Der - neben einer unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) - aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Sie behauptet unvollständige Begründung des „Ausspruchs des Gerichtes über die Tatsache, der Beschuldigte habe faktisch die Geschäfte der E***** GmbH geleitet".Der - neben einer unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) - aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Sie behauptet unvollständige Begründung des „Ausspruchs des Gerichtes über die Tatsache, der Beschuldigte habe faktisch die Geschäfte der E***** GmbH geleitet".
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt, etwa Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht würdigt, den Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht anführt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig hält. Kein solcher Begründungsmangel liegt vor, wenn das erkennende Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen oder sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, erst in der Rüge konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421, 425, 428). Den Beschwerdeausführungen zuwider haben sich die Tatrichter mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten ausführlich auseinandergesetzt, diese jedoch - mit den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Begründung - als widerlegt erachtet (US 8 ff) und dabei auch in ihre Überlegungen einbezogen, dass er im Tatzeitraum bei einem anderen Unternehmen als Kraftfahrer beschäftigt war (US 12).Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt, etwa Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht würdigt, den Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht anführt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig hält. Kein solcher Begründungsmangel liegt vor, wenn das erkennende Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen oder sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, erst in der Rüge konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421, 425, 428). Den Beschwerdeausführungen zuwider haben sich die Tatrichter mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten ausführlich auseinandergesetzt, diese jedoch - mit den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Begründung - als widerlegt erachtet (US 8 ff) und dabei auch in ihre Überlegungen einbezogen, dass er im Tatzeitraum bei einem anderen Unternehmen als Kraftfahrer beschäftigt war (US 12).
Angesichts des Eingeständnisses des Angeklagten, im gesamten Tatzeitraum für die E***** GmbH umfangreiche - wenn auch nicht die ihm angelasteten - Tätigkeiten entfaltet zu haben, wird nicht klar, aus welchem Grund seine in der Hauptverhandlung zusammenhanglos aufgestellte und hinsichtlich Dauer und Zeitpunkt unspezifizierte Behauptung: „Ich war auch damals in Haft" (S 71/II), gesonderter Erwähnung in den Entscheidungsgründen bedurft hätte. Ebensowenig nachvollziehbar ist die Kritik der Mängelrüge, die Tatrichter hätten - isoliert und aus dem Zusammenhang gerissen zitierte - Details der Aussage des Zeugen Karl-Heinz T***** mit Stillschweigen übergangen. Weshalb nämlich dessen Ausführungen zur allgemeinen Aufgabenverteilung im Unternehmen in erörterungsbedürftigem Widerspruch zu seinen weiteren - von der Beschwerde übergangenen - Depositionen, tatsächlich sei der Angeklagte Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen (S 59/II), die Auszahlung der Löhne an die Arbeiter sei in dessen Anwesenheit erfolgt (S 63/II) und dieser habe zudem Kontakt zur Buchhalterin gehabt (S 63/II), stehen sollten, legt die Rüge nicht dar. Das selbe gilt für das in der Beschwerde hervorgehobene Eingeständnis des Zeugen, er wisse nicht, ob nicht Tamara M***** die Geschäfte geführt habe. Dieses bezog sich nämlich ausdrücklich auf einen Zeitraum, in dem die Genannte formal handelsrechtliche Geschäftsführerin, Karl-Heinz T***** jedoch längst nicht mehr im Unternehmen tätig war (S 61/II iVm US 6 f).Angesichts des Eingeständnisses des Angeklagten, im gesamten Tatzeitraum für die E***** GmbH umfangreiche - wenn auch nicht die ihm angelasteten - Tätigkeiten entfaltet zu haben, wird nicht klar, aus welchem Grund seine in der Hauptverhandlung zusammenhanglos aufgestellte und hinsichtlich Dauer und Zeitpunkt unspezifizierte Behauptung: „Ich war auch damals in Haft" (S 71/II), gesonderter Erwähnung in den Entscheidungsgründen bedurft hätte. Ebensowenig nachvollziehbar ist die Kritik der Mängelrüge, die Tatrichter hätten - isoliert und aus dem Zusammenhang gerissen zitierte - Details der Aussage des Zeugen Karl-Heinz T***** mit Stillschweigen übergangen. Weshalb nämlich dessen Ausführungen zur allgemeinen Aufgabenverteilung im Unternehmen in erörterungsbedürftigem Widerspruch zu seinen weiteren - von der Beschwerde übergangenen - Depositionen, tatsächlich sei der Angeklagte Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen (S 59/II), die Auszahlung der Löhne an die Arbeiter sei in dessen Anwesenheit erfolgt (S 63/II) und dieser habe zudem Kontakt zur Buchhalterin gehabt (S 63/II), stehen sollten, legt die Rüge nicht dar. Das selbe gilt für das in der Beschwerde hervorgehobene Eingeständnis des Zeugen, er wisse nicht, ob nicht Tamara M***** die Geschäfte geführt habe. Dieses bezog sich nämlich ausdrücklich auf einen Zeitraum, in dem die Genannte formal handelsrechtliche Geschäftsführerin, Karl-Heinz T***** jedoch längst nicht mehr im Unternehmen tätig war (S 61/II in Verbindung mit US 6 f).
Dass der eingetragene Geschäftsführer auf den Konten der Gesellschaft alleine zeichnungsberechtigt war, wurde vom Erstgericht keineswegs übergangen (US 10).
Letztlich haben die Tatrichter die kritisierte Feststellung mängelfrei auch auf die Aussage des Zeugen Ing. Friedrich L***** gestützt und dabei nicht unerwähnt gelassen, dass dieser „eine gewisse Mitsprache durch ihn und Ing. T***** nicht in Abrede stellte" (US 10).
Darauf, dass aus den vom erkennenden Schöffengericht angeführten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können und dass die des Urteils dem Nichtigkeitswerber nicht überzeugend erscheinen, kann der in Anspruch genommene Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde - und der gegen den Ausspruch über die Schuld ergriffenen Berufung des Angeklagten - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde - und der gegen den Ausspruch über die Schuld ergriffenen Berufung des Angeklagten - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.