[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Nach den Feststellungen des Erstgerichts kam es dem Angeklagten bei den Schlägen und Tritten geradezu darauf an, * D* dadurch eine schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB zuzufügen (US 1 iVm US 4 und 6 f). [4] Nach den Feststellungen des Erstgerichts kam es dem Angeklagten bei den Schlägen und Tritten geradezu darauf an, * D* dadurch eine schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB zuzufügen (US 1 in Verbindung mit US 4 und 6 f).
[5] Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) einen Schuldspruch nach dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB anstrebt, dabei aber nicht von der Gesamtheit dieser Feststellungen ausgeht, sondern sie teils ignoriert, teils beweiswürdigend bestreitet, verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [5] Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) einen Schuldspruch nach dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB anstrebt, dabei aber nicht von der Gesamtheit dieser Feststellungen ausgeht, sondern sie teils ignoriert, teils beweiswürdigend bestreitet, verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufungen und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht und Verlängerung einer Probezeit kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [7] Die Entscheidung über die Berufungen und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht und Verlängerung einer Probezeit kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.