[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Indem die Mängelrüge (Z 5) zu I und II – unter Wiedergabe einzelner Begründungspassagen (US 11) und durch Hervorhebung einer Formulierung („offenbar“) – behauptet, dem Urteil sei nicht deutlich zu entnehmen (Z 5 erster Fall), „aus welchen Gründen die Feststellung zur subjektiven Tatseite erfolgt“ sei, orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der – im Übrigen keineswegs unklar gebliebenen – diesbezüglichen Entscheidungsgründe (US 11 f, siehe aber RIS-Justiz RS0119370). [4] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) zu römisch eins und römisch zwei – unter Wiedergabe einzelner Begründungspassagen (US 11) und durch Hervorhebung einer Formulierung („offenbar“) – behauptet, dem Urteil sei nicht deutlich zu entnehmen (Ziffer 5, erster Fall), „aus welchen Gründen die Feststellung zur subjektiven Tatseite erfolgt“ sei, orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der – im Übrigen keineswegs unklar gebliebenen – diesbezüglichen Entscheidungsgründe (US 11 f, siehe aber RIS-Justiz RS0119370).
[5] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter bei den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite mit der Aussage des Zeugen ***** D***** zur Betreuung des Angeklagten im Rahmen eines Deradikalisierungsprogramms (ON 40 S 47 ff) sehr wohl auseinandergesetzt (US 10 iVm US 11 letzter Absatz). Indem sie aus dieser Zeugenaussage für den Angeklagten günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, bekämpft die Rüge die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [5] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter bei den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite mit der Aussage des Zeugen ***** D***** zur Betreuung des Angeklagten im Rahmen eines Deradikalisierungsprogramms (ON 40 S 47 ff) sehr wohl auseinandergesetzt (US 10 in Verbindung mit US 11 letzter Absatz). Indem sie aus dieser Zeugenaussage für den Angeklagten günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, bekämpft die Rüge die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[6] Die Feststellung, wonach es sich bei den vom Angeklagten versendeten Videos (I a und b) um Propagandamaterial des Islamischen Staates gehandelt hat (US 5), blieb – entgegen dem Rügevorbringen – keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurde (insbesondere) auf die Aussage des Zeugen ***** H*****, die „martialische[n] Aufmachung“ der Videos und die Verwendung von spezifischen Texten gestützt (US 7 ff). Diese Ableitung ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Dass sie den Angeklagten nicht überzeugt, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0098362). [6] Die Feststellung, wonach es sich bei den vom Angeklagten versendeten Videos (römisch eins a und b) um Propagandamaterial des Islamischen Staates gehandelt hat (US 5), blieb – entgegen dem Rügevorbringen – keineswegs unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurde (insbesondere) auf die Aussage des Zeugen ***** H*****, die „martialische[n] Aufmachung“ der Videos und die Verwendung von spezifischen Texten gestützt (US 7 ff). Diese Ableitung ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Dass sie den Angeklagten nicht überzeugt, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0098362).
[7] Soweit die Rüge in der isolierten Betrachtung der Textpassage, es bestehe „kein Zweifel daran, dass es sich um Propagandamaterial für den IS“ gehandelt habe (US 7), eine Scheinbegründung erblickt, übergeht sie die dargestellte Gesamtheit der dazu erfolgten Erwägungen der Tatrichter (erneut RIS-Justiz RS0119370, vgl im Übrigen RS0099494 [T7]). [7] Soweit die Rüge in der isolierten Betrachtung der Textpassage, es bestehe „kein Zweifel daran, dass es sich um Propagandamaterial für den IS“ gehandelt habe (US 7), eine Scheinbegründung erblickt, übergeht sie die dargestellte Gesamtheit der dazu erfolgten Erwägungen der Tatrichter (erneut RIS-Justiz RS0119370, vergleiche im Übrigen RS0099494 [T7]).
[8] Mit ihren Mutmaßungen zu sportlichen Aktivitäten junger Menschen sowie zur Wirkung von Liedtexten im Allgemeinen erschöpft sich die Rüge abermals in einem unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.
[9] Selbiges gilt für die Behauptung offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die zudem ein weiteres Mal die Gesamtheit der darauf Bezug nehmenden Entscheidungsgründe (US 6 ff [11 f]) außer Acht lässt.
