Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch und den Zuspruch an die Privatbeteiligten ficht er jeweils mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch und den Zuspruch an die Privatbeteiligten ficht er jeweils mit Berufung an.
Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Nichterledigung seines in der Hauptverhandlung am 22.Februar 1991 (S 384/I) gestellten und in der Hauptverhandlung vom 27. September 1991 (S 447/I) wiederholten Beweisantrages auf Überprüfung der Buchhaltung des Werner M*****-E***** dahin, ob dieser "in den ersten zwei Jahren Röhren gekauft" habe. Da dieser Antrag nur das gemäß dem § 57 StPO ausgeschiedene Faktum Punkt IV/1 der Anklageschrift ON 52/I betroffen hat (vgl. S 454/I, US 17 f), wurde dieser Beweis mit Recht nicht durchgeführt. Entgegen der Behauptung der Rüge war dieser Antrag vom Beweisthema her nur für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Beschuldigten und des Zeugen Werner M*****-E***** in diesem Faktum von Bedeutung. Dies gilt auch für den in der Hauptverhandlung vom 27.September 1991 gestellten, gleichfalls nur das ausgeschiedene Faktum IV/I der Anklage betreffenden Antrag auf Einholung einer Auskunft von jener Spedition, die Waren dem Zeugen Werner M*****-E***** zugestellt hat (S 339 f/I).Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer die Nichterledigung seines in der Hauptverhandlung am 22.Februar 1991 (S 384/I) gestellten und in der Hauptverhandlung vom 27. September 1991 (S 447/I) wiederholten Beweisantrages auf Überprüfung der Buchhaltung des Werner M*****-E***** dahin, ob dieser "in den ersten zwei Jahren Röhren gekauft" habe. Da dieser Antrag nur das gemäß dem Paragraph 57, StPO ausgeschiedene Faktum Punkt IV/1 der Anklageschrift ON 52/I betroffen hat vergleiche S 454/I, US 17 f), wurde dieser Beweis mit Recht nicht durchgeführt. Entgegen der Behauptung der Rüge war dieser Antrag vom Beweisthema her nur für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Beschuldigten und des Zeugen Werner M*****-E***** in diesem Faktum von Bedeutung. Dies gilt auch für den in der Hauptverhandlung vom 27.September 1991 gestellten, gleichfalls nur das ausgeschiedene Faktum IV/I der Anklage betreffenden Antrag auf Einholung einer Auskunft von jener Spedition, die Waren dem Zeugen Werner M*****-E***** zugestellt hat (S 339 f/I).
Zum Faktum B/I des Urteilssatzes beantragte der Angeklagte die Vornahme eines Lokalaugenscheines sowie die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen "für Bräunungsgeräte" zum Beweise dafür, daß bei der Situierung der Räumlichkeiten des M*****-E***** eine Aufstellung und Inbetriebnahme des noch zu liefernden Gerätes Solarium Vita-Sun MD 345 nicht möglich und diesem bekannt war, daß zu diesem Zweck ein Umbau erforderlich gewesen wäre (S 398/I). Dieser Antrag wurde in der Hauptverhandlung vom 27.September 1991 wiederholt (S 447/I).
Nach den Urteilsfeststellungen bestellte der Zeuge Werner M*****-E***** beim Angeklagten (auch) ein Solarium Vita-Sun MD 345. Der Kauf wurde durch die P***** Leasing in der Form vorfinanziert, daß der Zeuge (fälschlich) bestätigte, das Gerät bereits erhalten zu haben, und die Bank auf Grund dieser Bestätigung dem Beschwerdeführer den Kaufpreis von 132.600 S ausfolgte. Diesen Betrag hat der Angeklagte aber nicht zum Kauf eines solchen Gerätes, sondern für andere Zwecke verwendet. Dabei handelte er mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern (US 19 f, 16). Da das Erstgericht als erwiesen angenommen hat, daß der Beschwerdeführer den von der Bank ausbezahlten Geldbetrag von vornherein für sich verwendet hat (US 20 f), war dieser Beweisantrag von seinem Beweisthema nicht geeignet, die Beweislage zugunsten des Angeklagten maßgebend zu verändern.
Der Antrag auf "Anfrage beim Finanzamt M*****" zum Beweise dafür, daß ein jederzeit abrufbares Steuerguthaben von rund 390.000 S gegeben sei (S 454/I) und auf Einholung einer Auskunft der Bank des Beschwerdeführers sowie eines Sachverständigengutachtens darüber, daß der Angeklagte jederzeit über die finanziellen Mittel zum Ankauf der nicht gelieferten Geräte verfügte (S 456/I), wurde mit Recht abgewiesen, weil das Erstgericht dazu in der Urteilsbegründung feststellte, daß - unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte in der Lage war, jederzeit über diesen Geldbetrag zu verfügen - er von vornherein nicht willens war, diese Beträge für den Ankauf der in Rede stehenden Geräte heranzuziehen und damit diesen Anspruch des Berechtigten aus eigenen Mitteln zu befriedigen (vgl. US 23).Der Antrag auf "Anfrage beim Finanzamt M*****" zum Beweise dafür, daß ein jederzeit abrufbares Steuerguthaben von rund 390.000 S gegeben sei (S 454/I) und auf Einholung einer Auskunft der Bank des Beschwerdeführers sowie eines Sachverständigengutachtens darüber, daß der Angeklagte jederzeit über die finanziellen Mittel zum Ankauf der nicht gelieferten Geräte verfügte (S 456/I), wurde mit Recht abgewiesen, weil das Erstgericht dazu in der Urteilsbegründung feststellte, daß - unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte in der Lage war, jederzeit über diesen Geldbetrag zu verfügen - er von vornherein nicht willens war, diese Beträge für den Ankauf der in Rede stehenden Geräte heranzuziehen und damit diesen Anspruch des Berechtigten aus eigenen Mitteln zu befriedigen vergleiche US 23).
Auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht berechtigt.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nicht berechtigt.
Die Beschwerde behauptet zunächst einen unlösbaren Widerspruch zwischen der Feststellung einerseits, der Angeklagte habe den ihm vom Zeugen Johann H***** am 10.Dezember 1981 geliehenen Betrag von 31.165 S zuzüglich der vereinbarten Zinsen auch tatsächlich bezahlt (US 7) und der Konstatierung andererseits, der Betrugsvorsatz des Angeklagten ergebe sich daraus, daß dieser von den geliehenen Beträgen in Höhe von 436.374 S nichts zurückbezahlt habe (US 11). Dabei übergeht die Rüge aber die weiteren Urteilsausführungen, daß der Beschwerdeführer bei der weiteren Kreditaufnahme den Geschädigten H***** über seine Zahlungswilligkeit täuschte und mit Schädigungsvorsatz handelte (US 9).
Die Tatsache, daß der Zeuge Johann H***** bei seiner Einvernahme am 27.September 1991 behauptete, auch der Betrag von 31.165 S sei vom Angeklagten nicht zurückbezahlt worden (S 432 letzter Absatz/I), demgegenüber aber in der Hauptverhandlung am 22. Februar 1991 angab, daß dieser Betrag samt Zinsen zurückbezahlt worden ist (S 352/I), war nicht gesondert zu erörtern, weil dieser Betrag dem Angeklagten ohnedies nicht angelastet wurde und der Hinweis des Urteils, daß sich die Feststellungen auf die vollkommen unbedenklichen Angaben des glaubwürdig wirkenden Zeugen H***** gründen, nur auf die vom Schuldspruch erfaßten Beträge bezieht.
Soweit die Mängelrüge zum Faktum A II (Betrug zum Nachteil der Firma W***** & N*****) das Urteil als unzureichend begründet bezeichnet, weil der Betrugsvorsatz des Angeklagten ausschließlich aus dem Unterlassen von Zahlungen erschlossen werde, geht die Rüge nicht vom gesamten hier entscheidungswesentlichen Urteilssachverhalt aus. Denn das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch festgestellt, daß der Angeklagte hohe Schulden hatte und zumindest billigend in Kauf nahm, daß er die bezogene Ware nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen werde können.Soweit die Mängelrüge zum Faktum A römisch zwei (Betrug zum Nachteil der Firma W***** & N*****) das Urteil als unzureichend begründet bezeichnet, weil der Betrugsvorsatz des Angeklagten ausschließlich aus dem Unterlassen von Zahlungen erschlossen werde, geht die Rüge nicht vom gesamten hier entscheidungswesentlichen Urteilssachverhalt aus. Denn das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch festgestellt, daß der Angeklagte hohe Schulden hatte und zumindest billigend in Kauf nahm, daß er die bezogene Ware nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen werde können.