Gründe:
Kurt G***** wurde der Finanzvergehen der (1) teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG und derKurt G***** wurde der Finanzvergehen der (1) teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 13, FinStrG und der
(2) teils vollendeten, teils versuchten fahrlässigen Abgabenverkürzung nach §§ 34 Abs 1, 13 FinStrG schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Bregenz(2) teils vollendeten, teils versuchten fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraphen 34, Absatz eins, 13, FinStrG schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Bregenz
(1) als für die abgabenrechtlichen Belange des Einzelunternehmens der Gertrud Maria G***** mit Sitz in Fußach verantwortlicher de-facto-Geschäftsführer in den Jahren 1995 bis 1997 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch das Nichterklären von steuerpflichtigen Umsätzen und das Nichterklären von Einnahmen (Tz 19 und 20 des Betriebsprüfungsberichtes vom 8. August 1997) für das Jahr 1993 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 384.885 S bewirkt sowie für die Jahre 1994 und 1995 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 1,115.764 S zu bewirken versucht hat;
(2) als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der Firma E***** Gesellschaft mbH mit Sitz in Fußach in den Jahren 1996 und 1997 fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern (Tz 16 des Betriebsprüfungsberichtes vom 4. März 1998) für das Jahr 1995 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 48.086 S bewirkt und für das Jahr 1996 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 681.298 S zu bewirken versucht hat.
Vom weiteren Anklagevorwurf, als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der Firma E***** Gesellschaft mbH mit Sitz in Fußach in den Jahren 1997 und 1998 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Zeiträume 1-11/97 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in der Höhe von 71.558 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen zu haben, wurde Kurt G***** gemäß § 214 FinStrG (richtig: § 259 Z 3 StPO, siehe Dorazil/Harbich FinStrG § 33 Anm 9) freigesprochen.Vom weiteren Anklagevorwurf, als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der Firma E***** Gesellschaft mbH mit Sitz in Fußach in den Jahren 1997 und 1998 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Zeiträume 1-11/97 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in der Höhe von 71.558 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG begangen zu haben, wurde Kurt G***** gemäß Paragraph 214, FinStrG (richtig: Paragraph 259, Ziffer 3, StPO, siehe Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 33, Anmerkung 9) freigesprochen.
Der Schuldspuch wegen des Finanzvergehens der versuchten fahrlässigen Abgabenverkürzung nach §§ 34 Abs 1, 13 FinStrG (Punkt 2 letzter Teil) wird vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, die Anklagebehörde ficht mit ihrem Rechtsmittel auch denjenigen wegen der vollendeten fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG (Punkt 2) sowie den Freispruch an.Der Schuldspuch wegen des Finanzvergehens der versuchten fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraphen 34, Absatz eins, 13, FinStrG (Punkt 2 letzter Teil) wird vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, die Anklagebehörde ficht mit ihrem Rechtsmittel auch denjenigen wegen der vollendeten fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG (Punkt 2) sowie den Freispruch an.
Dem Angeklagten war in der Anklageschrift hinsichtlich der von der Urteilsanfechtung betroffenen Fakten zur Last gelegt worden, im Zuge der Errichtung eines fünf Wohneinheiten umfassenden Wohnhauses angefallene Vorsteuern im Deliktszeitraum zu Unrecht in Abzug gebracht und solcherart vorsätzlich die in Rede stehenden Finanzvergehen verwirklicht zu haben. Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs hätte die beabsichtigte Vermietung der Wohneinheiten vorausgesetzt; tatsächlich habe der Angeklagte jedoch während Planung und Ausführung des Baus unmißverständlich nur den Verkauf der Wohneinheiten ins Auge gefaßt, der der Umsatzsteuer (gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG) nicht unterliege, weshalb (gemäß § 12 Abs 3 UStG) auch ein diesbezüglicher Vorsteuerabzug ausgeschlossen gewesen wäre.Dem Angeklagten war in der Anklageschrift hinsichtlich der von der Urteilsanfechtung betroffenen Fakten zur Last gelegt worden, im Zuge der Errichtung eines fünf Wohneinheiten umfassenden Wohnhauses angefallene Vorsteuern im Deliktszeitraum zu Unrecht in Abzug gebracht und solcherart vorsätzlich die in Rede stehenden Finanzvergehen verwirklicht zu haben. Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs hätte die beabsichtigte Vermietung der Wohneinheiten vorausgesetzt; tatsächlich habe der Angeklagte jedoch während Planung und Ausführung des Baus unmißverständlich nur den Verkauf der Wohneinheiten ins Auge gefaßt, der der Umsatzsteuer (gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG) nicht unterliege, weshalb (gemäß Paragraph 12, Absatz 3, UStG) auch ein diesbezüglicher Vorsteuerabzug ausgeschlossen gewesen wäre.
Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte das fragliche Wohnhaus "sowohl in Verkaufs- als auch in Vermietungsabsicht" errichtet, da es ihm "lediglich um die beste Verwertungsmöglichkeit gegangen ist; wären Kaufinteressenten vorhanden gewesen, hätte er verkauft, hätten sich Mietinteressenten gemeldet, so hätte er vermietet" (US 17). Davon ausgehend folgerte das Erstgericht "unter Beachtung der einschlägigen - eine nach außen hin in Erscheinung tretende ausschließliche Vermietungsabsicht als Abzugsvoraussetzung verlangende, siehe S 303 - Judikatur", daß der Angeklagte in objektiver Sicht tatsächlich die Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht und die ihm vorgeworfene Umsatzsteuerverkürzung bewirkt bzw zu bewirken versucht hat (US 17). In subjektiver Hinsicht gelangte der Schöffensenat jedoch unter ausdrücklicher Berücksichtigung auch der Aussage des Zeugen Mag. Manfred G*****, dem Angeklagten Rechtsbelehrung über die nach der Rechtsprechung erforderlichen Prämissen des Vorsteuerabzugs erteilt zu haben (US 16), "dennoch" zur Überzeugung, daß dem Angeklagten eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung nicht anzulasten wäre, er vielmehr nur "eine fahrlässige Pflichtverletzung gegen sich gelten lassen müsse" (US 17). Dementsprechend wurde der Angeklagte nur der fahrlässigen (teilweise beim Versuch gebliebenen) Abgabenverkürzung nach §§ 34 Abs 1, 13 FinStrG schuldig erkannt und hinsichtlich der angelasteten Hinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG "mangels fahrlässigen Tatbestandsgegenstücks" (US 18) ein Freispruch gefällt.Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte das fragliche Wohnhaus "sowohl in Verkaufs- als auch in Vermietungsabsicht" errichtet, da es ihm "lediglich um die beste Verwertungsmöglichkeit gegangen ist; wären Kaufinteressenten vorhanden gewesen, hätte er verkauft, hätten sich Mietinteressenten gemeldet, so hätte er vermietet" (US 17). Davon ausgehend folgerte das Erstgericht "unter Beachtung der einschlägigen - eine nach außen hin in Erscheinung tretende ausschließliche Vermietungsabsicht als Abzugsvoraussetzung verlangende, siehe S 303 - Judikatur", daß der Angeklagte in objektiver Sicht tatsächlich die Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht und die ihm vorgeworfene Umsatzsteuerverkürzung bewirkt bzw zu bewirken versucht hat (US 17). In subjektiver Hinsicht gelangte der Schöffensenat jedoch unter ausdrücklicher Berücksichtigung auch der Aussage des Zeugen Mag. Manfred G*****, dem Angeklagten Rechtsbelehrung über die nach der Rechtsprechung erforderlichen Prämissen des Vorsteuerabzugs erteilt zu haben (US 16), "dennoch" zur Überzeugung, daß dem Angeklagten eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung nicht anzulasten wäre, er vielmehr nur "eine fahrlässige Pflichtverletzung gegen sich gelten lassen müsse" (US 17). Dementsprechend wurde der Angeklagte nur der fahrlässigen (teilweise beim Versuch gebliebenen) Abgabenverkürzung nach Paragraphen 34, Absatz eins, 13, FinStrG schuldig erkannt und hinsichtlich der angelasteten Hinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG "mangels fahrlässigen Tatbestandsgegenstücks" (US 18) ein Freispruch gefällt.