Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Dem Einwand unzureichender Begründung der Feststellungen zum Reinheitsgrad des tatverfangenen Suchtgifts (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter aus der Gesamtheit der Verantwortung des Angeklagten Franz P***** (er habe „natürlich geschaut, dass das Suchtgift eine gute Qualität hat", es sei ihm zwar „natürlich auch schon einmal passiert", keine gute Qualität und einmal sogar nur „mit Opium bestrichenes Zeug" erwischt zu haben, grundsätzlich lasse er sich aber „nichts Schlechtes andrehen" [S 205 f/II]) im Verein mit den Angaben des abgesondert verurteilten Zeugen Arno C***** (er könne gute von schlechter Qualität unterscheiden, das vom Angeklagten bei ihm deponierte und gemeinsam konsumierte Suchtgift sei von guter Qualität gewesen, man erhalte es im R*****, es habe einen THC-Gehalt zwischen fünf und acht Prozent gehabt [S 209 f, 213/II]) und der großen Erfahrung der beiden Genannten im Umgang mit Suchtgift insgesamt durchschnittliche Qualität abgeleitet und hievon ausgehend unter Einbeziehung der Gerichtsnotorietät des Reinheitsgehalts von Haschisch zumindest durchschnittlicher Qualität (vgl RIS-Justiz RS0119257) die Überzeugung vom Vorliegen 4 %igen Wirkstoffgehalts der gesamten vom Schuldspruch umfassten Menge Cannabis gewonnen (US 8 bis 10).Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Dem Einwand unzureichender Begründung der Feststellungen zum Reinheitsgrad des tatverfangenen Suchtgifts (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter aus der Gesamtheit der Verantwortung des Angeklagten Franz P***** (er habe „natürlich geschaut, dass das Suchtgift eine gute Qualität hat", es sei ihm zwar „natürlich auch schon einmal passiert", keine gute Qualität und einmal sogar nur „mit Opium bestrichenes Zeug" erwischt zu haben, grundsätzlich lasse er sich aber „nichts Schlechtes andrehen" [S 205 f/II]) im Verein mit den Angaben des abgesondert verurteilten Zeugen Arno C***** (er könne gute von schlechter Qualität unterscheiden, das vom Angeklagten bei ihm deponierte und gemeinsam konsumierte Suchtgift sei von guter Qualität gewesen, man erhalte es im R*****, es habe einen THC-Gehalt zwischen fünf und acht Prozent gehabt [S 209 f, 213/II]) und der großen Erfahrung der beiden Genannten im Umgang mit Suchtgift insgesamt durchschnittliche Qualität abgeleitet und hievon ausgehend unter Einbeziehung der Gerichtsnotorietät des Reinheitsgehalts von Haschisch zumindest durchschnittlicher Qualität vergleiche RIS-Justiz RS0119257) die Überzeugung vom Vorliegen 4 %igen Wirkstoffgehalts der gesamten vom Schuldspruch umfassten Menge Cannabis gewonnen (US 8 bis 10).
Inwiefern diese - vom Beschwerdeführer ignorierte - umfassende und ausführliche Begründung Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen sollte, legt die Mängelrüge nicht dar. Sie versucht vielmehr, aus isoliert zitierten Angaben des Angeklagten für sich günstigere als vom Schöffengericht gezogene Schlüsse zu ziehen und orientiert sich damit nicht am Verfahrensrecht.
Die dabei angesprochene - im Rechtsmittel bloß sinngemäß wiedergegebene - Aussagepassage des Beschwerdeführers, er habe einmal statt Haschisch „mit Opium bestrichenes Zeug" bekommen, wurde von den Tatrichtern gar wohl in ihre beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen (US 9), sodass die Beschwerde auch unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit nach Z 5 zweiter Fall scheitert.Die dabei angesprochene - im Rechtsmittel bloß sinngemäß wiedergegebene - Aussagepassage des Beschwerdeführers, er habe einmal statt Haschisch „mit Opium bestrichenes Zeug" bekommen, wurde von den Tatrichtern gar wohl in ihre beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen (US 9), sodass die Beschwerde auch unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit nach Ziffer 5, zweiter Fall scheitert.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst Konstatierungen dazu, dass der Angeklagte „aufgrund des Reinheitsgehalts von einer großen Menge Suchtgift ausgegangen ist", übergeht dabei aber die hinreichend deutlichen Feststellungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite in Betreff - wenngleich bloß (US 5 iVm US 9 f) - einer großen Menge (vgl RIS-Justiz RS0118870) und verfehlt damit ebenfalls ihr Ziel. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst Konstatierungen dazu, dass der Angeklagte „aufgrund des Reinheitsgehalts von einer großen Menge Suchtgift ausgegangen ist", übergeht dabei aber die hinreichend deutlichen Feststellungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite in Betreff - wenngleich bloß (US 5 in Verbindung mit US 9 f) - einer großen Menge vergleiche RIS-Justiz RS0118870) und verfehlt damit ebenfalls ihr Ziel. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.