Dieser Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach der Strafregisterauskunft (ON. 22) war Jakob R*** vor Einleitung des Verfahrens zum AZ. 3 b E Vr 13.459/86 des Landesgerichts für Strafsachen Wien bereits fünfmal strafgerichtlich verurteilt, die Tilgungsfrist war jedoch zu allen Verurteilungen bereits abgelaufen. Die beiden ersten Verurteilungen (Bezirksgericht Salzburg, 7 U 1549/65, rechtskräftig seit 25. Oktober 1965, wegen § 431 StG., Geldstrafe von 500 S, im Uneinbringlichkeitsfall 48 Stunden Freiheitsstrafe; 7 U 773/70, rechtskräftig seit 11. August 1970, wegen § 9 Abs. 1 Z. 1 SuchtgiftG., Geldstrafe von 500 S, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Freiheitsstrafe) bewirkten keine Verlängerung der Tilgungsfrist (§ 4 Abs. 3 TilgG.). Für die Verurteilung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main, 94 Cs 93/72, rechtskräftig seit 22. März 1972 (zu sechs Wochen Freiheitsstrafe wegen Erwerbs und Führens einer Schußwaffe) begann die Tilgungsfrist ebenso wie für die erste und zweite Verurteilung, weil alle vor dem 1. Juli 1972 ergingen, mit deren Rechtskraft zu laufen (§ 8 Abs. 2 TilgG.). Durch die dritte und die folgende vierte Verurteilung (siehe unten) wurde die gemeinsame Tilgungsfrist der ersten vier Vorverurteilungen um zwei Jahre verlängert (§ 4 Abs. 1, 2 und 3 TilgG.). Sonach war die Tilgungsfrist aller vier Erkenntnisse nach der - vierten - Verurteilung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main 94 Gs 227/72, rechtskräftig seit 29. August 1972, zu drei Monaten Freiheitsstrafe (wegen §§ 259, 267 dStGB. d.h. wegen Sachhehlerei und Urkundenfälschung), welche mit dem Vollzug dieser Freiheitsstrafe am 24. September 1972 zu laufen begonnen hatte (Schreiben der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1988, erliegend in Ablichtung im Akt), nach sieben Jahren, also seit dem 24. September 1979 abgelaufen (§§ 3 Abs. 1 Z. 1, 4 Abs. 1, Abs. 2, letzter Satz, und Abs. 3, 7, 8 Abs. 2 TilgG.).Dieser Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach der Strafregisterauskunft (ON. 22) war Jakob R*** vor Einleitung des Verfahrens zum AZ. 3 b E römisch fünf r 13.459/86 des Landesgerichts für Strafsachen Wien bereits fünfmal strafgerichtlich verurteilt, die Tilgungsfrist war jedoch zu allen Verurteilungen bereits abgelaufen. Die beiden ersten Verurteilungen (Bezirksgericht Salzburg, 7 U 1549/65, rechtskräftig seit 25. Oktober 1965, wegen Paragraph 431, StG., Geldstrafe von 500 S, im Uneinbringlichkeitsfall 48 Stunden Freiheitsstrafe; 7 U 773/70, rechtskräftig seit 11. August 1970, wegen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SuchtgiftG., Geldstrafe von 500 S, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Freiheitsstrafe) bewirkten keine Verlängerung der Tilgungsfrist (Paragraph 4, Absatz 3, TilgG.). Für die Verurteilung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main, 94 Cs 93/72, rechtskräftig seit 22. März 1972 (zu sechs Wochen Freiheitsstrafe wegen Erwerbs und Führens einer Schußwaffe) begann die Tilgungsfrist ebenso wie für die erste und zweite Verurteilung, weil alle vor dem 1. Juli 1972 ergingen, mit deren Rechtskraft zu laufen (Paragraph 8, Absatz 2, TilgG.). Durch die dritte und die folgende vierte Verurteilung (siehe unten) wurde die gemeinsame Tilgungsfrist der ersten vier Vorverurteilungen um zwei Jahre verlängert (Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3 TilgG.). Sonach war die Tilgungsfrist aller vier Erkenntnisse nach der - vierten - Verurteilung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main 94 Gs 227/72, rechtskräftig seit 29. August 1972, zu drei Monaten Freiheitsstrafe (wegen Paragraphen 259, 267, dStGB. d.h. wegen Sachhehlerei und Urkundenfälschung), welche mit dem Vollzug dieser Freiheitsstrafe am 24. September 1972 zu laufen begonnen hatte (Schreiben der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1988, erliegend in Ablichtung im Akt), nach sieben Jahren, also seit dem 24. September 1979 abgelaufen (Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins, 4, Absatz eins,, Absatz 2,, letzter Satz, und Absatz 3, 7, 8, Absatz 2, TilgG.).
