einklang zu bringen ist, wurde durch die Annahme des Milderungsgrunds nach § 34 Z. 2 StGB. - der nur dann gegeben ist, wenn der Täter einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht - gebührend Rechnung getragen. Doch steht der Annahme, der Angeklagte habe die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen, die konstatierte, der Tat voraufgehende Absprache (S. 128) ent. gegen. Schließlich bieten die Akten auch keinen Anhaltspunkt für einen nach den Kriterien des § 35 StGB. als mildernd zu berücksichtigenden Rauschzustand. Das Erstgericht hat mithin dem Angeklagten keinen Milderungsgrund vorenthalten. Angesichts der tatsächlich gegebenen derartigen Gründe erscheint aber die Anzahl der verhängten Tagessätze durchaus tat- und tätergerecht und daher nicht reduktionsbedürftig.Dem Umstand, daß die Tat mit dem Vorleben des Berufungswerbers nicht in Einklang zu bringen ist, wurde durch die Annahme des Milderungsgrunds nach Paragraph 34, Ziffer 2, StGB. - der nur dann gegeben ist, wenn der Täter einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht - gebührend Rechnung getragen. Doch steht der Annahme, der Angeklagte habe die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen, die konstatierte, der Tat voraufgehende Absprache (S. 128) ent. gegen. Schließlich bieten die Akten auch keinen Anhaltspunkt für einen nach den Kriterien des Paragraph 35, StGB. als mildernd zu berücksichtigenden Rauschzustand. Das Erstgericht hat mithin dem Angeklagten keinen Milderungsgrund vorenthalten. Angesichts der tatsächlich gegebenen derartigen Gründe erscheint aber die Anzahl der verhängten Tagessätze durchaus tat- und tätergerecht und daher nicht reduktionsbedürftig.
Der begehrten Gewährung bedingter Strafnachsicht stehen mit Rücksicht auf die Tatwiederholung und das (trotz im Urteil erwähnten Beitrag zur Wahrheitsfindung) bei massivem Leugnen mangelnde Geständnis (siehe den Wortlaut des § 34 Z. 17 StGB.) namentlich spezialpräventive Gründe entgegen; die notorische Häufigkeit von Diebstählen der gegenständlichen Art läßt den Strafvollzug aber auch aus generalpräventiven Erwägungen als geboten erscheinen.Der begehrten Gewährung bedingter Strafnachsicht stehen mit Rücksicht auf die Tatwiederholung und das (trotz im Urteil erwähnten Beitrag zur Wahrheitsfindung) bei massivem Leugnen mangelnde Geständnis (siehe den Wortlaut des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB.) namentlich spezialpräventive Gründe entgegen; die notorische Häufigkeit von Diebstählen der gegenständlichen Art läßt den Strafvollzug aber auch aus generalpräventiven Erwägungen als geboten erscheinen.