Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht stütze die Feststellungen zur Absicht des Beschwerdeführers, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in unrichtiger Wiedergabe der Verfahrensergebnisse und solcherart zu Unrecht auf dessen Verantwortung (Z 5 fünfter Fall), entfernt sich seinerseits von der Aktenlage. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 90) erklärte der Beschwerdeführer - wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgehalten (US 8, 9) - nämlich, die Anklageschrift erhalten zu haben, zu wissen, welche Vorwürfe ihm darin angelastet werden und sich „im Sinne der Anklageschrift nunmehr zur Gänze für schuldig“ zu bekennen (ON 90 S 2).Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht stütze die Feststellungen zur Absicht des Beschwerdeführers, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in unrichtiger Wiedergabe der Verfahrensergebnisse und solcherart zu Unrecht auf dessen Verantwortung (Ziffer 5, fünfter Fall), entfernt sich seinerseits von der Aktenlage. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 90) erklärte der Beschwerdeführer - wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgehalten (US 8, 9) - nämlich, die Anklageschrift erhalten zu haben, zu wissen, welche Vorwürfe ihm darin angelastet werden und sich „im Sinne der Anklageschrift nunmehr zur Gänze für schuldig“ zu bekennen (ON 90 S 2).
Die - in Entsprechung der Pflicht, alle Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (§ 258 Abs 2 erster Satz StPO) - vorgenommene Ergänzung, das umfassende Geständnis werde in Bezug auf das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal durch die Jahre hindurch in regelmäßigen Abständen gesetzte gleichartige Delinquenz untermauert (US 9), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.Die - in Entsprechung der Pflicht, alle Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (Paragraph 258, Absatz 2, erster Satz StPO) - vorgenommene Ergänzung, das umfassende Geständnis werde in Bezug auf das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal durch die Jahre hindurch in regelmäßigen Abständen gesetzte gleichartige Delinquenz untermauert (US 9), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) erweist sich als unschlüssig, indem sie sich gegen die Urteilsannahme wendet, der Beschwerdeführer habe in der Absicht gehandelt, sich durch die Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit diesem Vorbringen eine Verurteilung nach dem ersten Fall des § 148 StGB - der genau dieses Tatbestandsmerkmal enthält - anstrebt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erweist sich als unschlüssig, indem sie sich gegen die Urteilsannahme wendet, der Beschwerdeführer habe in der Absicht gehandelt, sich durch die Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit diesem Vorbringen eine Verurteilung nach dem ersten Fall des Paragraph 148, StGB - der genau dieses Tatbestandsmerkmal enthält - anstrebt.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Feststellung, der Beschwerdeführer habe Betrugshandlungen mit einem jeweils 3.000 Euro übersteigenden Schaden in der Absicht begangen, sich durch deren wiederkehrende Begehung im Zeitraum 2002 bis Ende 2009 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 8), den Schuldspruch nach der Qualifikationsnorm des § 148 zweiter Fall StGB jedenfalls trägt.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Feststellung, der Beschwerdeführer habe Betrugshandlungen mit einem jeweils 3.000 Euro übersteigenden Schaden in der Absicht begangen, sich durch deren wiederkehrende Begehung im Zeitraum 2002 bis Ende 2009 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 8), den Schuldspruch nach der Qualifikationsnorm des Paragraph 148, zweiter Fall StGB jedenfalls trägt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.