Das ergibt: Jakob R*** war bereits im Zeitpunkt seiner fünften Verurteilung (durch den Jugendgerichtshof Wien, 22 U 501/80, rechtskräftig seit 9. September 1980, ein Monat Freiheitsstrafe wegen § 198 Abs. 1 StGB., bedingte Strafnachsicht mit dreijähriger Probezeit, endgültig nachgesehen am 14. Dezember 1983) ebenso gerichtlich unbescholten wie bei seiner letzten Verurteilung, weil, der erstgerichtlichen Ansicht zuwider, die Tilgung als solche (§ 1 Abs. 1 TilgG.) und die Tilgungswirkung (§ 1 Abs. 4 und 5 TilgG.) mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes eintreten. Daraus wiederum folgt, daß die oft verwendete Ausdrucksweise "Tilgbarkeit" (der Verurteilung), soweit damit eine schon abgelaufene Tilgungsfrist gemeint ist, die Rechtslage nicht korrekt wiedergibt, weil die Tilgung eben zufolge dem schon zitierten § 1 Abs. 1 TilgG. eine Rechtswirkung ipso iure ist. Der Ausdruck "Tilgbarkeit" einer Verurteilung könnte also in gesetzgemäßer Weise nur prognostizierend verwendet werden, d.h. so, daß damit der voraussichtliche oder mögliche Eintritt der Tilgung in der Zukunft gemeint ist. - Im gegenständlichen Fall wurde lediglich der Zeitpunkt der Verbüßung der Freiheitsstrafe von drei Monaten zur vierten Verurteilung erst im nachhinein bekannt.Das ergibt: Jakob R*** war bereits im Zeitpunkt seiner fünften Verurteilung (durch den Jugendgerichtshof Wien, 22 U 501/80, rechtskräftig seit 9. September 1980, ein Monat Freiheitsstrafe wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB., bedingte Strafnachsicht mit dreijähriger Probezeit, endgültig nachgesehen am 14. Dezember 1983) ebenso gerichtlich unbescholten wie bei seiner letzten Verurteilung, weil, der erstgerichtlichen Ansicht zuwider, die Tilgung als solche (Paragraph eins, Absatz eins, TilgG.) und die Tilgungswirkung (Paragraph eins, Absatz 4 und 5 TilgG.) mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes eintreten. Daraus wiederum folgt, daß die oft verwendete Ausdrucksweise "Tilgbarkeit" (der Verurteilung), soweit damit eine schon abgelaufene Tilgungsfrist gemeint ist, die Rechtslage nicht korrekt wiedergibt, weil die Tilgung eben zufolge dem schon zitierten Paragraph eins, Absatz eins, TilgG. eine Rechtswirkung ipso iure ist. Der Ausdruck "Tilgbarkeit" einer Verurteilung könnte also in gesetzgemäßer Weise nur prognostizierend verwendet werden, d.h. so, daß damit der voraussichtliche oder mögliche Eintritt der Tilgung in der Zukunft gemeint ist. - Im gegenständlichen Fall wurde lediglich der Zeitpunkt der Verbüßung der Freiheitsstrafe von drei Monaten zur vierten Verurteilung erst im nachhinein bekannt.
Es kann deshalb im vorliegenden Fall gemäß § 7 TilgG. ausländisches Tilgungsrecht - bei beiderseitiger Strafbarkeit der Urteilstaten der dritten und vierten Verurteilung - außer Betracht bleiben. Der unter der irrigen Annahme, der Antragsteller wäre im Urteilszeitpunkt nicht unbescholten gewesen, gefaßte abweisliche Beschluß gemäß § 410 Abs. 1 StPO. verletzt folglich die §§ 1 Abs. 1 und 4 und 8 Abs. 2 TilgG. Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, war gemäß § 292 letzter Satz StPO. dieser Beschluß aufzuheben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien die neuerliche Entscheidung aufzutragen.Es kann deshalb im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 7, TilgG. ausländisches Tilgungsrecht - bei beiderseitiger Strafbarkeit der Urteilstaten der dritten und vierten Verurteilung - außer Betracht bleiben. Der unter der irrigen Annahme, der Antragsteller wäre im Urteilszeitpunkt nicht unbescholten gewesen, gefaßte abweisliche Beschluß gemäß Paragraph 410, Absatz eins, StPO. verletzt folglich die Paragraphen eins, Absatz eins und 4 und 8 Absatz 2, TilgG. Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, war gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO. dieser Beschluß aufzuheben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien die neuerliche Entscheidung aufzutragen.