[10] Entgegen dem Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) haben die Tatrichter die Angaben des Zeugen ***** H***** (ON 40 S 31 ff [32 f]) keineswegs in ihren wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben (US 9). Dass aus dem Beweisergebnis andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären, kann unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0099431 [T13]). [10] Entgegen dem Einwand der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) haben die Tatrichter die Angaben des Zeugen ***** H***** (ON 40 S 31 ff [32 f]) keineswegs in ihren wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben (US 9). Dass aus dem Beweisergebnis andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären, kann unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0099431 [T13]).
[11] Das auf Z 5 vierter Fall gestützte Vorbringen, durch die Aussage des Zeugen H***** zur Übersetzung des Textes des Nasheeds Jundullah durch eine Dolmetscherin habe „eine namentlich nicht bekannte Dolmetscherin […] als Beweismittel in die Entscheidungsgründe Eingang gefunden“, ist unverständlich. [11] Das auf Ziffer 5, vierter Fall gestützte Vorbringen, durch die Aussage des Zeugen H***** zur Übersetzung des Textes des Nasheeds Jundullah durch eine Dolmetscherin habe „eine namentlich nicht bekannte Dolmetscherin […] als Beweismittel in die Entscheidungsgründe Eingang gefunden“, ist unverständlich.
[12] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zum Schuldspruch I und II, dass der „abgeurteilte Tatbestand […] weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt“ sei, weil es sich bei den inkriminierten Videos nicht um IS-Propaganda handle. Weiters releviert sie – unter Zitierung einer Passage der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (US 12) – dass das Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) des Angeklagten, den IS durch seine Handlungen zu fördern, nicht „hinreichend deutlich“ festgestellt worden sei. Diese Vorbringen übergehen die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 4 ff, siehe aber RIS-Justiz RS0099810). [12] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet zum Schuldspruch römisch eins und römisch zwei, dass der „abgeurteilte Tatbestand […] weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt“ sei, weil es sich bei den inkriminierten Videos nicht um IS-Propaganda handle. Weiters releviert sie – unter Zitierung einer Passage der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (US 12) – dass das Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) des Angeklagten, den IS durch seine Handlungen zu fördern, nicht „hinreichend deutlich“ festgestellt worden sei. Diese Vorbringen übergehen die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 4 ff, siehe aber RIS-Justiz RS0099810).
[13] Soweit die Rüge zu II das Fehlen von „ausreichenden Feststellungen zu den kriminellen Zielsetzungen der Organisation (insbesondere § 278a Z 2 und 3 StGB)“ moniert, orientiert sie sich ebenfalls nicht am Urteilssachverhalt, nämlich an den diesbezüglich konstatierten verba legalia samt deren Konkretisierung (vgl RIS-Justiz RS0119090 [T3]; zur objektiven Tatseite siehe US 4 – [insbesondere] terroristisch agierende salafistische Miliz mit tausenden Mitgliedern, Ziel der Errichtung eines „Gottesstaates“ [Kalifat], jahrelange Kontrolle von Teilen des irakischen und des syrischen Staates, Ausrichtung auf terroristische Straftaten [vor allem Morde], Verübung von Terroranschlägen in Europa, Asien und Afrika, Kampf gegen die Regierung im syrischen Bürgerkrieg; zur subjektiven Tatseite siehe US 3 und 5). [13] Soweit die Rüge zu römisch zwei das Fehlen von „ausreichenden Feststellungen zu den kriminellen Zielsetzungen der Organisation (insbesondere Paragraph 278 a, Ziffer 2 und 3 StGB)“ moniert, orientiert sie sich ebenfalls nicht am Urteilssachverhalt, nämlich an den diesbezüglich konstatierten verba legalia samt deren Konkretisierung vergleiche RIS-Justiz RS0119090 [T3]; zur objektiven Tatseite siehe US 4 – [insbesondere] terroristisch agierende salafistische Miliz mit tausenden Mitgliedern, Ziel der Errichtung eines „Gottesstaates“ [Kalifat], jahrelange Kontrolle von Teilen des irakischen und des syrischen Staates, Ausrichtung auf terroristische Straftaten [vor allem Morde], Verübung von Terroranschlägen in Europa, Asien und Afrika, Kampf gegen die Regierung im syrischen Bürgerkrieg; zur subjektiven Tatseite siehe US 3 und 5).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[15] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [15] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[16] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [16] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.