Entscheidung 13 Os 70/08f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.06.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Just als Schriftführerin in der Strafvollzugssache der Sladyana S***** wegen bedingter Entlassung aus der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Sladyana S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 31. März 2008, AZ 18 Bs 79/08m, GZ 181 BE 75/07h-26, des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Just als Schriftführerin in der Strafvollzugssache der Sladyana S***** wegen bedingter Entlassung aus der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Beschwerde der Sladyana S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 31. März 2008, AZ 18 Bs 79/08m, GZ 181 BE 75/07h-26, des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Sladyana S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Jänner 2008, GZ 181 BE 75/07h-21, mit dem ihr Antrag auf bedingte Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB abgewiesen worden war, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Sladyana S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Jänner 2008, GZ 181 BE 75/07h-21, mit dem ihr Antrag auf bedingte Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Untergebrachten ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 17 Abs 3 erster Satz StVG, § 89 Abs 6 StPO).Die dagegen gerichtete Beschwerde der Untergebrachten ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz StVG, Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Anmerkung
E87832
13Os70.08f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00070.08F.0611.000
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2008
Dokumentnummer
JJT_20080611_OGH0002_0130OS00070_08F0000_000