Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 48) gestand der Beschwerdeführer den objektiven Tathergang zu, verantwortete sich aber - gemessen am Anklagevorwurf (ON 40) - abschwächend dahin, er habe das Bargeld nicht dem Miroslav M***** abgenötigt, sondern den Überfall in Absprache mit diesem inszeniert (ON 48 S 5 bis 17), also - unter dem Aspekt der Subsumtion - anstelle des Verbrechens des schweren Raubes (§§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB) das Vergehen des Diebstahls (§ 127 StGB) zu verantworten.Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 48) gestand der Beschwerdeführer den objektiven Tathergang zu, verantwortete sich aber - gemessen am Anklagevorwurf (ON 40) - abschwächend dahin, er habe das Bargeld nicht dem Miroslav M***** abgenötigt, sondern den Überfall in Absprache mit diesem inszeniert (ON 48 S 5 bis 17), also - unter dem Aspekt der Subsumtion - anstelle des Verbrechens des schweren Raubes (Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB) das Vergehen des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) zu verantworten.
Das Erstgericht verwarf diese Verantwortung aufgrund der als glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen Miroslav M***** (US 5 f), der ein deliktisches Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer in Abrede stellte (ON 48 S 21, 23, 29).
Indem die Tatsachenrüge die Passage der Aussage des Zeugen M***** herausgreift, in der dieser die Sprache des Täters beschreibt (ON 48 S 19 iVm ON 2 S 25), daraus an Hand eigener Beweiswerterwägungen folgert, Miroslav M***** habe diesen gekannt, und hieraus auf die Unglaubwürdigkeit der Aussage dieses Zeugen schließt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Indem die Tatsachenrüge die Passage der Aussage des Zeugen M***** herausgreift, in der dieser die Sprache des Täters beschreibt (ON 48 S 19 in Verbindung mit ON 2 S 25), daraus an Hand eigener Beweiswerterwägungen folgert, Miroslav M***** habe diesen gekannt, und hieraus auf die Unglaubwürdigkeit der Aussage dieses Zeugen schließt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der Einwand, das Erstgericht habe die Urteilsannahme, die Tat sei unter Verwendung einer Waffe verübt worden, nicht hinreichend begründet (der Sache nach Z 5 vierter Fall), trifft nicht zu:Der Einwand, das Erstgericht habe die Urteilsannahme, die Tat sei unter Verwendung einer Waffe verübt worden, nicht hinreichend begründet (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), trifft nicht zu:
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eine Spielzeugpistole eingesetzt, die er von einem der Kinder des Miroslav M***** erhalten habe (ON 48 S 7), erachteten die Tatrichter als durch die Aussage des Zeugen M***** widerlegt (US 6). Der zu dieser Einschätzung führende kritisch-psychologische Vorgang der freien Beweiswürdigung (Fabrizy StPO10 § 258 Rz 8) ist im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar. Hievon ausgehend schloss das Erstgericht aus den Angaben des Zeugen M*****, wonach die verwendete Waffe nicht aus Kunststoff gewesen sei und sie auf ihn jedenfalls wie eine echte Pistole gewirkt habe (ON 48 S 21), sowie aus dem Umstand, dass in der Nähe des Tatorts zwar die vom Beschwerdeführer während des Überfalls getragenen Utensilien bzw Kleidungsstücke, nämlich eine Maske, ein Pullover mit Kapuze sowie Einweghandschuhe, und der zum Abtransport der Beute verwendete Rucksack (ON 8 S 105 bis 123), nicht jedoch die - nach der Verantwortung des Beschwerdeführers am selben Ort weggeworfene (ON 48 S 25) - Pistole sichergestellt worden waren (US 6), auf die Echtheit der Waffe, was sich keinesfalls als willkürlich in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes erweist.Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eine Spielzeugpistole eingesetzt, die er von einem der Kinder des Miroslav M***** erhalten habe (ON 48 S 7), erachteten die Tatrichter als durch die Aussage des Zeugen M***** widerlegt (US 6). Der zu dieser Einschätzung führende kritisch-psychologische Vorgang der freien Beweiswürdigung (Fabrizy StPO10 Paragraph 258, Rz 8) ist im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar. Hievon ausgehend schloss das Erstgericht aus den Angaben des Zeugen M*****, wonach die verwendete Waffe nicht aus Kunststoff gewesen sei und sie auf ihn jedenfalls wie eine echte Pistole gewirkt habe (ON 48 S 21), sowie aus dem Umstand, dass in der Nähe des Tatorts zwar die vom Beschwerdeführer während des Überfalls getragenen Utensilien bzw Kleidungsstücke, nämlich eine Maske, ein Pullover mit Kapuze sowie Einweghandschuhe, und der zum Abtransport der Beute verwendete Rucksack (ON 8 S 105 bis 123), nicht jedoch die - nach der Verantwortung des Beschwerdeführers am selben Ort weggeworfene (ON 48 S 25) - Pistole sichergestellt worden waren (US 6), auf die Echtheit der Waffe, was sich keinesfalls als willkürlich in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes erweist.
Die am 9. August 2010 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde hat auf sich zu beruhen, weil das Gesetz nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe zulässt (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6).Die am 9. August 2010 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde hat auf sich zu beruhen, weil das Gesetz nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe zulässt (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.