Sie steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Nach dem § 166 Abs. 1 StGB ist zu bestrafen, wer ... eine
Veruntreuung ... zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in
gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt. Personen verschiedenen Geschlechtes, die miteinander in außerehelicher Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt (§ 72 Abs. 2 StGB).gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt. Personen verschiedenen Geschlechtes, die miteinander in außerehelicher Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt (Paragraph 72, Absatz 2, StGB).
Der Täter ist in solchen Fällen nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen (§ 166 Abs. 3 StGB); die Tat ist stets ein Privatanklagedelikt (Foregger-Serini, StGB2, 299).Der Täter ist in solchen Fällen nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen (Paragraph 166, Absatz 3, StGB); die Tat ist stets ein Privatanklagedelikt (Foregger-Serini, StGB2, 299).
Da das Gericht bei Erlassung der Strafverfügung erkennbar von der Annahme ausging, daß der Beschuldigte Josef A und die Verletzte Katharina B miteinander in außerehelicher Lebensgemeinschaft lebten, wäre nur die Verletzte selbst zur Anklage berechtigt gewesen. Die von Katharina B dem öffentlichen Ankläger der Sache nach erteilte Ermächtigung zur Strafverfolgung (§ 2 Abs. 5 StPO) ersetzt die fehlende Privatanklage aber nicht.Da das Gericht bei Erlassung der Strafverfügung erkennbar von der Annahme ausging, daß der Beschuldigte Josef A und die Verletzte Katharina B miteinander in außerehelicher Lebensgemeinschaft lebten, wäre nur die Verletzte selbst zur Anklage berechtigt gewesen. Die von Katharina B dem öffentlichen Ankläger der Sache nach erteilte Ermächtigung zur Strafverfolgung (Paragraph 2, Absatz 5, StPO) ersetzt die fehlende Privatanklage aber nicht.
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Neunkirchen verletzt somit das Gesetz in der Bestimmung des § 166 Abs. 3Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Neunkirchen verletzt somit das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 166, Absatz 3
StGB, weil Josef A des Vergehens der Veruntreuung, begangen im Familienkreis, nach dem § 166 Abs. 1 (§ 133 Abs. 1) StGB schuldig erkannt wurde, ohne daß die nach dem Gesetz erforderliche Anklage vorlag; aus diesem Grund leidet die Strafverfügung auch an einer Nichtigkeit nach dem § 468 Abs. 1 Z. 4 (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. c) StPO Es war darum spruchgemäß zu entscheiden.StGB, weil Josef A des Vergehens der Veruntreuung, begangen im Familienkreis, nach dem Paragraph 166, Absatz eins, (Paragraph 133, Absatz eins,) StGB schuldig erkannt wurde, ohne daß die nach dem Gesetz erforderliche Anklage vorlag; aus diesem Grund leidet die Strafverfügung auch an einer Nichtigkeit nach dem Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c,) StPO Es war darum spruchgemäß zu entscheiden.