Die aus Z 5, von M***** auch aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.Die aus Ziffer 5,, von M***** auch aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Michael Karl H*****:
Mit der Behauptung, für den festgestellten Verwendungszweck (= Beitrag zum Diebstahl) des - unbestritten - dem M***** zur Verfügung gestellten Kastenwagens am 24. Dezember 1999 enthalte das Urteil keine Begründung (Z 5), übergeht die Mängelrüge die eingehenden Erwägungen des Schöffengerichtes, welches aus einer Fülle von einzeln abgewogenen Indizien auf das Vorliegen auch der subjektiven Tatseite geschlossen hat (vgl US 10 bis 20). Darüber hinaus wird nur unzulässig eine einzelne Erwägung, nämlich jene über telefonische Kontakte zwischen H***** und M***** am Tag der Tat, beweiswürdigend für unzutreffend erachtet.Mit der Behauptung, für den festgestellten Verwendungszweck (= Beitrag zum Diebstahl) des - unbestritten - dem M***** zur Verfügung gestellten Kastenwagens am 24. Dezember 1999 enthalte das Urteil keine Begründung (Ziffer 5,), übergeht die Mängelrüge die eingehenden Erwägungen des Schöffengerichtes, welches aus einer Fülle von einzeln abgewogenen Indizien auf das Vorliegen auch der subjektiven Tatseite geschlossen hat vergleiche US 10 bis 20). Darüber hinaus wird nur unzulässig eine einzelne Erwägung, nämlich jene über telefonische Kontakte zwischen H***** und M***** am Tag der Tat, beweiswürdigend für unzutreffend erachtet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mikica M*****:
Die Angaben der Mitangeklagten H***** und U***** wurden von den Tatrichtern erwogen, der telefonische Kontakt zwischen H***** und M***** betrifft keine entscheidende Tatsache, und von einem Duschgel ist in den Entscheidungsgründen nicht die Rede. Mit dem unter pauschalem Hinweis auf vorgebliche "Bestätigung durch das Beweisverfahren" erstatteten Vorbringen, das Erstgericht hätte eine "Feststellung darüber, dass sich der Beschuldigte vom 24. 12. 1999 ca 17 Uhr 30 bis zum 25. 12. 1999 ca 4 Uhr in den Lokalen Segafredo bzw Nachtschicht aufgehalten hat", zu treffen gehabt, wird bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage gestellt (Z 5; vgl im Übrigen US 19). Zuletzt verliert sich die Mängelrüge, nicht anders als die Tatsachenrüge (Z 5a), in unangebrachter Polemik.Die Angaben der Mitangeklagten H***** und U***** wurden von den Tatrichtern erwogen, der telefonische Kontakt zwischen H***** und M***** betrifft keine entscheidende Tatsache, und von einem Duschgel ist in den Entscheidungsgründen nicht die Rede. Mit dem unter pauschalem Hinweis auf vorgebliche "Bestätigung durch das Beweisverfahren" erstatteten Vorbringen, das Erstgericht hätte eine "Feststellung darüber, dass sich der Beschuldigte vom 24. 12. 1999 ca 17 Uhr 30 bis zum 25. 12. 1999 ca 4 Uhr in den Lokalen Segafredo bzw Nachtschicht aufgehalten hat", zu treffen gehabt, wird bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage gestellt (Ziffer 5,; vergleiche im Übrigen US 19). Zuletzt verliert sich die Mängelrüge, nicht anders als die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), in unangebrachter Polemik.
Welche Feststellungen zum Tatvorsatz die Rechtsrüge (Z 9 lit a; unter gleichzeitig verfehlter Verknüpfung mit der Mängelrüge) vermisst, ist ihr ebensowenig zu entnehmen wie die Ableitung des Erfordernisses tatsächlich eingetretener Bereicherung beim Diebstahl aus dem Gesetz (vgl im Übrigen US 10).Welche Feststellungen zum Tatvorsatz die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,; unter gleichzeitig verfehlter Verknüpfung mit der Mängelrüge) vermisst, ist ihr ebensowenig zu entnehmen wie die Ableitung des Erfordernisses tatsächlich eingetretener Bereicherung beim Diebstahl aus dem Gesetz vergleiche im Übrigen US 10).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO). Auf Grund der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO zur kursorischen Stellungnahme der Generalprokuratur sei noch vermerkt, dass die Prüfung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO bei der vorliegenden Erledigung nach § 285d StPO (s Abs 1 Z 2) durchaus eine "sachliche" ist.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Auf Grund der Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zur kursorischen Stellungnahme der Generalprokuratur sei noch vermerkt, dass die Prüfung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bei der vorliegenden Erledigung nach Paragraph 285 d, StPO (s Absatz eins, Ziffer 2,) durchaus eine "sachliche" ist.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.