Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte aus § 281 Abs 1 Z. 4 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde an. In der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags, einen psychologischen Sachbefund zum Beweis dafür aufzunehmen, daß sich der Angeklagte auf Grund seiner sexuellen überregbarkeit zum Tatzeitpunkt in einem die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand befunden habe (S. 121), erblickt er eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte.Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde an. In der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags, einen psychologischen Sachbefund zum Beweis dafür aufzunehmen, daß sich der Angeklagte auf Grund seiner sexuellen überregbarkeit zum Tatzeitpunkt in einem die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand befunden habe (S. 121), erblickt er eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte.
Das Schöffengericht hielt in Begründung seines abweislichen Zwischenerkenntnisses die Beweisaufnahme für entbehrlich, weil es sich auf Grund des im (verlesenen: S. 121) Vorakt 27 Hv 29/80 (= 27 Vr 2797/79) des Landesgerichts Innsbruck erliegenden (psychiatrischen) Gutachtens (dort ON 18) und des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten ein Bild über dessen Geisteszustand zu machen in der Lage erachtete (S. 122). Demgemäß heißt es in den Urteilsgründen wörtlich, daß dem Gutachten zufolge 'beim Angeklagten ein Schwachsinn mäßigen Grades vor(liegt), der jedoch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht ausschließt. Diese festgestellte Minderbegabung liegt nach den Feststellungen des Gerichtes - gewonnen aus dem persönlichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung - auch derzeit vor. Es besteht kein Zweifel, daß der Angeklagte zum nunmehrigen Tatzeitpunkt das Unrecht seines Vorgehens erkannte, diese Erkenntnis jedoch beiseite schob, um zu dem angestrebten Ziel, nämlich einer geschlechtlichen Befriedigung mit den beiden Mädchen, zu gelangen' (S. 137; siehe auch S. 139). Dieser Argumentation ist durchaus beizupflichten und ergänzend lediglich beizufügen, daß das Beweisziel laut der für die Erledigung der Beschwerde maßgebenden Antragstellung (S. 121): der Nachweis eines die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit bloß beeinträchtigenden, nicht jedoch eines diese ausschließenden Zustands (so nur die Beschwerde S. 148, 149), keine Relevanz für die Schuldfrage beanspruchen kann.Das Schöffengericht hielt in Begründung seines abweislichen Zwischenerkenntnisses die Beweisaufnahme für entbehrlich, weil es sich auf Grund des im (verlesenen: S. 121) Vorakt 27 Hv 29/80 (= 27 römisch fünf r 2797/79) des Landesgerichts Innsbruck erliegenden (psychiatrischen) Gutachtens (dort ON 18) und des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten ein Bild über dessen Geisteszustand zu machen in der Lage erachtete (S. 122). Demgemäß heißt es in den Urteilsgründen wörtlich, daß dem Gutachten zufolge 'beim Angeklagten ein Schwachsinn mäßigen Grades vor(liegt), der jedoch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht ausschließt. Diese festgestellte Minderbegabung liegt nach den Feststellungen des Gerichtes - gewonnen aus dem persönlichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung - auch derzeit vor. Es besteht kein Zweifel, daß der Angeklagte zum nunmehrigen Tatzeitpunkt das Unrecht seines Vorgehens erkannte, diese Erkenntnis jedoch beiseite schob, um zu dem angestrebten Ziel, nämlich einer geschlechtlichen Befriedigung mit den beiden Mädchen, zu gelangen' (S. 137; siehe auch S. 139). Dieser Argumentation ist durchaus beizupflichten und ergänzend lediglich beizufügen, daß das Beweisziel laut der für die Erledigung der Beschwerde maßgebenden Antragstellung (S. 121): der Nachweis eines die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit bloß beeinträchtigenden, nicht jedoch eines diese ausschließenden Zustands (so nur die Beschwerde S. 148, 149), keine Relevanz für die Schuldfrage beanspruchen kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, weil nach Lage des Falls Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht hintangesetzt wurden, als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, weil nach Lage des Falls Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht hintangesetzt wurden, als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur öffentlichen Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).Zur öffentlichen Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).