Bei dieser Rüge übergeht der Beschwerdeführer die ausdrücklich getroffenen und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse begründeten Urteilsfeststellungen, wonach er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, (zu 1 und 3) sich gegenüber K*** und B*** zur Erlangung von Darlehen im Betrag von 320.000 S bzw. 14.000 S als rückzahlungsfähiger und -williger Kreditnehmer ausgab, (zu 2) gegenüber F*** vorgab, in Bälde einen größeren Geldeingang zu erwarten, wodurch er den Genannten zur Bezahlung von 19.000 S und zur Lieferung von Lebensmitteln im Wert von 4.165 S verleitete, und (zu 4) mit der falschen - s.S. 280, 288) Behauptung, in der Lage zu sein, US-Dollars zu einem günstigen Kurs in österreichische Schillinge zu wechseln, C*** zur Übergabe von 10.000 US-Dollars (Gegenwert zur Tatzeit: 240.000 S - s.S. 272) veranlaßte; durch diese (Selbstschädigungs-) Handlungen der Getäuschten erlitten diese Vermögensschäden von mindestens 319.000 S (K***), ca. 15.000 S (F***), 14.000 S (B***) und 240.000 S (C***).
Aber auch das weitere Beschwerdevorbringen, das Landesgericht habe die Behauptung des Angeklagten, er sei an einem Unternehmen in der Türkei beteiligt, nicht überprüft, ist nicht zielführend, weil die Nichtausschöpfung aller möglichen Beweismittel keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. darstellt. Nur in dem - hier nicht gegebenen und auch gar nicht behaupteten - Fall einer erfolglosen Antragstellung könnte eine solche Unterlassung die (formale) Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. bilden.Aber auch das weitere Beschwerdevorbringen, das Landesgericht habe die Behauptung des Angeklagten, er sei an einem Unternehmen in der Türkei beteiligt, nicht überprüft, ist nicht zielführend, weil die Nichtausschöpfung aller möglichen Beweismittel keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. darstellt. Nur in dem - hier nicht gegebenen und auch gar nicht behaupteten - Fall einer erfolglosen Antragstellung könnte eine solche Unterlassung die (formale) Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. bilden.
Insoweit der Beschwerdeführer jedoch gegen die vom
Schöffengericht (u.a.) angestellte Erwägung, er habe nicht einmal die von der Ratskammer bestimmte Haftkaution aufbringen können (S. 282), unter Hinweis auf Devisenvorschriften, Sprachschwierigkeiten und die Schwierigkeiten, aus der Haft mit den Verwandten in der Türkei Kontakt aufzunehmen, polemisiert, unternimmt er lediglich einen - unzulässigen und daher unbeachtlichen - Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Die unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. aufgestellte Behauptung, das Erstgericht führe im angefochtenen Urteil das Verbrechen des schweren Diebstahls an, welches jedoch in der Urteilsbegründung keine Deckung finde, ist einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich, weil weder im Spruch noch in den Gründen des erstgerichtlichen Urteils von schwerem Diebstahl die Rede ist. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, daß das - vom Erstgericht rechtlich als Betrug beurteilte - Faktum A 4 als schwerer Diebstahl nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2 StGB. unter Anklage gestellt war (S. 139/141). Die vom Landesgericht vorgenommene Beurteilung der Tat blieb unangefochten und erfuhr eine zutreffende Begründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (s.S. 271, 272; 279 f.; 285).Die unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. aufgestellte Behauptung, das Erstgericht führe im angefochtenen Urteil das Verbrechen des schweren Diebstahls an, welches jedoch in der Urteilsbegründung keine Deckung finde, ist einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich, weil weder im Spruch noch in den Gründen des erstgerichtlichen Urteils von schwerem Diebstahl die Rede ist. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, daß das - vom Erstgericht rechtlich als Betrug beurteilte - Faktum A 4 als schwerer Diebstahl nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz 2, StGB. unter Anklage gestellt war (S. 139/141). Die vom Landesgericht vorgenommene Beurteilung der Tat blieb unangefochten und erfuhr eine zutreffende Begründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (s.S. 271, 272; 279 f.; 285).
Mithin ergibt sich, daß der Beschwerdeführer weder die von ihm bezeichneten noch andere im § 281 Abs. 1 StPO. angeführte Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung brachte, sodaß die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.Mithin ergibt sich, daß der Beschwerdeführer weder die von ihm bezeichneten noch andere im Paragraph 281, Absatz eins, StPO. angeführte Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung brachte, sodaß die Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.
Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt auch die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über die Berufung (§ 296 StPO.). Zur Erledigung dieses Rechtsmittels waren daher die Akten dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt auch die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 296, StPO.). Zur Erledigung dieses Rechtsmittels waren daher die Akten dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).