Zutreffend zeigt die Mängelrüge auf, dass der Inhalt der Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 1999 nicht vollständig erörtert wurde (Z 5 zweiter Fall). Der Angeklagte hatte den Verkauf von 4.163 Stangen Zigaretten am 9. Dezember 1999 nämlich keineswegs - wie das Urteil auf Seite 5 (im Widerspruch zur einleitenden Erwägung auf der folgenden Seite; Z 5 dritter Fall) betont - undifferenziert eingestanden (und die Übergabe einer Teilmenge von 746 Stangen in der Hauptverhandlung vom 8. März 2000 erst nachträglich in Abrede gestellt), vielmehr ausdrücklich mit jener Anzahl gleichgesetzt, die er in den Kalender der Abnehmerin B***** eingetragen habe. Hinsichtlich der von der Anfechtung betroffenen Teilmenge von 746 Stangen aber ging das Schöffengericht unter Berufung auf die Aussage B***** davon aus, dass diese "noch in keinem Vormerkkalender ... vermerkt worden waren" (US 5).Zutreffend zeigt die Mängelrüge auf, dass der Inhalt der Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 1999 nicht vollständig erörtert wurde (Ziffer 5, zweiter Fall). Der Angeklagte hatte den Verkauf von 4.163 Stangen Zigaretten am 9. Dezember 1999 nämlich keineswegs - wie das Urteil auf Seite 5 (im Widerspruch zur einleitenden Erwägung auf der folgenden Seite; Ziffer 5, dritter Fall) betont - undifferenziert eingestanden (und die Übergabe einer Teilmenge von 746 Stangen in der Hauptverhandlung vom 8. März 2000 erst nachträglich in Abrede gestellt), vielmehr ausdrücklich mit jener Anzahl gleichgesetzt, die er in den Kalender der Abnehmerin B***** eingetragen habe. Hinsichtlich der von der Anfechtung betroffenen Teilmenge von 746 Stangen aber ging das Schöffengericht unter Berufung auf die Aussage B***** davon aus, dass diese "noch in keinem Vormerkkalender ... vermerkt worden waren" (US 5).
Dazu kommt, dass das angefochtene Erkenntnis auf der bloß als "durchaus glaubhaft" bezeichneten Aussage B*****, die bei ihr sichergestellten 746 Stangen stammten von T*****, beruht, ohne den Grund zu erwähnen, warum es dieser Zeugin trotz ihrer Beteuerung, sämtliche der in den Aufzeichnungen enthaltenen und sichergestellten Zigaretten "bis auf 20 bis 25 Stangen" ausschließlich vom Angeklagten erhalten zu haben, insoweit den Glauben versagt hat. Auch der darin gelegene formelle Begründungsmangel wird vom Beschwerdeführer richtig erkannt, gleich wie die fehlende Auseinandersetzung mit den den Angeklagten entlastenden Aussagen der in der Hauptverhandlung vom 8. März 2000 vernommenen Zeugen Gerhard M***** (vgl Bd II, S 19, 21) und Miroslav N***** (Bd II, S 25, 27).Dazu kommt, dass das angefochtene Erkenntnis auf der bloß als "durchaus glaubhaft" bezeichneten Aussage B*****, die bei ihr sichergestellten 746 Stangen stammten von T*****, beruht, ohne den Grund zu erwähnen, warum es dieser Zeugin trotz ihrer Beteuerung, sämtliche der in den Aufzeichnungen enthaltenen und sichergestellten Zigaretten "bis auf 20 bis 25 Stangen" ausschließlich vom Angeklagten erhalten zu haben, insoweit den Glauben versagt hat. Auch der darin gelegene formelle Begründungsmangel wird vom Beschwerdeführer richtig erkannt, gleich wie die fehlende Auseinandersetzung mit den den Angeklagten entlastenden Aussagen der in der Hauptverhandlung vom 8. März 2000 vernommenen Zeugen Gerhard M***** vergleiche Bd römisch zwei, S 19, 21) und Miroslav N***** (Bd römisch zwei, S 25, 27).
Die erfolgreiche Nichtigkeitsbeschwerde führt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zur Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruches einschließlich des Verfalls- und Geldstrafenausspruches (§ 285e StPO).Die erfolgreiche Nichtigkeitsbeschwerde führt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zur Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruches einschließlich des Verfalls- und Geldstrafenausspruches (Paragraph 285 e, StPO).
Weil sich der Oberste Gerichtshof zudem davon überzeugt hat, dass die Berechnungsgrundlage der Wertersatzstrafe dem Urteil nicht zu entnehmen ist (RZ 1997/76; §§ 290 Abs 1, 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) und die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der verbliebenen Abgabenhehlerei (A) einer zureichenden Feststellungsgrundlage des Inhalts entbehrt, dass es dem Angeklagten darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl US 6 zweiter Absatz: "um seinen Lebensunterhalt ... zu verbessern"), waren auch diese Aussprüche (einschließlich der Subsumtion nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG) zu beheben (§§ 290 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10 StPO). Kostenfolgen für den Angeklagten entstehen dadurch nicht.Weil sich der Oberste Gerichtshof zudem davon überzeugt hat, dass die Berechnungsgrundlage der Wertersatzstrafe dem Urteil nicht zu entnehmen ist (RZ 1997/76; Paragraphen 290, Absatz eins, 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO) und die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der verbliebenen Abgabenhehlerei (A) einer zureichenden Feststellungsgrundlage des Inhalts entbehrt, dass es dem Angeklagten darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen vergleiche US 6 zweiter Absatz: "um seinen Lebensunterhalt ... zu verbessern"), waren auch diese Aussprüche (einschließlich der Subsumtion nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG) zu beheben (Paragraphen 290, Absatz eins, 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO). Kostenfolgen für den Angeklagten entstehen dadurch nicht.