Die gegen den Schuldspruch aus § 345 Abs 1 Z 12 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Unter Hinweis auf die (den Tötungsvorsatz leugnende) Verantwortung des Angeklagten wird eine rechtsirrtümliche Beurteilung der der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen behauptet, die dem Tatbestand nach § 87 Abs 2 StGB, allenfalls jenem nach § 76 StGB zu unterstellen gewesen wären. Der Schwurgerichtshof hat den Geschworenen neben der (anklagekonform gestellten) Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (I. der Fragen an die Geschworenen) auch Eventualfragen nach den in der Beschwerde bezeichneten Verbrechen (sowie nach jenem der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 StGB; II. bis IV.) gestellt, deren Beantwortung infolge Bejahung der Hauptfrage (folgerichtig) unterblieben ist.Die gegen den Schuldspruch aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Unter Hinweis auf die (den Tötungsvorsatz leugnende) Verantwortung des Angeklagten wird eine rechtsirrtümliche Beurteilung der der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen behauptet, die dem Tatbestand nach Paragraph 87, Absatz 2, StGB, allenfalls jenem nach Paragraph 76, StGB zu unterstellen gewesen wären. Der Schwurgerichtshof hat den Geschworenen neben der (anklagekonform gestellten) Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch eins. der Fragen an die Geschworenen) auch Eventualfragen nach den in der Beschwerde bezeichneten Verbrechen (sowie nach jenem der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraph 86, StGB; römisch zwei. bis römisch vier.) gestellt, deren Beantwortung infolge Bejahung der Hauptfrage (folgerichtig) unterblieben ist.
Der Beurteilung der Frage, ob (im Verfahren vor den Geschworenengerichten) die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist, hat der Oberste Gerichtshof die der Feststellung durch die Geschworenen vorbehaltenen (subjektiven und objektiven) Tatsachen in ihrem Wahrspruch zugrunde zu legen (§§ 344 iVm 288 Abs 2 Z 3, 351 StPO). Er kann bei einer Entscheidung über eine auf § 345 Abs 1 Z 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf Basis dieser Tatsachen prüfen. Dieser Nichtigkeitsgrund kann daher auf angebliche Ergebnisse des Strafverfahrens, die nicht in den Wahrspruch aufgenommen worden sind, nicht gestützt werden. Eine auf den angezogenen Nichtigkeitsgrund gestützte Beschwerde, die sich über die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite hinwegsetzt, entspricht nicht den prozeßrechtlichen Voraussetzungen.Der Beurteilung der Frage, ob (im Verfahren vor den Geschworenengerichten) die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist, hat der Oberste Gerichtshof die der Feststellung durch die Geschworenen vorbehaltenen (subjektiven und objektiven) Tatsachen in ihrem Wahrspruch zugrunde zu legen (Paragraphen 344, in Verbindung mit 288 Absatz 2, Ziffer 3, 351, StPO). Er kann bei einer Entscheidung über eine auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf Basis dieser Tatsachen prüfen. Dieser Nichtigkeitsgrund kann daher auf angebliche Ergebnisse des Strafverfahrens, die nicht in den Wahrspruch aufgenommen worden sind, nicht gestützt werden. Eine auf den angezogenen Nichtigkeitsgrund gestützte Beschwerde, die sich über die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite hinwegsetzt, entspricht nicht den prozeßrechtlichen Voraussetzungen.
Indem die vorliegende Beschwerde die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen, nämlich daß der Angeklagte sein Opfer auf die dort bezeichnete Weise vorsätzlich getötet hat, negiert und von in den Wahrspruch nicht aufgenommenen, aus dem Verfahren (angeblich) hervorgehende anderen Umständen ausgeht, verläßt sie den Boden der allein die Schuldspruchgrundlage bildenden, von den Geschworenen festgestellten Tatsachen. Sie war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm 285 a Z 2 und 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 345 Z 12 E 8).Indem die vorliegende Beschwerde die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen, nämlich daß der Angeklagte sein Opfer auf die dort bezeichnete Weise vorsätzlich getötet hat, negiert und von in den Wahrspruch nicht aufgenommenen, aus dem Verfahren (angeblich) hervorgehende anderen Umständen ausgeht, verläßt sie den Boden der allein die Schuldspruchgrundlage bildenden, von den Geschworenen festgestellten Tatsachen. Sie war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285 a Ziffer 2 und 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Mayerhofer/Rieder, StPO3, Paragraph 345, Ziffer 12, E 8).
Auf das Vorbringen des Angeklagten in dem von ihm selbst verfaßten Schriftsatz konnte dabei nicht eingegangen werden (Mayerhofer/Rieder, aaO, § 285 E 37, 39 a und 40).Auf das Vorbringen des Angeklagten in dem von ihm selbst verfaßten Schriftsatz konnte dabei nicht eingegangen werden (Mayerhofer/Rieder, aaO, Paragraph 285, E 37, 39 a und 40).
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§§ 285 i, 344 StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).