Entscheidung 13 Os 71/21x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.07.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Tugce Ö***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die „Nichtigkeitsbeschwerden“ und die Berufungen der Angeklagten Tugce Ö***** und Esengül Ö***** gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 5. Februar 2021, GZ 63 Hv 99/20g-92, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Tugce Ö***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die „Nichtigkeitsbeschwerden“ und die Berufungen der Angeklagten Tugce Ö***** und Esengül Ö***** gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 5. Februar 2021, GZ 63 Hv 99/20g-92, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Rechtsmittel der Angeklagten nicht zuständig.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 5. Februar 2021 (ON 92) meldeten die Angeklagten Tugce Ö***** und Esengül Ö***** jeweils „Nichtigkeitsbeschwerde“ und „Berufung wegen Schuld und Strafe“, Tugce Ö***** überdies Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche an (ON 88 und 89) und richteten ihre schriftlich ausgeführten „Nichtigkeitsbeschwerden“ und Berufungen ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof (ON 99 S 11 und ON 100 S 14).
[2] Gemäß § 489 Abs 1 StPO kann gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile – außer dem Einspruch nach § 427 Abs 3 StPO – nur das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StPO). [2] Gemäß Paragraph 489, Absatz eins, StPO kann gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile – außer dem Einspruch nach Paragraph 427, Absatz 3, StPO – nur das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
[3] Zufolge der rechtsirrigen Anrufung des Obersten Gerichtshofs war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden (RIS-Justiz RS0101922).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00071.21X.0714.000
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2021
Dokumentnummer
JJT_20210714_OGH0002_0130OS00071_21X0000_000