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpft zum Faktum A I die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen Johann H***** im wesentlichen unter Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge und macht auch zu A II des Urteilssatzes die - bereits unter dem Grund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behauptete - Scheinbegründung der subjektiven Tatseite geltend. Hinsichtlich der Fakten B I und II bezeichnet die Beschwerde die Feststellungen des Erstgerichtes als unrichtig und greift dabei auf die vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung des Angeklagten zurück. Damit vermag die Rüge aber nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bekämpft zum Faktum A römisch eins die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen Johann H***** im wesentlichen unter Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge und macht auch zu A römisch zwei des Urteilssatzes die - bereits unter dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptete - Scheinbegründung der subjektiven Tatseite geltend. Hinsichtlich der Fakten B römisch eins und römisch zwei bezeichnet die Beschwerde die Feststellungen des Erstgerichtes als unrichtig und greift dabei auf die vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung des Angeklagten zurück. Damit vermag die Rüge aber nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Feststellung, daß der Angeklagte im Faktum A II die Geschädigten über Tatsachen getäuscht hat, ergibt sich aus dem mit den Urteilsgründen eine Einheit bildenden Spruch der Entscheidung. Darnach hat der Angeklagte Verfügungsberechtigte der Firma W***** & N***** durch Täuschung über die Tatsache seiner Zahlungsunfähigkeit bzw. seines mangelnden Zahlungswillens zur Überlassung von Waren veranlaßt. Soweit die Rüge daher behauptet, das Urteil enthalte keine Feststellungen über die Täuschungshandlungen des Angeklagten, geht sie nicht vom Urteilssachverhalt aus.Die Feststellung, daß der Angeklagte im Faktum A römisch zwei die Geschädigten über Tatsachen getäuscht hat, ergibt sich aus dem mit den Urteilsgründen eine Einheit bildenden Spruch der Entscheidung. Darnach hat der Angeklagte Verfügungsberechtigte der Firma W***** & N***** durch Täuschung über die Tatsache seiner Zahlungsunfähigkeit bzw. seines mangelnden Zahlungswillens zur Überlassung von Waren veranlaßt. Soweit die Rüge daher behauptet, das Urteil enthalte keine Feststellungen über die Täuschungshandlungen des Angeklagten, geht sie nicht vom Urteilssachverhalt aus.
Dies gilt auch für die Ausführungen der Rechtsrüge zum Faktum A III, ein Vermögensschaden auf Seiten des Werner M*****-E***** sei deshalb nicht eingetreten, weil dieser nach wie vor Leasingnehmer geblieben und nach Auszahlung der Leasingraten Eigentümer der Geräte sei. Denn nach dem Inhalt des Urteilsspruches hat der Angeklagte den Genannten durch die Vortäuschung, die restlichen Leasingraten für die zurückgenommenen Geräte zu bezahlen, zur Anschaffung von Neugeräten veranlaßt und dabei um die restlichen Leasingraten in der Höhe von rund 47.000 S und 49.000 S geschädigt. Im übrigen wird nicht dargetan, weshalb der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt rechtlich anders als im angefochtenen Urteil beurteilt werden sollte. Die unsubstantiierte Behauptung eines dem Urteil anhaftenden Rechtsfehlers kann aber nicht als gesetzmäßige Darstellung einer Rechtsrüge gewertet werden (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 ENr. 28).Dies gilt auch für die Ausführungen der Rechtsrüge zum Faktum A römisch drei, ein Vermögensschaden auf Seiten des Werner M*****-E***** sei deshalb nicht eingetreten, weil dieser nach wie vor Leasingnehmer geblieben und nach Auszahlung der Leasingraten Eigentümer der Geräte sei. Denn nach dem Inhalt des Urteilsspruches hat der Angeklagte den Genannten durch die Vortäuschung, die restlichen Leasingraten für die zurückgenommenen Geräte zu bezahlen, zur Anschaffung von Neugeräten veranlaßt und dabei um die restlichen Leasingraten in der Höhe von rund 47.000 S und 49.000 S geschädigt. Im übrigen wird nicht dargetan, weshalb der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt rechtlich anders als im angefochtenen Urteil beurteilt werden sollte. Die unsubstantiierte Behauptung eines dem Urteil anhaftenden Rechtsfehlers kann aber nicht als gesetzmäßige Darstellung einer Rechtsrüge gewertet werden (Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 281, ENr. 28).
Hinsichtlich des Schuldspruches wegen des Vergehens der Veruntreuung (B I und II) vermißt der Beschwerdeführer Feststellungen über das Vorliegen eines präsenten Deckungsfonds, übergeht aber die Konstatierung, daß der Angeklagte auch unter dieser Voraussetzung nicht willens war, den Rückforderungsanspruch des Berechtigten aus eigenen (anderen) Mitteln zu befriedigen (US 23). Damit entbehrt die Rechtsrüge auch hier einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Hinsichtlich des Schuldspruches wegen des Vergehens der Veruntreuung (B römisch eins und römisch zwei) vermißt der Beschwerdeführer Feststellungen über das Vorliegen eines präsenten Deckungsfonds, übergeht aber die Konstatierung, daß der Angeklagte auch unter dieser Voraussetzung nicht willens war, den Rückforderungsanspruch des Berechtigten aus eigenen (anderen) Mitteln zu befriedigen (US 23). Damit entbehrt die Rechtsrüge auch hier einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.