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Entscheidung 13 Os 71/02×

Entscheidung 13 Os 71/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os71/02

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 10. Oktober 2001, GZ 14 römisch fünf r 131/00-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Erich K***** wurde des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 16. Oktober 1999 in Leoben als Beamter der motorisierten Verkehrsgruppe der Bundespolizeidirektion Leoben mit dem Vorsatz einerseits den Staat an seinem konkreten Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften bei Einhebung von Organmandaten und andererseits Peter L***** durch den zu viel eingehobenen Betrag von 200 S zu schädigen, seine Befugnis im Rahmen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtshandlungen vorzunehmen dadurch, dass er von Peter L***** im Zuge einer Beanstandung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 14.52 Uhr zwar 500 S als Strafbetrag eingehoben, jedoch in der Folge lediglich den Betrag von 300 S an die Amtskasse der Bundespolizeidirektion Leoben abgeliefert hat, wissentlich missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO kommt - wie schon die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme ausführlich darlegt - keine Berechtigung zu. Es ist rechtlich ohne Belang, auf welche Art der Angeklagte das Durchschreiben des Querstriches oberhalb der Ziffer "3" (wodurch eine Ziffer "5" wurde) auf das Zweitblatt seines Mandatsblockes verhinderte.

Das Erstgericht hat auch ausführlich dargelegt, warum es ein irrtümliches Einlegen eines Trennkartons oder ein Wegklappen des Zweitblattes ausschloss und ist diesbezüglich den Argumentationen des Sachverständigen gefolgt.

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung des von L***** gelenkten Fahrzeugs ist im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung, jedenfalls hat der Angeklagte festgestelltermaßen den von ihm eingehobenen Betrag nicht zur Gänze abgeliefert. Die Frage, wie der Angeklagte bei fehlerhaft ausgefüllten Formularen vorzugehen hätte, kann ebenso dahingestellt bleiben, weil er eine diesbezügliche Handlungsweise nicht gesetzt hat und daher Überlegungen dazu nur spekulativ sind. Die Behauptung "völlig unschlüssiger Angaben" des Sachverständigen - denen übrigens seitens des Angeklagten in der Hauptverhandlung nichts Substantielles entgegengehalten wurde - beruht auf aktenwidrigem Vorbringen. Der Sachverständige hat das Problem einer allfälligen Durchschreibemöglichkeit betreffend den Formularblock für Organstrafverfügungen für das dem prozessgegenständlichen folgende Formular Nr 12 gar nicht erwähnt. Die Berücksichtigung der gesamten Aktenlage, insbesondere das ausführliche Gutachten und die wechselhafte Verantwortung des Angeklagten, zeigt keine erheblichen Bedenken gegen die vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch auf. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die beiderseits erhobenen Berufungen ist daher das Oberlandesgericht Graz zuständig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E66384 13Os71.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00071.02.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20020626_OGH0002_0130OS00071_0200000_000