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Entscheidung 13 Os 70/97×

Entscheidung 13 Os 70/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os70/97

Entscheidungsdatum

21.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roman S***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafachen Wien als Schöffengericht vom 10.März 1997, GZ 2 a römisch fünf r 11941/96-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Roman S***** wurde des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB (A) und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat Roman S***** am 10.Oktober 1996 in Wien dadurch, daß er Desiree P***** am Hals würgte, ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte und die Türe des am Gang befindlichen WCs von innen zu schließen trachtete, versucht, Desiree P***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen (A des Urteilssatzes).

Rechtliche Beurteilung

Die (inhaltlich) nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Unter dem Aspekt fehlender bzw offenbar unzureichender Begründung macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Ziffer 5,) geltend, das Erstgericht habe nicht dargelegt, woraus es die Feststellung über den Plan, mit Desiree P***** einen Beischlaf zu vollziehen, ableite. Der Beschwerde zuwider handelt es sich nicht nur um eine bloße Annahme oder gar Scheinbegründung, hat doch das Schöffengericht eindeutig, auf den für glaubwürdig erachteten Angaben des Opfers aufbauend ausgeführt, daß der Versuch des Angeklagten, die Türe des WCs, in dem sich P***** aufhielt, von innen zu verriegeln, den festgestellten Zweck der Gewaltanwendung indiziert, und damit beweiswürdigend aus dem äußeren Tatgeschehen einen denkmöglichen Schluß auf das innere Vorhaben des Täters gezogen. Das Erstgericht hat auch nachvollziehbar erläutert, warum es einen Verletzungs- oder Raubvorsatz ausgeschlossen hat (US 6).

Ein formeller Begründungsmangel wird somit nicht aufgezeigt.

Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,), wonach nur die rechtliche Subsumtion in Richtung des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung gerechtfertigt sei, läßt die festgestellte subjektive Tatseite (US 5) außer acht. Demnach geht die Nichtigkeitsbeschwerde nicht von den gesamten Urteilskonstatierungen aus und gelangt daher nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26, 30).

Soweit der Anfechtungsantrag den ganzen Schuldspruch (auch Faktum B) umfaßt, mangelt es der Beschwerde an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen; sie läßt auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen, weshalb sie insoweit ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.

Es war daher die Beschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E46341 13D00707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00070.97.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19970521_OGH0002_0130OS00070_9700000_000