Die vom Angeklagten formell ohne Einschränkung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet in der Folge nur betreffend den Schuldspruch wegen des Verbrechens einzeln und bestimmt Nichtigkeitsgründe (nach § 345 Abs 1 Z 5 und 6 StPO).Die vom Angeklagten formell ohne Einschränkung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet in der Folge nur betreffend den Schuldspruch wegen des Verbrechens einzeln und bestimmt Nichtigkeitsgründe (nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 StPO).
Schon der zuletzt geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Z 6) liegt vor. Hat doch das Schwurgericht - ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 159) - die Stellung einer durch die Verhandlungsergebnisse indizierten Eventualfrage in Richtung der Beurteilung des angeklagten versuchten schweren Raubes als versuchte (schwere) Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB unterlassen, obwohl vom Angeklagten behauptet wurde, es sei ihm (lediglich) um die Abnötigung eines Darlehens und nicht um eine unrechtmäßige Bereicherung gegangen (AS 158). Die im abweislichen Beschluß (S 159 verso) vom Schwurgerichtshof dazu vertretene Rechtsansicht, die Frage nach §§ 105, 106 StGB sei "im Raub inkludiert" und außerdem "eine (bloße) Frage der Rechtsbelehrung an die Geschworenen" verkennt völlig die Vorschrift des § 314 Abs 1 StPO. Daran ändert auch die Einfügung des Zusatzes in die den Geschworenen übergebene Rechtsbelehrung nichts, wonach "für den Fall, daß man davon ausgeht, daß dem Angeklagten kein Bereicherungsvorsatz unterstellt werden kann, (...) abzuklären (ist), ob eine Verantwortlichkeit wegen Nötigung (§§ 105, 106 StGB) besteht" (ON 23), weil eine solche "Abklärung" die allein den Geschworenen zukommt, mangels Stellung einer diesbezüglichen Eventualfrage von vornherein nicht möglich, was auch unzweifelhaft zum Nachteil des Angeklagten war (§ 345 Abs 3 StPO).Schon der zuletzt geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Ziffer 6,) liegt vor. Hat doch das Schwurgericht - ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 159) - die Stellung einer durch die Verhandlungsergebnisse indizierten Eventualfrage in Richtung der Beurteilung des angeklagten versuchten schweren Raubes als versuchte (schwere) Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, StGB unterlassen, obwohl vom Angeklagten behauptet wurde, es sei ihm (lediglich) um die Abnötigung eines Darlehens und nicht um eine unrechtmäßige Bereicherung gegangen (AS 158). Die im abweislichen Beschluß (S 159 verso) vom Schwurgerichtshof dazu vertretene Rechtsansicht, die Frage nach Paragraphen 105, 106, StGB sei "im Raub inkludiert" und außerdem "eine (bloße) Frage der Rechtsbelehrung an die Geschworenen" verkennt völlig die Vorschrift des Paragraph 314, Absatz eins, StPO. Daran ändert auch die Einfügung des Zusatzes in die den Geschworenen übergebene Rechtsbelehrung nichts, wonach "für den Fall, daß man davon ausgeht, daß dem Angeklagten kein Bereicherungsvorsatz unterstellt werden kann, (...) abzuklären (ist), ob eine Verantwortlichkeit wegen Nötigung (Paragraphen 105, 106, StGB) besteht" (ON 23), weil eine solche "Abklärung" die allein den Geschworenen zukommt, mangels Stellung einer diesbezüglichen Eventualfrage von vornherein nicht möglich, was auch unzweifelhaft zum Nachteil des Angeklagten war (Paragraph 345, Absatz 3, StPO).
Ohne, daß es eines weiteren Eingehens auf die Nichtigkeitsbeschwerde bedurfte, war daher dieser Folge zu geben, und waren gemäß § 349 Abs 1 und 2 StPO der Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 1 und das Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes (1) und im Strafausspruch (ausgenommen den Einziehungsausspruch) sowie der gemeinsam mit diesem Urteil gefaßte Widerrufsbeschluß (s. Mayerhofer/Rieder StPO3 RN 30 f zu § 494 a) in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 285 e, 344 StPO) aufzuheben und die Sache im Umfang dieser Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Innsbruck zurückzuverweisen.Ohne, daß es eines weiteren Eingehens auf die Nichtigkeitsbeschwerde bedurfte, war daher dieser Folge zu geben, und waren gemäß Paragraph 349, Absatz eins und 2 StPO der Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 1 und das Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes (1) und im Strafausspruch (ausgenommen den Einziehungsausspruch) sowie der gemeinsam mit diesem Urteil gefaßte Widerrufsbeschluß (s. Mayerhofer/Rieder StPO3 RN 30 f zu Paragraph 494, a) in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 285, e, 344 StPO) aufzuheben und die Sache im Umfang dieser Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Innsbruck zurückzuverweisen.
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie den Schuldspruch (2) betrifft, jedoch weder bei der Anmeldung noch in ihrer Ausführung einen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet, zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 1; 344 StPO).Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie den Schuldspruch (2) betrifft, jedoch weder bei der Anmeldung noch in ihrer Ausführung einen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet, zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer eins,; 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.