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Entscheidung 13 Os 69/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os69/95

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang S***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht vom 5.April 1995, GZ 20 römisch fünf r 530/95-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und es werden

1. der Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 1 und das darauf beruhende Urteil - das im übrigen unberührt bleibt - im Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, StGB, und im Strafausspruch (ausgenommen die Entscheidung über die Einziehung) sowie

2. der gemeinsam mit diesem Urteil gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, StPO gefaßte Widerrufsbeschluß

aufgehoben und

die Sache im Umfang der Aufhebung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Innsbruck zur neuen Verhandlung und Entscheidung - welcher der unberührt gebliebene Teil des Wahrspruches mit zugrunde zu legen ist - zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen wurde Wolfgang S*****

(zu 1) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, (erster Satz zweiter Fall) StGB und

(zu 2) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffenG

schuldig erkannt.

Darnach hat er am 20.Februar 1995 in Hall in Tirol

1 seine Großmutter Frieda S***** unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, indem er ihr ein Springmesser vorgehalten und von ihr die Herausgabe von 1.700 S verlangt hat und

2 eine verbotene Waffe (Paragraph 11, WaffenG), nämlich das (zu 1) angeführte Springmesser unbefugt und, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffenG verboten ist, besessen.

Vorweg ist zu bemerken, daß der Schuldspruch (1) vom Wortlaut der von der von den Geschworenen nur eingeschränkt beantworteten Hauptfrage 1 abweicht, was jedoch angesichts der Aufhebung dieses Schuldspruchs keiner weiteren Erörterung bedarf.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten formell ohne Einschränkung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet in der Folge nur betreffend den Schuldspruch wegen des Verbrechens einzeln und bestimmt Nichtigkeitsgründe (nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 StPO).

Schon der zuletzt geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Ziffer 6,) liegt vor. Hat doch das Schwurgericht - ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 159) - die Stellung einer durch die Verhandlungsergebnisse indizierten Eventualfrage in Richtung der Beurteilung des angeklagten versuchten schweren Raubes als versuchte (schwere) Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, StGB unterlassen, obwohl vom Angeklagten behauptet wurde, es sei ihm (lediglich) um die Abnötigung eines Darlehens und nicht um eine unrechtmäßige Bereicherung gegangen (AS 158). Die im abweislichen Beschluß (S 159 verso) vom Schwurgerichtshof dazu vertretene Rechtsansicht, die Frage nach Paragraphen 105, 106, StGB sei "im Raub inkludiert" und außerdem "eine (bloße) Frage der Rechtsbelehrung an die Geschworenen" verkennt völlig die Vorschrift des Paragraph 314, Absatz eins, StPO. Daran ändert auch die Einfügung des Zusatzes in die den Geschworenen übergebene Rechtsbelehrung nichts, wonach "für den Fall, daß man davon ausgeht, daß dem Angeklagten kein Bereicherungsvorsatz unterstellt werden kann, (...) abzuklären (ist), ob eine Verantwortlichkeit wegen Nötigung (Paragraphen 105, 106, StGB) besteht" (ON 23), weil eine solche "Abklärung" die allein den Geschworenen zukommt, mangels Stellung einer diesbezüglichen Eventualfrage von vornherein nicht möglich, was auch unzweifelhaft zum Nachteil des Angeklagten war (Paragraph 345, Absatz 3, StPO).

Ohne, daß es eines weiteren Eingehens auf die Nichtigkeitsbeschwerde bedurfte, war daher dieser Folge zu geben, und waren gemäß Paragraph 349, Absatz eins und 2 StPO der Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 1 und das Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes (1) und im Strafausspruch (ausgenommen den Einziehungsausspruch) sowie der gemeinsam mit diesem Urteil gefaßte Widerrufsbeschluß (s. Mayerhofer/Rieder StPO3 RN 30 f zu Paragraph 494, a) in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 285, e, 344 StPO) aufzuheben und die Sache im Umfang dieser Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Innsbruck zurückzuverweisen.

Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie den Schuldspruch (2) betrifft, jedoch weder bei der Anmeldung noch in ihrer Ausführung einen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet, zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer eins,; 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E39230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00069.9506.0628.0

Dokumentnummer

JJT_19950628_OGH0002_0130OS00069_9500006_000

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