Die aus Z 5 und 8 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 5 und 8 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider besteht keine Beweisregel des Inhalts, dass ,nicht von der tatsächlichen Seite, nämlich die Begehung von mehreren Taten, auf die subjektive Seite geschlossen werden kann" (vgl § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO). Der (zusammengefasst; US 20) auf die ,überaus hohe Anzahl an Fakten, den langen Tatzeitraum sowie die Regelmäßigkeit, mit welcher der Angeklagte die Taten verübte", gestützte Schluss des Schöffengerichtes auf gewerbsmäßiges Handeln aber ist logisch und empirisch einwandfrei.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider besteht keine Beweisregel des Inhalts, dass ,nicht von der tatsächlichen Seite, nämlich die Begehung von mehreren Taten, auf die subjektive Seite geschlossen werden kann" vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Der (zusammengefasst; US 20) auf die ,überaus hohe Anzahl an Fakten, den langen Tatzeitraum sowie die Regelmäßigkeit, mit welcher der Angeklagte die Taten verübte", gestützte Schluss des Schöffengerichtes auf gewerbsmäßiges Handeln aber ist logisch und empirisch einwandfrei.
Die aus Z 8 in Abrede gestellte Identität von Anklage- und Urteilssachverhalt in Hinsicht auf den am 4. Februar 2000 in R***** begangenen Diebstahl (Pkt 55) wird durch die Annahme eines gegenüber der schriftlichen Anklage um 11.540 S erhöhten Beutebetrages nicht berührt (§ 267 StPO, zum prozessualen Tatbegriff vgl zuletzt EvBl 2000/134, 221).Die aus Ziffer 8, in Abrede gestellte Identität von Anklage- und Urteilssachverhalt in Hinsicht auf den am 4. Februar 2000 in R***** begangenen Diebstahl (Pkt 55) wird durch die Annahme eines gegenüber der schriftlichen Anklage um 11.540 S erhöhten Beutebetrages nicht berührt (Paragraph 267, StPO, zum prozessualen Tatbegriff vergleiche zuletzt EvBl 2000/134, 221).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.