Die (inhaltlich) nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die (inhaltlich) nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Unter dem Aspekt fehlender bzw offenbar unzureichender Begründung macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) geltend, das Erstgericht habe nicht dargelegt, woraus es die Feststellung über den Plan, mit Desiree P***** einen Beischlaf zu vollziehen, ableite. Der Beschwerde zuwider handelt es sich nicht nur um eine bloße Annahme oder gar Scheinbegründung, hat doch das Schöffengericht eindeutig, auf den für glaubwürdig erachteten Angaben des Opfers aufbauend ausgeführt, daß der Versuch des Angeklagten, die Türe des WCs, in dem sich P***** aufhielt, von innen zu verriegeln, den festgestellten Zweck der Gewaltanwendung indiziert, und damit beweiswürdigend aus dem äußeren Tatgeschehen einen denkmöglichen Schluß auf das innere Vorhaben des Täters gezogen. Das Erstgericht hat auch nachvollziehbar erläutert, warum es einen Verletzungs- oder Raubvorsatz ausgeschlossen hat (US 6).Unter dem Aspekt fehlender bzw offenbar unzureichender Begründung macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Ziffer 5,) geltend, das Erstgericht habe nicht dargelegt, woraus es die Feststellung über den Plan, mit Desiree P***** einen Beischlaf zu vollziehen, ableite. Der Beschwerde zuwider handelt es sich nicht nur um eine bloße Annahme oder gar Scheinbegründung, hat doch das Schöffengericht eindeutig, auf den für glaubwürdig erachteten Angaben des Opfers aufbauend ausgeführt, daß der Versuch des Angeklagten, die Türe des WCs, in dem sich P***** aufhielt, von innen zu verriegeln, den festgestellten Zweck der Gewaltanwendung indiziert, und damit beweiswürdigend aus dem äußeren Tatgeschehen einen denkmöglichen Schluß auf das innere Vorhaben des Täters gezogen. Das Erstgericht hat auch nachvollziehbar erläutert, warum es einen Verletzungs- oder Raubvorsatz ausgeschlossen hat (US 6).
Ein formeller Begründungsmangel wird somit nicht aufgezeigt.
Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10), wonach nur die rechtliche Subsumtion in Richtung des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung gerechtfertigt sei, läßt die festgestellte subjektive Tatseite (US 5) außer acht. Demnach geht die Nichtigkeitsbeschwerde nicht von den gesamten Urteilskonstatierungen aus und gelangt daher nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30).Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,), wonach nur die rechtliche Subsumtion in Richtung des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung gerechtfertigt sei, läßt die festgestellte subjektive Tatseite (US 5) außer acht. Demnach geht die Nichtigkeitsbeschwerde nicht von den gesamten Urteilskonstatierungen aus und gelangt daher nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26, 30).
Soweit der Anfechtungsantrag den ganzen Schuldspruch (auch Faktum B) umfaßt, mangelt es der Beschwerde an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen; sie läßt auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen, weshalb sie insoweit ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Es war daher die Beschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Es war daher die Beschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).