Gründe:
Der Angeklagte Ing. Gerhard A wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 23. September 1977, GZ 6 a Vr 1.263/77-150, des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach den § 12, 127 Abs.1 und 2 Z 1, 128 Abs.1 Z 2 bis 4, Abs.2, 129 Z 1 StGB, des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs.1 Z 2, Abs.2Der Angeklagte Ing. Gerhard A wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 23. September 1977, GZ 6 a römisch fünf r 1.263/77-150, des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach den Paragraph 12, 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2
und 3 StGB sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach dem § 128 Abs.2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren, ferner gemäß dem § 38 Abs.1 lit.a FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50.000 S, im Nichteinbringungsfall zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß dem § 19 FinStrG zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 890.000 S, im Nichteinbringungsfall zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.und 3 StGB sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren, ferner gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50.000 S, im Nichteinbringungsfall zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß dem Paragraph 19, FinStrG zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 890.000 S, im Nichteinbringungsfall zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte Ing. Gerhard A die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom zuständigen Vorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 29. März 1978, GZ 6 a Vr 1.263/77-203, gemäß dem § 285 a (Z 1) StPO zurückgewiesen. Dieser (Zurückweisungs-)Beschluß erwuchs in Rechtskraft. Am 7. April 1978 brachte der Angeklagte beim Landesgericht für Strafsachen Wien als Erstgericht einen Wiedereinsetzungsantrag wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein.Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte Ing. Gerhard A die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom zuständigen Vorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 29. März 1978, GZ 6 a römisch fünf r 1.263/77-203, gemäß dem Paragraph 285, a (Ziffer eins,) StPO zurückgewiesen. Dieser (Zurückweisungs-)Beschluß erwuchs in Rechtskraft. Am 7. April 1978 brachte der Angeklagte beim Landesgericht für Strafsachen Wien als Erstgericht einen Wiedereinsetzungsantrag wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein.