Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Kritik der Mängelrüge (Z 5), die Feststellung, der Angeklagte habe den Nothammer in Papier auf Schulterhöhe gehoben und damit zum Schlag ausgeholt, sei "aktenmäßig nicht gedeckt", negiert die - vom Erstgericht zur Begründung dieser Konstatierung herangezogenen - bezüglichen Depositionen der einschreitenden Polizisten S 15, 42, 58, 105 und 109 und argumentiert insofern ihrerseits nicht auf der Aktengrundlage.Die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Feststellung, der Angeklagte habe den Nothammer in Papier auf Schulterhöhe gehoben und damit zum Schlag ausgeholt, sei "aktenmäßig nicht gedeckt", negiert die - vom Erstgericht zur Begründung dieser Konstatierung herangezogenen - bezüglichen Depositionen der einschreitenden Polizisten S 15, 42, 58, 105 und 109 und argumentiert insofern ihrerseits nicht auf der Aktengrundlage.
Die Annahme hinwieder, der Angeklagte habe "etwas Stehlenswertes" gesucht, stellt sich als eine auf einem Akt freier Beweiswürdigung beruhende Schlussfolgerung dar, weshalb der Einwand mangelnder Aktengrundlage von vornherein ins Leere geht. Nicht entscheidungswesentlich und daher nicht Gegenstand der Mängelrüge ist der Umstand, auf welche Weise der Angeklagte in den Besitz des Tatwerkzeugs gelangt ist. Die Einwände, die Feststellungen seien mit der "normalen" Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen und zudem unlogisch, da sich ein Mensch in einer Lage wie der Angeklagte anders verhielte, bekämpfen unter Anstellen spekulativer Erwägungen, ebenfalls teils auf aktenfremder Grundlage, teils auf aus dem Kontext gelöster Verfahrensergebnisse basierender eigener Beweiserwägungen unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Insoweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a, teils richtig: lit b) die Nichtannahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch moniert, argumentiert sie (auch unter dem Aspekt der Rechtsrüge unzulässig eigene Beweiswerterwägungen anstellend) auf urteilsfremder Basis und verfehlt damit ebenso die gesetzeskonforme Darstellung wie mit dem teils unsubstantiierten (§ 285 a Z 2 StPO), teils mangels Konkretisierung der Einwände nicht erwiderungsfähigen Vorbringen betreffend Mängel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil auch nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm mit § 285a, vgl Mayerhofer StPO4 § 285a Nr 61 StPO) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Annahme hinwieder, der Angeklagte habe "etwas Stehlenswertes" gesucht, stellt sich als eine auf einem Akt freier Beweiswürdigung beruhende Schlussfolgerung dar, weshalb der Einwand mangelnder Aktengrundlage von vornherein ins Leere geht. Nicht entscheidungswesentlich und daher nicht Gegenstand der Mängelrüge ist der Umstand, auf welche Weise der Angeklagte in den Besitz des Tatwerkzeugs gelangt ist. Die Einwände, die Feststellungen seien mit der "normalen" Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen und zudem unlogisch, da sich ein Mensch in einer Lage wie der Angeklagte anders verhielte, bekämpfen unter Anstellen spekulativer Erwägungen, ebenfalls teils auf aktenfremder Grundlage, teils auf aus dem Kontext gelöster Verfahrensergebnisse basierender eigener Beweiserwägungen unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Insoweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, teils richtig: Litera b,) die Nichtannahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch moniert, argumentiert sie (auch unter dem Aspekt der Rechtsrüge unzulässig eigene Beweiswerterwägungen anstellend) auf urteilsfremder Basis und verfehlt damit ebenso die gesetzeskonforme Darstellung wie mit dem teils unsubstantiierten (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), teils mangels Konkretisierung der Einwände nicht erwiderungsfähigen Vorbringen betreffend Mängel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil auch nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit mit Paragraph 285 a,, vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, Nr 61 StPO) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung und die Beschwerde wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§§ 285i, 498 StPO).Über die Berufung und die Beschwerde wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 498, StPO).