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Entscheidung 13 Os 69/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os69/99

Entscheidungsdatum

09.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt G***** wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 13, FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 16. Feber 1999, GZ 24 römisch fünf r 1422/98-19, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Jerabek, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr. Wolf zu Recht erkannt:

Spruch

(1) Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der versuchten fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraphen 13, 34, Absatz eins, FinStrG (Punkt 2 des Urteilssatzes letzter Teil), demzufolge im Strafausspruch sowie der gemäß Paragraph 26, Absatz 2, FinStrG gefaßte Beschluß aufgehoben; gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Kurt G***** wird von der Anklage, er habe als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der Firma E***** GesmbH mit Sitz in Fußach 1996 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern, eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 681.298 S zu bewirken versucht (Faktum 2a letzter Satz der Anklageschrift ON 4), gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Kurt G***** wird für die ihm nach den unberührt gebliebenen Teilen des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallenden Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 13, FinStrG (Punkt 1 des Urteilssatzes) und der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraphen 34, Absatz eins, FinStrG (Punkt 2 des Urteilssatzes) nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG unter Anwendung des Paragraph 21, FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 480.000 S (in Worten: vierhundertachzigtausend) im Fall der Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 26, FinStrG wird ein Teil der Geldstrafe, und zwar 240.000 S im Fall der Uneinbringlichkeit sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

(2) Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

(3) Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf die Strafneubemessung verwiesen.

(4) Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Kurt G***** wurde der Finanzvergehen der (1) teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 13, FinStrG und der

(2) teils vollendeten, teils versuchten fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraphen 34, Absatz eins, 13, FinStrG schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Bregenz

(1) als für die abgabenrechtlichen Belange des Einzelunternehmens der Gertrud Maria G***** mit Sitz in Fußach verantwortlicher de-facto-Geschäftsführer in den Jahren 1995 bis 1997 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch das Nichterklären von steuerpflichtigen Umsätzen und das Nichterklären von Einnahmen (Tz 19 und 20 des Betriebsprüfungsberichtes vom 8. August 1997) für das Jahr 1993 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 384.885 S bewirkt sowie für die Jahre 1994 und 1995 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 1,115.764 S zu bewirken versucht hat;

(2) als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der Firma E***** Gesellschaft mbH mit Sitz in Fußach in den Jahren 1996 und 1997 fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern (Tz 16 des Betriebsprüfungsberichtes vom 4. März 1998) für das Jahr 1995 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 48.086 S bewirkt und für das Jahr 1996 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 681.298 S zu bewirken versucht hat.

Vom weiteren Anklagevorwurf, als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der Firma E***** Gesellschaft mbH mit Sitz in Fußach in den Jahren 1997 und 1998 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Zeiträume 1-11/97 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in der Höhe von 71.558 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG begangen zu haben, wurde Kurt G***** gemäß Paragraph 214, FinStrG (richtig: Paragraph 259, Ziffer 3, StPO, siehe Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 33, Anmerkung 9) freigesprochen.

Der Schuldspuch wegen des Finanzvergehens der versuchten fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraphen 34, Absatz eins, 13, FinStrG (Punkt 2 letzter Teil) wird vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, die Anklagebehörde ficht mit ihrem Rechtsmittel auch denjenigen wegen der vollendeten fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG (Punkt 2) sowie den Freispruch an.

Dem Angeklagten war in der Anklageschrift hinsichtlich der von der Urteilsanfechtung betroffenen Fakten zur Last gelegt worden, im Zuge der Errichtung eines fünf Wohneinheiten umfassenden Wohnhauses angefallene Vorsteuern im Deliktszeitraum zu Unrecht in Abzug gebracht und solcherart vorsätzlich die in Rede stehenden Finanzvergehen verwirklicht zu haben. Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs hätte die beabsichtigte Vermietung der Wohneinheiten vorausgesetzt; tatsächlich habe der Angeklagte jedoch während Planung und Ausführung des Baus unmißverständlich nur den Verkauf der Wohneinheiten ins Auge gefaßt, der der Umsatzsteuer (gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG) nicht unterliege, weshalb (gemäß Paragraph 12, Absatz 3, UStG) auch ein diesbezüglicher Vorsteuerabzug ausgeschlossen gewesen wäre.

Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte das fragliche Wohnhaus "sowohl in Verkaufs- als auch in Vermietungsabsicht" errichtet, da es ihm "lediglich um die beste Verwertungsmöglichkeit gegangen ist; wären Kaufinteressenten vorhanden gewesen, hätte er verkauft, hätten sich Mietinteressenten gemeldet, so hätte er vermietet" (US 17). Davon ausgehend folgerte das Erstgericht "unter Beachtung der einschlägigen - eine nach außen hin in Erscheinung tretende ausschließliche Vermietungsabsicht als Abzugsvoraussetzung verlangende, siehe S 303 - Judikatur", daß der Angeklagte in objektiver Sicht tatsächlich die Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht und die ihm vorgeworfene Umsatzsteuerverkürzung bewirkt bzw zu bewirken versucht hat (US 17). In subjektiver Hinsicht gelangte der Schöffensenat jedoch unter ausdrücklicher Berücksichtigung auch der Aussage des Zeugen Mag. Manfred G*****, dem Angeklagten Rechtsbelehrung über die nach der Rechtsprechung erforderlichen Prämissen des Vorsteuerabzugs erteilt zu haben (US 16), "dennoch" zur Überzeugung, daß dem Angeklagten eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung nicht anzulasten wäre, er vielmehr nur "eine fahrlässige Pflichtverletzung gegen sich gelten lassen müsse" (US 17). Dementsprechend wurde der Angeklagte nur der fahrlässigen (teilweise beim Versuch gebliebenen) Abgabenverkürzung nach Paragraphen 34, Absatz eins, 13, FinStrG schuldig erkannt und hinsichtlich der angelasteten Hinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG "mangels fahrlässigen Tatbestandsgegenstücks" (US 18) ein Freispruch gefällt.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde geht fehl. Sie wirft dem Erstgericht in - nicht differenzierender - Ausführung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die Nichtbeachtung von Verfahrensergebnissen vor, denen zufolge eine Vermietung der fraglichen Wohneinheiten "zu keinem Zeitpunkt" stattgefunden habe, die Wohneinheiten Top 2 bis 4 vielmehr (zuzüglich zu Top 1, siehe US 14) im Jahr 1997 bereits verkauft waren. Dieses einen "Feststellungsmangel" behauptende Vorbringen releviert keinen entscheidungswesentlichen Tatumstand, weil die maßgebliche Urteilsannahme zur subjektiven Tatseite, dem Angeklagten könne ein zum Zeitpunkt des inkriminierten Vorsteuerabzugs vorgelegener Hinterziehungsvorsatz nicht angelastet werden, unberührt bleibt. Daß ein Wohnungsverkauf zum Tatzeitpunkt noch nicht stattgefunden hatte, ergibt sich unter anderem schon aus der Anzeige des Finanzamtes Bregenz, derzufolge der Angeklagte die in Rede stehenden Vorsteuerbeträge (erst) später nach Maßgabe der erfolgten Verkäufe gemäß Paragraph 12, Absatz 10, UStG berichtigt hat (S 13).

Das weitere Beschwerdevorbringen, angesichts der "getroffenen Feststellungen" (- womit der Sache nach die in den Entscheidungsgründen angeführten Indizien für eine Verkaufsabsicht des Beschwerdeführers angesprochen werden -) hätte das Erstgericht zur Feststellung eines (unter dem Gesichtspunkt der angelasteten Finanzvergehen jeweils hinreichenden) deliktischen Vorsatzes "gelangen müssen", stellt eine im schöffengerichtlichen Verfahren nicht zulässige und demzufolge unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar. Mag auch der vom Schöffensenat getroffenen Lösung der Schuldfrage bei realitätsbezogener Betrachtung eine geringere Wahrscheinlichkeit als den gegenteiligen Beschwerdeerwägungen zukommen, handelt es sich bei diesen dennoch um eine mit den Gesetzen der Logik vereinbare, daher formell mängelfreie Interpretation der Verfahrensergebnisse. Mit der Behauptung, dem Angeklagten sei aufgrund der (vom Schöffensenat berücksichtigten) von Mag. G***** erteilten Auskunft die mangelnde Berechtigung zum Vorsteuerabzug "klar gewesen", setzt die Anklagebehörde lediglich eine von ihr gewünschte Feststellung an die Stelle der vom Erstgericht tatsächlich getroffenen; damit gelangt aber keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung. Da auch der weitere Beschwerdevorwurf, daß sich "im Urteil keinerlei Feststellungen zur inneren Tatseite finden", angesichts der unmißverständlichen Urteilsannahme einer Fahrlässigkeitsschuld des Angeklagten nicht der Aktenlage entspricht, war die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde zu verwerfen.

Berechtigung kommt hingegen der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu: Da es bei Fahrlässigkeitsdelikten schon begrifflich keinen Versuch geben kann (Paragraphen 13, Absatz eins, FinStrG, 15 Absatz eins, StGB), haftet dem Schuldspruch zu Punkt 2 des Urteilsspruchs, insoweit der Angeklagte der versuchten fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig erkannt wird, ein die Aufhebung dieses Schuldspruchsteils bedingender rechtlicher Fehler an. Somit war (im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde) im Umfang der Aufhebung ein Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zu fällen (s. Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 214, Anmerkung 2 ).

Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung für die aufrecht gebliebenen Schuldsprüche wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend kein Umstand, als mildernd den bisherigen ordentlichen Wandel, den Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung und daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG beträgt nach Lage des Falles die Obergrenze der zu verhängenden Geldstrafe knapp über 3 Mio S. In Abwägung der Strafzumessungsgründe und bei gebührender Berücksichtigung des Umstandes, daß sich die Firma E***** GesmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte ist, im Konkurs befindet sowie unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB, Paragraph 23, Absatz eins bis 3 FinStrG) erweist sich die im Spruch angeführte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe dem Schuld und Unrechtsgehalt der Straftaten als auch den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten Rechnung tragend. Eine zur Gänze bedingte Strafnachsicht kam im gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht, denn der tatsächliche Vollzug eines Teiles der Geldstrafe ist einerseits zur Erzielung der spezialpräventiv erforderlichen Effektivität der Strafe geboten, andererseits auch aus Gründen der Generalprävention, weil ansonsten in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt werden könnte, abgabenunehrliches Verhalten im beträchtlichen Ausmaß wie vorliegend, würde von den Gerichten nicht mit der gebotenen Konsequenz geahndet werden.

Die Weisung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, FinStrG wird das Erstgericht zu erteilen haben (Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 26, E 8).

Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E54398 13D00699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00069.99.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19990609_OGH0002_0130OS00069_9900000_000