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Entscheidung 13 Os 70/10h×

Entscheidung 13 Os 70/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os70/10h

Entscheidungsdatum

19.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 20. April 2010, GZ 24 Hv 37/10x-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er vom 17. Dezember 2002 bis zum 18. Dezember 2009 in Dornbirn gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in 34 Angriffen Mitarbeiter verschiedener Geldinstitute durch Vortäuschung seiner diesbezüglichen Berechtigung zu Auszahlungen und Überweisungen in der Gesamthöhe von rund 343.000 Euro verleitet und dadurch seinen damaligen Dienstgeber, die Ärztekammer für Vorarlberg, oder das jeweilige Geldinstitut im bezeichneten Gesamtumfang vorsätzlich am Vermögen geschädigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht stütze die Feststellungen zur Absicht des Beschwerdeführers, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in unrichtiger Wiedergabe der Verfahrensergebnisse und solcherart zu Unrecht auf dessen Verantwortung (Ziffer 5, fünfter Fall), entfernt sich seinerseits von der Aktenlage. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 90) erklärte der Beschwerdeführer - wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgehalten (US 8, 9) - nämlich, die Anklageschrift erhalten zu haben, zu wissen, welche Vorwürfe ihm darin angelastet werden und sich „im Sinne der Anklageschrift nunmehr zur Gänze für schuldig“ zu bekennen (ON 90 S 2).

Die - in Entsprechung der Pflicht, alle Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (Paragraph 258, Absatz 2, erster Satz StPO) - vorgenommene Ergänzung, das umfassende Geständnis werde in Bezug auf das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal durch die Jahre hindurch in regelmäßigen Abständen gesetzte gleichartige Delinquenz untermauert (US 9), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erweist sich als unschlüssig, indem sie sich gegen die Urteilsannahme wendet, der Beschwerdeführer habe in der Absicht gehandelt, sich durch die Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit diesem Vorbringen eine Verurteilung nach dem ersten Fall des Paragraph 148, StGB - der genau dieses Tatbestandsmerkmal enthält - anstrebt.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Feststellung, der Beschwerdeführer habe Betrugshandlungen mit einem jeweils 3.000 Euro übersteigenden Schaden in der Absicht begangen, sich durch deren wiederkehrende Begehung im Zeitraum 2002 bis Ende 2009 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 8), den Schuldspruch nach der Qualifikationsnorm des Paragraph 148, zweiter Fall StGB jedenfalls trägt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94901

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00070.10H.0819.000

Im RIS seit

26.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100819_OGH0002_0130OS00070_10H0000_000