Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist gemäß § 31 Abs. 1 StGB. eine Zusatzstrafe zu verhängen, die zusammen mit der in dem früheren Verfahren ausgesprochenen Strafe die Strafe nicht übersteigen darf, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre (§ 31 Abs. 1 StGB.).Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB. eine Zusatzstrafe zu verhängen, die zusammen mit der in dem früheren Verfahren ausgesprochenen Strafe die Strafe nicht übersteigen darf, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre (Paragraph 31, Absatz eins, StGB.).
Da die dem Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 13. September 1985 zugrundeliegende Tat nach der Zeit ihrer Begehung (4. Dezember 1984) schon mit dem Urteil des Strafbezirksgerichts Wien vom 21. August 1985 hätte abgeurteilt werden können, wäre vom Bezirksgericht Floridsdorf eine Zusatzstrafe innerhalb der durch § 31 StGB. bestimmten Grenzen mit Bedacht auf das bei gemeinsamer Aburteilung angemessene Strafmaß auszusprechen gewesen (§ 40 StGB.). Da auch bei gemeinsamer Aburteilung (mangels eines 5.000 S übersteigenden Gesamtwerts des Diebsguts) die im § 127 Abs. 1 StGB. normierte Höchststrafdrohung von sechs Monaten Freiheitsstrafe zum Tragen gekommen wäre, hätte die Summe der beiden Freiheitsstrafen dieses Strafausmaß nicht überschreiten dürfen. Soweit dies geschehen ist, wurden die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 1 und 127 Abs. 1 StGB. verletzt.Da die dem Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 13. September 1985 zugrundeliegende Tat nach der Zeit ihrer Begehung (4. Dezember 1984) schon mit dem Urteil des Strafbezirksgerichts Wien vom 21. August 1985 hätte abgeurteilt werden können, wäre vom Bezirksgericht Floridsdorf eine Zusatzstrafe innerhalb der durch Paragraph 31, StGB. bestimmten Grenzen mit Bedacht auf das bei gemeinsamer Aburteilung angemessene Strafmaß auszusprechen gewesen (Paragraph 40, StGB.). Da auch bei gemeinsamer Aburteilung (mangels eines 5.000 S übersteigenden Gesamtwerts des Diebsguts) die im Paragraph 127, Absatz eins, StGB. normierte Höchststrafdrohung von sechs Monaten Freiheitsstrafe zum Tragen gekommen wäre, hätte die Summe der beiden Freiheitsstrafen dieses Strafausmaß nicht überschreiten dürfen. Soweit dies geschehen ist, wurden die Bestimmungen der Paragraphen 31, Absatz eins und 127 Absatz eins, StGB. verletzt.
Das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf, mit dem eine Strafe verhängt wurde, welche die Strafdrohung des § 127 Abs. 1 StGB. für sich allein voll ausschöpft, ist daher in seinem Ausspruch über die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe zum Nachteil des Verurteilten gemäß § 468 Abs. 1 Z. 4 (§ 281 Abs. 1 Z. 11) StPO. nichtig. Die vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobene Beschwerde erweist sich sonach als begründet.Das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf, mit dem eine Strafe verhängt wurde, welche die Strafdrohung des Paragraph 127, Absatz eins, StGB. für sich allein voll ausschöpft, ist daher in seinem Ausspruch über die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe zum Nachteil des Verurteilten gemäß Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,) StPO. nichtig. Die vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobene Beschwerde erweist sich sonach als begründet.
Der Oberste Gerichtshof hat seine konkrete Maßnahme auf das nach der Lage des Falls Erforderliche beschränkt, das lediglich eine Korrektur des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafe gebietet (siehe 13 Os 8/84). Darnach findet der Oberste Gerichtshof unter Übernahme der Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten angemessen.
Der übrige Urteilsinhalt (Schuldspruch, der sinngemäß enthaltene Ausspruch über die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach § 127 Abs. 1 StGB., der Ausspruch der bedingten Strafnachsicht und die Bestimmung der Probezeit nach § 43 Abs. 1 StGB. sowie der Kostenausspruch nach § 389 StPO.) bleibt von der obigen Aufhebung unberührt.Der übrige Urteilsinhalt (Schuldspruch, der sinngemäß enthaltene Ausspruch über die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB., der Ausspruch der bedingten Strafnachsicht und die Bestimmung der Probezeit nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB. sowie der Kostenausspruch nach Paragraph 389, StPO.) bleibt von der obigen Aufhebung unberührt.