Die Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich auf in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde. Die Beschwerde geht jedoch nicht auf die durchaus zutreffende Abweisungsbegründung des Schöffengerichts ein. So war eine etwaige vereinsrechtliche Funktionärstätigkeit des Zeugen G***** in dem vom Angeklagten angemeldeten Verein schon deshalb nicht zu prüfen, weil eine Wahl der Vereinsfunktionäre unstrittig niemals stattgefunden hat. Inwieweit sich der genannte Zeuge um eine dienstrechtliche Genehmigung zur Übernahme einer (künftigen) Funktion bemüht hat, betraf jedoch ebensowenig eine entscheidende Tatsache wie der Umstand, die Anmietung einer Bürowohnung und eines Telefonanschlusses für den genannten Zeugen wäre rückgängig gemacht worden. Im übrigen hat dieser Zeuge selbst jede Funktionärstätigkeit bestritten. Es wäre somit Aufgabe der Verteidigung gewesen, darzutun, wieso durch die durchzuführenden Beweise dennoch das Gegenteil - angesichts der zugestandenermaßen fehlenden Wahl von Vereinsfunktionären - zu erweisen gewesen wäre (siehe US 20).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bezieht sich auf in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde. Die Beschwerde geht jedoch nicht auf die durchaus zutreffende Abweisungsbegründung des Schöffengerichts ein. So war eine etwaige vereinsrechtliche Funktionärstätigkeit des Zeugen G***** in dem vom Angeklagten angemeldeten Verein schon deshalb nicht zu prüfen, weil eine Wahl der Vereinsfunktionäre unstrittig niemals stattgefunden hat. Inwieweit sich der genannte Zeuge um eine dienstrechtliche Genehmigung zur Übernahme einer (künftigen) Funktion bemüht hat, betraf jedoch ebensowenig eine entscheidende Tatsache wie der Umstand, die Anmietung einer Bürowohnung und eines Telefonanschlusses für den genannten Zeugen wäre rückgängig gemacht worden. Im übrigen hat dieser Zeuge selbst jede Funktionärstätigkeit bestritten. Es wäre somit Aufgabe der Verteidigung gewesen, darzutun, wieso durch die durchzuführenden Beweise dennoch das Gegenteil - angesichts der zugestandenermaßen fehlenden Wahl von Vereinsfunktionären - zu erweisen gewesen wäre (siehe US 20).
Der Vernehmung eines Zeugen (K*****), der ausschließlich vom Beschuldigten über dessen Tätigkeit informiert wurde, bedurfte es gleichfalls nicht, weil die Verantwortung des Beschuldigten ohnehin vor Gericht vorgetragen wurde und die bloße Tatsache, daß er dieselbe anderswo wiederholt hatte, ohne zusätzlichen Beweiswert ist, wie das Schöffengericht in seinen Gründen durchaus zutreffend ausführt (US 21).
Die weiters beantragten Beweise (Kontoguthaben bei der B***** und unbeschränkte Geldbehebung von einem Sparbuch) bedurften schon deshalb keiner Aufnahme, weil das damit angestrebte Beweisziel vom Schöffengericht ohnehin nicht ausgeschlossen wurde (siehe US 21 und 18). Daß es aus diesen Umständen jedoch andere Schlüsse als die Beschwerde zog, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Tatrichter unanfechtbar.
Die Mängelrüge (Z 5) wiederholt mehrfach die Verantwortung des Angeklagten vor Gericht, die aber - was die Beschwerde unerwähnt läßt - mit ausführlicher Begründung als unglaubwürdig abgelehnt wurde. Nicht das Urteil, sondern die Beschwerde ist widersprüchlich, wenn sie meint, daß die Konstatierung, dem Angeklagten sei es darauf angekommen, bei seinen Betrügereien jeweils einen 25.000 S übersteigenden Geldbetrag zu erlangen, der Feststellung entgegenstünde, er hätte trotzdem jedweden (erlisteten) Geldbetrag, ohne auf dessen Höhe zu achten, angenommen. Daß es dem Angeklagten nicht immer gelang, die gewünschten Beträge (sofort) zu erhalten, ändert an seinem inneren Vorhaben nichts. Weswegen die Tatsache, daß der Angeklagte das erlistete Geld (auch) zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet hat, der Annahme eines Vorsatzes, sich durch laufend schwere Betrügereien ein Einkommen zu verschaffen, entgegenstünde, ist nicht ersichtlich.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wiederholt mehrfach die Verantwortung des Angeklagten vor Gericht, die aber - was die Beschwerde unerwähnt läßt - mit ausführlicher Begründung als unglaubwürdig abgelehnt wurde. Nicht das Urteil, sondern die Beschwerde ist widersprüchlich, wenn sie meint, daß die Konstatierung, dem Angeklagten sei es darauf angekommen, bei seinen Betrügereien jeweils einen 25.000 S übersteigenden Geldbetrag zu erlangen, der Feststellung entgegenstünde, er hätte trotzdem jedweden (erlisteten) Geldbetrag, ohne auf dessen Höhe zu achten, angenommen. Daß es dem Angeklagten nicht immer gelang, die gewünschten Beträge (sofort) zu erhalten, ändert an seinem inneren Vorhaben nichts. Weswegen die Tatsache, daß der Angeklagte das erlistete Geld (auch) zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet hat, der Annahme eines Vorsatzes, sich durch laufend schwere Betrügereien ein Einkommen zu verschaffen, entgegenstünde, ist nicht ersichtlich.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, § 223 Abs 2 StGB liege nicht vor, weil dieses Delikt durch Verwendung einer Urkunde unrichtigen Inhalts nicht verwirklicht werde. Die an sich zutreffende Meinung, nämlich daß die Herstellung einer Urkunde mit unrichtigem Inhalt ohne Identitätstäuschung über den Aussteller nicht nach § 223 StGB strafbar ist (13 Os 81/93 = verstärkter Senat), hat das Erstgericht ohnehin nicht verneint, sondern den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung darauf gegründet, daß die (auch inhaltlich unrichtige) Wahlanzeige jedenfalls mit einer gefälschten Unterschrift (der Karin K*****) versehen war. Die Behauptung im Rechtsmittel, eine andere Person hätte auftrags der Karin K***** deren Unterschrift auf die Urkunde gesetzt, widerspricht den Urteilskonstatierungen (US 9). Da die Rechtsrüge somit nicht von den getroffenen Urteilsfeststellungen ausgeht, entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, Paragraph 223, Absatz 2, StGB liege nicht vor, weil dieses Delikt durch Verwendung einer Urkunde unrichtigen Inhalts nicht verwirklicht werde. Die an sich zutreffende Meinung, nämlich daß die Herstellung einer Urkunde mit unrichtigem Inhalt ohne Identitätstäuschung über den Aussteller nicht nach Paragraph 223, StGB strafbar ist (13 Os 81/93 = verstärkter Senat), hat das Erstgericht ohnehin nicht verneint, sondern den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung darauf gegründet, daß die (auch inhaltlich unrichtige) Wahlanzeige jedenfalls mit einer gefälschten Unterschrift (der Karin K*****) versehen war. Die Behauptung im Rechtsmittel, eine andere Person hätte auftrags der Karin K***** deren Unterschrift auf die Urkunde gesetzt, widerspricht den Urteilskonstatierungen (US 9). Da die Rechtsrüge somit nicht von den getroffenen Urteilsfeststellungen ausgeht, entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Insgesamt war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), weshalb gemäß § 285 i StPO die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt.Insgesamt war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), weshalb gemäß Paragraph 285, i StPO die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt.