Dagegen wendet sich die inhaltlich nur gegen den Schuldspruch I. gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.Dagegen wendet sich die inhaltlich nur gegen den Schuldspruch römisch eins. gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) verweist zwar zu Recht darauf, dass sich das Erstgericht mit den der (auch zur weitergegebenen Menge) geständigen Einlassung des Angeklagten (welche das Gericht einer Prüfung der Schlüssigkeit derselben nicht enthebt) teilweise widersprechenden und in der Hauptverhandlung verlesenen (S 312) Angaben der Zeugen zu den vom Beschwerdeführer übernommenen Suchtgiftquanten in keiner Weise auseinandersetzte. Das Rechtsmittelvorbringen zeigt aber nicht auf, inwieweit diese Diskrepanzen entscheidungswesentliche Tatsachen treffen, zumal auch auf der Basis der in der Beschwerde aufgezeigten Mengenangaben der im Schuldspruch I. 4., 5., 6., 7., 8. und 10. genannten Suchtgiftabnehmer - ungeachtet der vom Nichtigkeitswerber nicht weiter thematisierten Suchtgiftverkäufe im Umfang des Schuldspruches I. 1., 2., 3. und 9. - durch die nach den (insoweit unbekämpft gebliebenen) Feststellungen mit Additionsvorsatz durchgeführte Weitergabe von Suchtgift das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG mehrfach verwirklicht wurde.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verweist zwar zu Recht darauf, dass sich das Erstgericht mit den der (auch zur weitergegebenen Menge) geständigen Einlassung des Angeklagten (welche das Gericht einer Prüfung der Schlüssigkeit derselben nicht enthebt) teilweise widersprechenden und in der Hauptverhandlung verlesenen (S 312) Angaben der Zeugen zu den vom Beschwerdeführer übernommenen Suchtgiftquanten in keiner Weise auseinandersetzte. Das Rechtsmittelvorbringen zeigt aber nicht auf, inwieweit diese Diskrepanzen entscheidungswesentliche Tatsachen treffen, zumal auch auf der Basis der in der Beschwerde aufgezeigten Mengenangaben der im Schuldspruch römisch eins. 4., 5., 6., 7., 8. und 10. genannten Suchtgiftabnehmer - ungeachtet der vom Nichtigkeitswerber nicht weiter thematisierten Suchtgiftverkäufe im Umfang des Schuldspruches römisch eins. 1., 2., 3. und 9. - durch die nach den (insoweit unbekämpft gebliebenen) Feststellungen mit Additionsvorsatz durchgeführte Weitergabe von Suchtgift das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG mehrfach verwirklicht wurde.
Die weitere Mängelrüge zeigt hingegen zutreffend auf, dass der vom Schöffengericht angenommene Ausschluss der Privilegierung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG (US 8) unvollständig begründet blieb. Die Tatrichter setzten sich nämlich mit der (eine solche Privilegierung vorbringenden; vgl S 27, 47, 94, 96 f, 311) Einlassung des Beschwerdeführers nicht auseinander, wonach er die eigene - im Schuldspruch II. manifestierte - Drogenabhängigkeit durch den ihm zu Schuldspruch I. angelasteten Verkauf von Suchtmitteln finanzierte und den aus diesen Geschäften lukrierten Gewinn sofort wieder in Suchtgift für den eigenen Gebrauch investierte. Auch in seiner umfassend geständigen Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 311: „Das Geld habe ich für mein Leben benötigt") bezog sich der Rechtsmittelwerber explizit auf die Notwendigkeit, seine eigene Sucht durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtmitteln zu finanzieren (S 311: „Da es" [gemeint der zuvor dargestellte umfangreiche Eigenkonsum von Suchtmitteln] „sich finanziell nicht ausgegangen ist ...."). Dieser Mangel zwingt - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - zur Aufhebung der rechtlichen Unterstellung des vom Schuldspruch I. erfassten Sachverhaltes unter § 28 Abs 3 erster Fall SMG (§ 285e StPO).Die weitere Mängelrüge zeigt hingegen zutreffend auf, dass der vom Schöffengericht angenommene Ausschluss der Privilegierung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG (US 8) unvollständig begründet blieb. Die Tatrichter setzten sich nämlich mit der (eine solche Privilegierung vorbringenden; vergleiche S 27, 47, 94, 96 f, 311) Einlassung des Beschwerdeführers nicht auseinander, wonach er die eigene - im Schuldspruch römisch zwei. manifestierte - Drogenabhängigkeit durch den ihm zu Schuldspruch römisch eins. angelasteten Verkauf von Suchtmitteln finanzierte und den aus diesen Geschäften lukrierten Gewinn sofort wieder in Suchtgift für den eigenen Gebrauch investierte. Auch in seiner umfassend geständigen Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 311: „Das Geld habe ich für mein Leben benötigt") bezog sich der Rechtsmittelwerber explizit auf die Notwendigkeit, seine eigene Sucht durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtmitteln zu finanzieren (S 311: „Da es" [gemeint der zuvor dargestellte umfangreiche Eigenkonsum von Suchtmitteln] „sich finanziell nicht ausgegangen ist ...."). Dieser Mangel zwingt - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - zur Aufhebung der rechtlichen Unterstellung des vom Schuldspruch römisch eins. erfassten Sachverhaltes unter Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG (Paragraph 285 e, StPO).
Auf die inhaltlich die Mängelrüge zur Qualifikation nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG wiederholende Rechtsrüge (Z 10) war daher nicht mehr weiter einzugehen.Auf die inhaltlich die Mängelrüge zur Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG wiederholende Rechtsrüge (Ziffer 10,) war daher nicht mehr weiter einzugehen.
Im Übrigen war aber die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Im Übrigen war aber die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Mit seiner Berufung und Beschwerde war der Angeklagte auf den kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.